Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz

Der Bundesrat hat in seiner 789. Sitzung am 20. Juni 2003 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

In § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern " § 44 des Strafgesetzbuches" die Wörter ", nach § 15a des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die in den letzten Jahren stetig angestiegene Jugendkriminalität stellt eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar, der durch verstärkte Anstrengungen aller staatlichen Institutionen und gesellschaftlichen Kräfte wirksam zu begegnen ist.

Dabei steht der Ausbau der vielfältigen präventiven Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung der Jugendkriminalität im Vordergrund. Aber auch das repressive Instrumentarium des Jugendstrafrechts bedarf angesichts der Besorgnis erregenden Entwicklung im Bereich der Jugendkriminalität einer weiteren Ausdifferenzierung.

Letzteres Anliegen greift der vorliegende Gesetzentwurf auf. Mit ihm sollen die rechtlichen Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung der Jugendkriminalität ausgebaut und das Jugendstrafrecht insgesamt noch flexibler gestaltet werden.

Der Entwurf schlägt daher den sogenannten Warnschussarrest vor. Dafür sprechen gewichtige erzieherische Gründe. Nach den Erfahrungen der Praxis wird namentlich die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe durch viele Jugendliche als Sanktion kaum wahrgenommen. Die gleichzeitige Anordnung des Jugendarrestes führt dem Jugendlichen hingegen den Ernst der Lage nachdrücklich vor Augen. Sie macht ihm unmissverständlich deutlich, dass von ihm eine Verhaltensänderung erwartet wird, wenn er den Vollzug der Jugendstrafe vermeiden will.

Der Entwurf ergänzt ferner den Katalog der Weisungen in § 10 Abs. 1 Satz 3 JGG um die Meldepflicht. Durch eine solche Weisung kann dem Jugendlichen oder Heranwachsenden beispielsweise unmöglich gemacht werden, bestimmte Veranstaltungen zu besuchen. Dadurch lässt sich z.B. verhindern, dass er als "Hooligan" zu Fußballspielen anreist.

Weiterhin soll das Fahrverbot im Jugendstrafrecht zu einer eigenständigen, nicht auf Taten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr beschränkten Sanktion ausgebaut werden. Im Hinblick darauf, dass das Führen von Kraftfahrzeugen gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden einen hohen Prestigewert hat, kann es nachhaltige Wirkung erzielen. Der Entwurf schlägt vor, das Fahrverbot als Zuchtmittel im Jugendgerichtsgesetz zu verankern. Hierdurch wird erreicht, dass die Maßnahme auch dann eingesetzt werden kann, wenn dem Jugendlichen oder Heranwachsenden das von ihm begangene Unrecht der Tat eindringlich ins Bewusstsein gebracht werden soll und somit die Denkzettelwirkung im Vordergrund steht. Die Höchstdauer des Fahrverbots soll drei Monate betragen. Dies erscheint unter erzieherischen Aspekten ausreichend.

Nach Straftaten von Jugendlichen erlaubt das sogenannte vereinfachte Jugendverfahren (§§ 76 ff. JGG) eine rasche gerichtliche Reaktion. Allerdings sind die Gerichte hier bislang auf das freiwillige Erscheinen des Täters angewiesen. Durch die Änderung des § 78 Abs. 3 JGG soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden gegen den der Hauptverhandlung ferngebliebenen Angeklagten Vorführungs- oder Haftbefehl gemäß § 230 StPO zu erlassen. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung.

Durch die Änderungen in § 105 JGG-E soll klargestellt werden, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende lediglich im Ausnahmefall in Betracht kommt. Dem Willen des Gesetzgebers wird hierdurch Nachdruck verliehen.

Die gerichtliche Praxis hat sich vom gesetzgeberischen Leitbild zunehmend entfernt. Vor allem bei schwereren Delikten kommt nahezu ausschließlich Jugendstrafrecht zur Anwendung.

Diese Entwicklung erscheint unbefriedigend. Der Heranwachsende übernimmt mit Eintritt der Volljährigkeit alle Rechte und Pflichten eines mündigen Staatsbürgers.

Dem muss das Strafrecht dadurch Rechnung tragen, dass grundsätzlich das allgemeine Strafrecht Anwendung findet. Hinzu kommt, dass die Sanktionspraxis der Jugendgerichte im Ländervergleich sowie zwischen städtischen und ländlichen Regionen auseinanderläuft. Dies ist den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch dem Betroffenen, kaum vermittelbar.

Wird bei Straftaten Heranwachsender Jugendstrafrecht angewandt, so beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe gegenwärtig zehn Jahre. Mehrere brutale Mordfälle in der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, dass dieses Strafmaß bei schwerster Kriminalität nicht ausreicht. Den Gerichten muss in diesen Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, Jugendstrafe von bis zu fünfzehn Jahren zu verhängen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 1a - neu -, Abs. 3 Satz 2 - neu - JGG)

Aus erzieherischen Gründen erscheint die Einführung eines sogenannten Warnschussarrestes zwingend geboten, denn viele Jugendliche empfinden die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, nicht als spürbare Sanktion, sondern als "Freispruch 2. Klasse". Da somit das Gefühl vorherrscht, "noch einmal davongekommen zu sein", werden sie sich des Ernstes ihrer Lage nicht bewusst und nehmen daher nicht wahr, dass von ihnen eine Verhaltensänderung erwartet wird. Der Vollzug des Warnschussarrestes zu Beginn der Bewährungszeit führt dem Jugendlichen dagegen deutlich vor Augen, was auf ihn zukommt, wenn er zu einer Verhaltensänderung nicht bereit ist. Der Warnschussarrest ermöglicht darüber hinaus, eine Ungereimtheit zu beseitigen, die gerade in Komplizensachen den Jugendlichen kaum zu vermitteln ist: derjenige, bei dem "schädliche Neigungen" nicht festgestellt werden können, muss Jugendarrest verbüßen während derjenige, bei dem "schädliche Neigungen" festgestellt werden und bei dem deshalb eine Jugendstrafe auf Bewährung verhängt wird, von einem derart intensiven Eingriff (zunächst) verschont bleibt. Schließlich spricht für den Warnschussarrest, dass man den Jugendlichen auf diese Art rasch aus einer unguten Umgebung nehmen, ihm Zeit zum Nachdenken geben, dem Bewährungshelfer den ersten Kontakt sichern und die Bewährungszeit gezielt einleiten kann.

Um das als weiteres Zuchtmittel vorgesehene Fahrverbot auch neben einer Jugendstrafe anordnen zu können, ist eine entsprechende Ergänzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 erforderlich. Dabei wird durch den Klammerhinweis "(§ 15a)" deutlich gemacht, dass es um das Fahrverbot nach dieser Vorschrift geht. Demgegenüber soll das Fahrverbot nach § 44 StGB im Jugendstrafrecht keine Anwendung finden. Dies wird im neuen § 8 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich klargestellt.

Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1 Satz 3 JGG)

Durch die Aufnahme der Meldepflicht in den Katalog des § 10 Abs. 1 Satz 3 soll die Zulässigkeit einer solchen Weisung klargestellt werden. Nach geltendem Recht wird die Meldeweisung von Teilen des juristischen Schrifttums als unzulässig erachtet (vgl. z.B. Eisenberg, JGG, § 10 Rdnr. 8).

Dem Jugendlichen oder Heranwachsenden aufzuerlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, kann als spürbare Einflussnahme auf sein Freizeitverhalten hohe erzieherische Wirkung haben. Die Einengung seines Freiheitsraums kann zudem eine effektive Präventionsmaßnahme darstellen. So kann mit der Meldepflicht z.B. gezielt der Besuch bestimmter Veranstaltungen wie rechtsextremistischer Konzerte oder der Stadionbesuch als "Hooligan" unmöglich gemacht werden.

Zu Nummer 3 (§ 15a - neu - JGG)

Die Vorschrift sieht vor, dass ein Fahrverbot auch dann verhängt werden kann, wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Diese Sanktion kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Jugendlichen dadurch dass ihm die Benutzung des Kraftfahrzeugs untersagt wird, in ausreichender Weise das Unrecht seiner Tat zu Bewusstsein gebracht werden kann.

Das Fahrverbot wird in gleicher Weise wie ein nach § 44 StGB angeordnetes Fahrverbot vollstreckt. § 44 Abs. 3 und 4 StGB wird daher auch auf das Fahrverbot nach § 15a für anwendbar erklärt.

Zu Nummer 4 (§ 26 Abs. 3 Satz 3 - neu - JGG)

Diese Vorschrift sieht eine obligatorische Anrechnung des verbüßten Warnschussarrestes vor wenn auf Grund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung die Jugendstrafe zu vollstrecken ist.

Zu Nummer 5 (§ 30 Abs. 1 Satz 2 - neu -, Abs. 2 JGG)

Mit dem Verweis auf § 26 Abs. 3 Satz 3 JGG-E wird die obligatorische Anrechnung des verbüßten Jugendarrestes auch für den Fall vorgesehen, dass im Nachverfahren eine nunmehr zu vollstreckende Jugendstrafe verhängt wurde.

Bei der Formulierung in § 30 Abs. 2 JGG-E handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 6 (§ 31 Abs. 2 Satz 3 - neu - JGG)

In den Fällen, in denen ein Urteil, in dem ein Warnschussarrest festgesetzt wurde, gemäß § 31 Abs. 2 JGG in eine neue Entscheidung einzubeziehen ist, ist es sinnvoll, den bereits verbüßten Warnschussarrest stets auf die zu vollstreckende Jugendstrafe anzurechnen.

Zu Nummer 7 (§ 57 Abs. 1 Satz 3 - neu - JGG)

Auch in den Fällen der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ("Vorbewährung") erscheint es sinnvoll, dem Gericht die Möglichkeit der Verhängung eines Warnschussarrestes zu eröffnen. § 8 Abs. 2 Satz 1a JGG-E wird daher auch in diesen Fällen für entsprechend anwendbar erklärt.

Eine Anfechtung der Anordnung des Jugendarrestes kann auf Grund der Einheitlichkeit der Entscheidung nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 JGG nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Aussetzung erfolgen.

Zu Nummer 8 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 JGG)

Durch die Änderung in § 59 Abs. 1 Satz 1 JGG-E soll zum Ausdruck gebracht werden dass die sofortige Beschwerde auch dann zulässig ist, wenn gleichzeitig mit der Entscheidung, durch die die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird auch die Anordnung des Warnschussarrestes angegriffen wird.

Zu Nummer 9 ( § 76 Satz 1 JGG)

Das Fahrverbot nach § 15a wird als Zuchtmittel bereits vom Wortlaut des § 76 Satz 1 ("Zuchtmittel verhängen") erfasst, so dass eine gesonderte Erwähnung entbehrlich ist. Das Fahrverbot nach § 44 StGB, das bisher in § 76 Satz 1 angesprochen wurde soll im Jugendstrafrecht keine Anwendung finden, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2.

Zu Nummer 10 (§ 78 Abs. 3 Satz 3 - neu - JGG)

Mit der Neuregelung soll dem Jugendrichter im vereinfachten Jugendverfahren die Möglichkeit gegeben werden, gegen den der Verhandlung ferngebliebenen Angeklagten Vorführungs- oder Haftbefehl gemäß § 230 StPO zu erlassen. Die Einführung dieser Möglichkeit lässt eine erweiterte Anwendung des vereinfachten Verfahrens erwarten und dient der Verfahrensbeschleunigung.

Zu Nummer 11 (§ 87 Abs. 4 Satz 2 - neu - JGG)

Durch diese Vorschrift soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Warnschussarrest, der noch nicht verbüßt ist, nicht mehr zu vollstrecken ist, wenn die Bewährungsaussetzung widerrufen wurde.

Zu Nummer 12 ( § 105 JGG)

Zu den Buchstaben a und b (Absätze 1, 1a - neu -)

Durch die Gliederung und Formulierung der Vorschrift kommt stärker als bisher zum Ausdruck, dass der Regelfall die rechtliche Gleichstellung der Heranwachsenden mit den Erwachsenen ist und nur ausnahmsweise bei erheblichen Entwicklungsverzögerungen die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt.

Der Begriff der Jugendverfehlung und die Differenzierung zwischen den bisherigen Nummern 1 und 2 in § 105 Abs. 1 JGG a.F. wird ebenso aufgegeben wie die Anknüpfung an einen tatsächlich nicht bestehenden Normtyp des Jugendlichen.

Die Feststellung, ob der Täter entwicklungsmäßig "noch einem Jugendlichen gleichstand" oder ob eine "Jugendverfehlung" vorliegt, erfordert nach geltendem Recht einen Vergleich des Täters mit einem "normalen" Jugendlichen. Hierbei handelt es sich aber um eine fiktive Größe, die in der Realität mit ihren vielfältigen Abstufungen und Nuancen keine Entsprechungen findet. Ein empirisch abgesichertes Leitbild eines "normalen" Jugendlichen konnte die Wissenschaft bisher nicht erbringen (vgl. Eisenberg, JGG, 9. Aufl. 2002, § 105 Rdnr. 7). Die Beurteilung der Frage, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, hängt daher häufig von äußerlichen Umständen und Zufälligkeiten ab. Zum Teil wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungen nach § 105 Abs. 1 JGG in einem im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 103 Abs. 2 GG problematischen Ausmaß von der Subsumtion normativer Begriffe abhängt vgl. Eisenberg, a.a.O., Rdnr. 3).

Die dadurch hervorgerufenen Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung können in der Praxis zu Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit führen (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. 2002, Einleitung II Rdnr. 2).

Der Begriff der "Jugendverfehlung" nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat sich zudem als zu unbestimmt und in seinem Verhältnis zur Regelung in § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als problematisch erwiesen. Es erscheint daher vorzugswürdig, auf diesen Begriff völlig zu verzichten und ausschließlich auf die Entwicklung des Heranwachsenden abzustellen. Die Anwendung von Jugendstrafrecht ist nur dann gerechtfertigt wenn eine erhebliche Verzögerung in der sittlichen oder geistigen Entwicklung vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Einzelfall festzustellen, eine schematische Bejahung von Entwicklungsverzögerungen ist nicht gerechtfertigt. Die Entwicklungsverzögerung muss dabei so schwer wiegend sein, dass es ausnahmsweise sinnvoll erscheint, den Heranwachsenden nicht wie einen Erwachsenen, sondern noch wie einen Jugendlichen zu behandeln und das erzieherische Instrumentarium des Jugendstrafrechts anzuwenden.

Ferner wird klargestellt, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts nur bei solchen Tätern in Betracht kommt, die mit den jugendspezifischen Maßnahmen des JGG noch zu erreichen sind. Sind solche erzieherischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung nicht (mehr) erforderlich oder von vornherein aussichtslos, gilt das allgemeine Strafrecht, das allerdings bei der Ahndung der Straftaten auch die Berücksichtigung erheblicher Reifeverzögerungen zum Zeitpunkt der Tat in vielfältiger Weise - z.B. durch die Annahme eines minder schweren Falles - zulässt.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Dem Gericht wird die Möglichkeit eingeräumt, in Fällen, in denen für die Aburteilung von Straftaten Heranwachsender (ausnahmsweise) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, bei schwersten Straftaten auf Grund der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von bis zu fünfzehn Jahren zu verhängen.

Zu Nummer 13 ( § 124 JGG)

Die Einführung des Fahrverbots als weiteres Zuchtmittel im Jugendgerichtsgesetz würde eine Anpassung der Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe c und d des Einigungsvertrags notwendig machen. Dort wurde der Begriff des "Zuchtmittels" nicht für das Beitrittsgebiet übernommen, sondern im Jugendgerichtsgesetz jeweils durch die Wörter "Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest" ersetzt. Im Interesse der Übersichtlichkeit und sprachlicher Klarheit schlägt der Entwurf vor, diese Aufzählung nicht um das Wort "Fahrverbot" zu ergänzen, sondern den Begriff des "Zuchtmittels" bundesweit einzuführen.

Zu Artikel 2 (§§ 13, 60 BZRG)

Bei der Änderung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BZRG sieht der Entwurf die Eintragung des Jugendarrestes, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1a i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 3 JGG-E neben einer nachträglichen Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden ist, in das Zentralregister vor. Die Eintragung des im Urteil angeordneten Warnschussarrestes wird durch die bereits geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 BZRG geregelt.

In § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 60 Abs. 1 Nr. 3 BZRG-E wird die Möglichkeit berücksichtigt Jugendarrest neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe anzuordnen.

Zu Artikel 3 (§ 21 StVG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem neu geschaffenen § 15a JGG-E. Die Sanktionierung etwaiger Verstöße soll die Einhaltung des Fahrverbots gewährleisten.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.