Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a VWDG)

In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a nach der Angabe "Absatz 1a," die Angabe "Absatz 2 Nummer 1," einzufügen.

Begründung:

Bei den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a aufgeführten Katalogstraftaten fehlt § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (unerlaubte Einreise und Aufenthalt entgegen einer vorhergehenden Abschiebung, Zurückweisung etc.). Die in § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG genannten Straftaten sind höher bestraft als die in § 95 Absatz 1 AufenthG genannten. Das hätte zur Folge, dass derjenige, der ein schwerwiegenderes Delikt begeht, nicht in der Warndatei gespeichert wird. Mit der Einfügung der Katalogstraftat des § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird dies behoben.

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( § 72a AufenthG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass § 72a des Aufenthaltsgesetzes so abgefasst wird, dass

Begründung:

Das Verfahren zum Umgang mit den Daten aus der Antiterrordatei ist noch nicht ausreichend durchdacht, wie die Begründung zu Artikel 2 § 72a Absatz 3 (Seite 39) deutlich macht. Danach will die Bundesregierung erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, wie eine effiziente und einheitliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Behörden gewährleistet und der Daten- und Geheimschutz sichergestellt werden kann.

Dieser Vorbehalt ist jedoch zu eng, weil er Vorschläge nur "im Rahmen des hier gesetzlich vorgesehenen Verfahrens", also auf der Basis des aktuellen Gesetzentwurfs zulassen will. Es ist nicht ersichtlich, wie auf dieser Basis eine brauchbare Lösung zustande kommen könnte.

Folgende Probleme gilt es zu vermeiden:

Es wird daher für unumgänglich gehalten, die Modalitäten der Unterrichtung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ohne Bindung an den Entwurfstext zu prüfen.