Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hessen, Thüringen -

936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

Folgeänderung:

In der Begründung Teil "B. Besonderer Teil" ist nach dem Abschnitt "Zu Artikel 1 Zu Nummer 2 Zu den Buchstaben b und c" folgender Abschnitt "Zu Nummer 2a (§ 3) einzufügen:

"Zu Nummer 2a (§ 3)

Die Synthetische Biologie steht für ein Forschungs- und Anwendungsgebiet, das sich nicht strikt von den herkömmlichen gentechnischen und biotechnologischen Verfahren unterscheidet und deshalb als eine Weiterentwicklung dieser Disziplinen und der damit verfolgten Ziele verstanden werden kann. Somit fällt die Synthetische Biologie bei vermehrungsfähigen Organismen bereits grundsätzlich in den Regelungsbereich des Gentechnikgesetzes. Die Begriffsbestimmung wurde in Anlehnung an § 2 Absatz 2 Nummer 2 BioStoffV, in der technisch hergestellte biologische Einheiten den Biostoffen zugeordnet werden, entsprechend an den Stand der Wissenschaft angepasst."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anpassung des GenTG an den Stand der Wissenschaft.

§ 2 Absatz 2 Nummer 2 BioStoffV wurde bereits entsprechend angepasst.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 5 Satz 1)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In der Begründung ist unter "B. Besonderer Teil" der Text zu Artikel 1 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"Zu Nummer 4 (§ 5)

Naturwissenschaftliche wie gesellschaftliche Auswirkungen der Synthetischen Biologie bedürfen einer Einschätzung, inwieweit das geltende Recht diese Auswirkungen erfasst. Dem Zweck des Gentechnikgesetzes folgend ist die Kommission auf Grund ihrer Zusammensetzung mit den Vertretern der wissenschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Interessenträger geeignet, die Bundesregierung und die Länder im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fragen der Gentechnik mit ihren Berührungen zur Synthetischen Biologie zu beraten."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 2)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

Folgeänderung:

In der Begründung unter "B. Besonderer Teil" ist nach dem Text zu Artikel 1 Nummer 4 folgender Text einzufügen:

"Zu Nummer 4a (§ 6)

Das Erfordernis einer besonderen Berücksichtigung der Erzeugung möglicher Antibiotikaresistenzen ist unabhängig von einem Datum weiterhin gegeben."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 6 Absatz 4)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 8 Überschrift, Absatz 2 Satz 1)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

'4a. § 8 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 1)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16f Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

In der Begründung Teil "B. Besonderer Teil" ist im Abschnitt "Zu Artikel 7 Zu den Absätzen 1 bis 3" das Wort "Bundesbehörde" durch das Wort "Bundesoberbehörde" zu ersetzen und nach dem Wort "Bundesrepublik" das Wort "Deutschland" einzufügen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Das Gentechnikgesetz sieht keine "zuständige Bundesbehörde" vor, sondern in seinem § 31 Satz 2 nur die "zuständige Bundesoberbehörde", die nach dieser Vorschrift das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist. Diese Änderung ist im gesamten Gesetzentwurf umzusetzen.

Ferner sollte klarer als bisher geregelt werden, dass die Möglichkeit zur Aufforderung an den Anmelder bzw. Antragsteller in der 1. Phase nur dann besteht, wenn ein Verfahren über eine Zustimmung bzw. eine Zulassung zum Inverkehrbringen eines gentechnisch veränderten Organismus gerade zum Anbau, somit also nicht zu anderen Zwecken, durchgeführt wird.

Artikel 26b der (Änderungs-)Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 will schon von der Überschrift her den Anbau bestimmter gentechnisch veränderter Organismen beschränken oder untersagen.

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 2 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16f Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Wird die zuständige Bundesoberbehörde von einer nationalen Behörde eines anderen Mitgliedstaates über die Europäische Kommission nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2001/18/EG über eine Anmeldung oder von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über einen Antrag zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen informiert, leitet sie die Zusammenfassung und Informationen der jeweiligen Anmeldung oder des jeweiligen Antrages unverzüglich an die zuständigen obersten Landesbehörden weiter."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die zuständigen obersten Landesbehörden sollen auch bei einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingereichten und der zuständigen Bundesoberbehörde zugeleiteten Antrag zum Inverkehrbringen von GVO zum Anbau zur Erzeugung von Futtermitteln (statt Lebensmitteln) eine Zusammenfassung der Antragsunterlagen erhalten. Dieser Antrag ist in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in deren Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Gliederungspunkt i) geregelt, der in der jetzigen Fassung von § 16f Absatz 2 Satz 1 nicht aufgeführt ist.

Ferner sollen Ungenauigkeiten in der Formulierung korrigiert werden: Die Richtlinie 2001/18/EG sieht anders als die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 statt eines "Antrags" eine "Anmeldung" vor. Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 4 dieser Richtlinie geht diese Anmeldung bei Einreichung in einem anderen EU-Mitgliedstaat der zuständigen Bundesoberbehörde von der dortigen zuständigen nationalen Behörde nicht unmittelbar zu, sondern über die Kommission.

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 2 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16f Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn die zuständige Bundesoberbehörde beabsichtigt, selbst einen bei ihr nach der Richtlinie 2001/18/EG zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen gestellten Antrag zu übermitteln oder einen an sie gerichteten Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zur Verfügung zu stellen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die zuständigen obersten Landesbehörden sollen auch dann, wenn ein der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (statt der Richtlinie 2001/18/EG) unterliegender Antrag zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen zum Anbau zur Erzeugung von Lebensmitteln oder Futtermitteln in Deutschland erstmals an die zuständige Bundesoberbehörde gerichtet wird, ebenfalls eine Zusammenfassung des Antrags erhalten. Die jetzige Fassung von § 16f Absatz 2 Satz 2 würde dies nur vorsehen bei Genehmigungsanträgen, die der Richtlinie 2001/18/EG unterliegen.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 (16f Absatz 2 Satz 4 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 7 ist in § 16f Absatz 2 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

"Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Datum der Übermittlung mitzuteilen ist, wenn die zuständige Bundesoberbehörde zu einem bei ihr eingereichten Antrag zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen den von ihr erstellten Bewertungsbericht übermittelt."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die zuständigen obersten Landesbehörden sollen auch dann, wenn ein der Richtlinie 2001/18/EG unterliegender Antrag zum Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, in Deutschland zum Anbau bei der zuständigen Bundesoberbehörde gestellt wird, den dann von ihr nach § 16 Absatz 3 Satz 2 erstellten Bewertungsbericht erhalten. Dies ist in der bisherigen Fassung von § 16f Absatz 2 noch nicht vorgesehen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Gentechnik-Beteiligungsverordnung übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde den von ihr erstellten Bewertungsbericht der Kommission, wenn diese Bundesoberbehörde eine Erteilung der Inverkehrbringensgenehmigung beabsichtigt.

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 2 Satz 4)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16f Absatz 2 Satz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen, die der Verdeutlichung der Frist dienen, innerhalb derer die zuständige Bundesoberbehörde die Aufforderung nach dem neuen § 16f Absatz 1 Nummer 1 an die Kommission zur Weiterleitung an den Anmelder übermitteln soll, in Fällen, in denen diese Behörde selbst einen Bewertungsbericht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 erstellt und nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Gentechnik-Beteiligungsverordnung übermittelt.

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 2a - neu -)

In Artikel 1 Nummer 7 ist in § 16f nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Folgeänderung:

In der Begründung Teil "B. Besonderer Teil" ist dem Abschnitt "Zu Artikel 1 Zu Nummer 7 Zu den Absätzen 1 bis 3" folgender Satz anzufügen:

"Eine Reaktion des Anmelders oder Antragstellers auf eine entsprechende Aufforderung ist für alle Beteiligten wichtig und soll den Ländern dementsprechend mitgeteilt werden."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Den Ländern sollen Informationen zur Reaktion des Antragstellers bzw. Anmelders zu Aufforderungen im Sinne von Absatz 1 vorliegen. Verordnungen zur Einschränkung oder zum Verbot des zugelassenen Anbaus gentechnisch veränderter Organismen erübrigen sich, wenn der Anmelder bzw. Antragsteller den geografischen Geltungsbereich seines Antrags bzw. seiner Anmeldung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Kommission bestätigt hat.

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 3)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16f Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Soweit bei einem bei der zuständigen Bundesoberbehörde gestellten Antrag zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines gentechnisch veränderten Organismus zum Anbau

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Inhalt von Absatz 3 wird - deutlicher als dies in der jetzigen Fassung vorgesehen ist - auf das beschränkt, was der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der (Änderungs-)Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 zwingend regeln muss.

So muss geregelt werden, dass die zuständige Bundesoberbehörde über einen bei ihr selbst nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 gestellten, der Richtlinie 2001/18/EG unterliegenden Antrag entscheiden muss, soweit der Antragsteller in der 1. Phase den Geltungsbereich seines Antrages nicht jeweils fristgerecht bestätigt hat. Dann gilt nur der eingeschränkte geografische Geltungsbereich des Absatzes 1.

Ferner muss die zuständige Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den bei ihr gestellten Antrag auch die Reaktion des Antragstellers auf Aufforderungen anderer Staaten als Deutschland zur Einschränkung oder zum Ausschluss ihres Hoheitsgebietes vom Geltungsbereich des Antrags berücksichtigen.

Dagegen braucht und kann der deutsche Gesetzgeber nicht regeln, dass entsprechend dieser Vorgehensweise auch die Kommission (bei einem der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 unterliegenden Antrag) bzw. die nationale Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates (bei einer bei dieser Behörde eingereichten Anmeldung nach der Richtlinie 2001/18/EG) in der 1. Phase vorgehen müssen, soweit der Antragsteller bzw. der Anmelder in der 1. Phase den Geltungsbereich seines Antrags bzw. seiner Anmeldung nach Aufforderung durch die Kommission nicht fristgerecht bestätigt hat.

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 4 Satz 2, 3 und 7)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16f Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen.

Zur Abkürzung des Verordnungsgebungsverfahrens soll die in § 16f Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Pflicht zur Zuleitung des - von der Bundesregierung als Verordnungsgeber noch nicht endgültig gebilligten - Verordnungsentwurfs an die Länder dem für die Erarbeitung eines Verordnungsentwurfs federführend zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zugewiesen werden statt der Bundesregierung selbst.

Im Übrigen wird eine grammatikalische Unrichtigkeit berichtigt.

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 5 Satz 1, 3, 6 und 8)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16f Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen. Mit den Änderungen unter Buchstaben a und d soll klargestellt werden, welche Stelle zuständig ist, den Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung bzw. die endgültige Bundesverordnung nach dem vorgesehenen neuen § 16f Absatz 5 Satz 1 und 8 zu übermitteln.

Im vorgesehenen § 16f Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird nur von einem - einzigen Entwurf einer Rechtsverordnung (der Bundesregierung) ausgegangen. Dementsprechend muss auch in Satz 6 von einem nur einzigen Entwurf einer Rechtsverordnung die Rede sein, der nach dieser Bestimmung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden soll.

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 5 Satz 8 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 7 ist in § 16f Absatz 5 nach Satz 7 folgender Satz einzufügen:

"Soweit die gentechnisch veränderten Organismen, die Gegenstand des Entwurfs der Rechtsverordnung sind, in der Europäischen Union für das Inverkehrbringen zum Anbau während des in Satz 7 bezeichneten Zeitraumes zugelassen sind oder voraussichtlich zugelassen sein werden, ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt ein Hinweis auf die sich aus Satz 7 ergebende Rechtsfolge zu veröffentlichen; dabei sind diese gentechnisch veränderten Organismen sowie Beginn und Ende des in Satz 7 bezeichneten Zeitraumes anzugeben."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In der Fallkonstellation, die im neuen Satz 8 bezeichnet wird, sind Landwirte nur auf Grund des neu vorgesehenen § 16f Absatz 5 Satz 7 rechtlich gehindert, die gentechnisch veränderten Organismen, die bereits für ein Inverkehrbringen zum Anbau auch in Deutschland zugelassen sind und nur Gegenstand eines Verordnungsentwurfs, aber noch nicht einer gültigen Verordnung sind, in Deutschland anzubauen. Eine solch einschneidende Rechtsfolge muss für die betroffenen Landwirte aus dem Bundesgesetzblatt selbst hervorgehen; eine bloße Veröffentlichung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger reicht hier nicht mehr aus.

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 6 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 7 sind in § 16f Absatz 6 Satz 1 die Wörter "eines Mitgliedstaates" durch die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" zu ersetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die zuständige Bundesoberbehörde kann selbst etwaige Ersuchen zur Wiederaufnahme des Hoheitsgebietes eines Staates in den geografischen Geltungsbereich einer Zustimmung oder Zulassung, von der es in Phase 1 nach dem Verfahren des § 16f Absatz 1 ausgeschlossen wurde, nur für das deutsche Hoheitsgebiet stellen, nicht für das Hoheitsgebiet anderer Staaten.

17. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 6 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 7 ist in § 16f Absatz 6 Satz 1 das Wort "Bundesbehörde" durch die Wörter "Bundesoberbehörde im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder" zu ersetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Etwaige solche Ersuchen sollte die zuständige Bundesoberbehörde im Benehmen mit den betroffenen Ländern richten.

18. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 6 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 7 ist in § 16f Absatz 6 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Hat die zuständige Bundesoberbehörde selbst bei Erteilung einer Genehmigung zu einem Antrag zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise vom Geltungsbereich der Genehmigung ausgenommen, kann diese Behörde im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder dieses Hoheitsgebiet ganz oder teilweise wieder in den Geltungsbereich der Genehmigung aufnehmen; hierüber hat diese Behörde die Europäische Kommission, die anderen in Betracht kommenden Staaten und den Genehmigungsinhaber zu unterrichten."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In der im neuen Satz 2 bezeichneten Fallkonstellation würde es ein etwaiges Ersuchen der zuständigen Bundesoberbehörde zur Wiederaufnahme des deutschen Hoheitsgebiets in den Geltungsbereich einer der Richtlinie 2001/18/EG unterliegenden, in Deutschland nach § 16f Absatz 3 erteilten Inverkehrbringensgenehmigung nicht geben können. Denn die zuständige Bundesoberbehörde könnte in einem solchen unterstellten Falle ein solches Ersuchen dann nur an sich selbst richten.

Auch in diesem Fall muss aber gewährleistet sein, dass eine etwaige Wiederaufnahme von deutschem Hoheitsgebiet in den Geltungsbereich einer von der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 16f Absatz 3 erteilten Genehmigung im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ländern möglich ist.

Gleichzeitig soll auch die Unterrichtungspflicht umgesetzt werden, die für einen solchen etwaigen Fall in Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2001/18/EG in der Fassung der (Änderungs-)Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 vorgesehen ist.

19. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16f Absatz 6 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16f Absatz 6 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Hat die zuständige Bundesoberbehörde in der erteilten Genehmigung nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ganz oder teilweise vom Geltungsbereich der Genehmigung ausgeschlossen und erhält diese Behörde von einem dieser Staaten ein Ersuchen zur Wiederaufnahme des Hoheitsgebietes des betreffenden Staates in den Geltungsbereich ihrer Genehmigung, ändert sie den geografischen Geltungsbereich ihrer Genehmigung entsprechend und unterrichtet hierüber die Europäische Kommission, die anderen Staaten und den Genehmigungsinhaber."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In dieser der Umsetzung von Artikel 26b Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2001/18/EG in der Fassung der (Änderungs-)Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 dienenden Regelung soll klarer als bisher geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Bundesoberbehörde in einer von ihr nach § 16f Absatz 3 erteilten Inverkehrbringensgenehmigung das Hoheitsgebiet anderer Staaten wieder aufnehmen muss. Gleichzeitig soll auch die in Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2001/18/EG n.F. vorgesehene Pflicht zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten und des Inhabers der Zulassung in deutsches Recht umgesetzt werden.

20. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 25 Absatz 2)

Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In der Begründung ist unter "B. Besonderer Teil" dem Text zu Artikel 1 Nummer 11 folgender Text anzufügen:

"Die Entnahme von Proben zum Zwecke der Überprüfung regelkonformer Produkte stößt, wie das Beispiel mit hochpreisigem Saatgut zeigt, auf Probleme. Die Probenauswahl durch die vollziehende Behörde kann jedoch nicht von dem Kriterium abhängig gemacht werden, dass für den Vollzug des Gentechnikrechts nicht genügend Finanzmittel zur Bezahlung von Proben zur Verfügung stehen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

21. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 26 Absatz 5 Satz 4)

Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

'12. § 26 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In der Begründung ist unter "B. Besonderer Teil" der Text zu Artikel 1 Nummer 12 wie folgt zu fassen:

"Zu Nummer 12 (§ 26)

Zu Buchstabe a ... wie Vorlage ...
Zu Buchstabe b

Der jeweilige Einzelfall erfordert eine Ermessenbandbreite für die vollziehende Behörde, da das Fehlen der Voraussetzungen zum Inverkehrbringen immer mit einem entsprechenden Informationsdefizit im Hinblick auf mögliche schädliche Auswirkungen verbunden ist, welches eine Folgenabschätzung der Maßnahmen erschweren kann."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a1 - neu - (§ 38 Absatz 1 Nummer 7b - neu -)

In Artikel 1 Nummer 15 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Folgeänderung:

In der Begründung Teil "B. Besonderer Teil" ist nach dem Abschnitt "Zu Artikel 1 Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a" folgender Abschnitt "Zu Buchstabe a1" einzufügen:

"Zu Buchstabe a1

Eine Bußgeldbewehrung soll auch geschaffen werden für Verstöße gegen das Anbauverbot des § 16f Absatz 5 Satz 7, das nach dieser Bestimmung für einen Zeitraum von 75 Tagen gilt ab Übermittlung des Entwurfs einer Anbauverbotsverordnung des Bundes an die Europäische Kommission - auch in den in § 41 Abs. 10 bis 14 GenTG n.F. genannten Fällen einer vor dem 2. April 2015 vorgelegten Anmeldung, eines Antrags oder einer erteilten Zulassung. Solche Verstöße können nur dann allein nach diesem neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand bußgeldbewehrt sein, wenn im Übrigen das Inverkehrbringen der gentechnisch veränderten Organismen, die Gegenstand des Entwurfs der Rechtsverordnung sind, auch in Deutschland zum Zwecke des Anbaus zugelassen ist."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Für Verstöße gegen das in § 16f Absatz 5 Satz 7 vorgesehene vorläufige Anbauverbot werden die erforderlichen Bußgeldbewehrungen geschaffen.

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c (§ 38 Absatz 1 Nummer 12)

Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In der Begründung ist in Teil "B. Besonderer Teil" nach dem Abschnitt "Zu Artikel 1

Zu Nummer 15" der Abschnitt "Zu Buchstabe c" wie folgt zu fassen:

"Zu Buchstabe c

Der Verstoß gegen eine auf § 16f Absatz 4 Satz 1 beruhende Rechtsverordnung des Bundes kann - auch in den in § 41 Absatz 10 bis 14 GenTG geregelten Fällen einer vor dem 2. April 2015 vorgelegten Anmeldung oder Antrags bzw. erteilten Zulassung -, in einer solchen Rechtsverordnung mit Geldbuße bedroht werden. Die Schaffung eines Bußgeldtatbestandes in einer solchen Rechtsverordnung wird dann Bedeutung haben, wenn die den Gegenstand solcher Verordnungen bildenden gentechnisch veränderten Organismen für ein Inverkehrbringen zum Anbau auch in Deutschland zugelassen sind."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c werden das erforderliche Verb eingefügt und die Möglichkeit der Schaffung einer Bußgeldbewehrung in einer Anbauverbotsverordnung und für den Fall des Erlasses von Verordnungen in den in § 41 Absatz 10 bis 14 genannten Fällen erweitert. In der Begründung wird im Teil "B. Besonderer Teil" die Begründung zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c an die Neufassung dieser vorgesehenen Regelung angepasst.

B

C