Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2014 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - COM (2015) 315 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 346/14 (PDF) = AE-Nr. 140754 und
Drucksache 242/15 (PDF) = AE-Nr. 150362

Brüssel, den 2.7.2015 COM (2015) 315 final

Bericht der Kommission
Jahresbericht 2014 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Bericht der Kommission Jahresbericht 2014 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit

1. Einführung

Der vorliegende Bericht ist der 22. Jahresbericht über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in der EU-Rechtsetzung. Er wird gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (im Folgenden "das Protokoll Nr. 2") zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt.

Der Bericht untersucht, wie die EU-Organe und -Einrichtungen diese beiden Grundsätze umgesetzt haben und wie sich die Praxis gegenüber den Vorjahren verändert hat. Darüber hinaus werden einige der Kommissionsvorschläge analysiert, zu denen im Jahr 2014 begründete Stellungnahmen eingegangen sind. Da der Subsidiaritätskontrollmechanismus und der politische Dialog zwischen den nationalen Parlamenten und der Kommission eng miteinander verknüpft sind, ist dieser Bericht als Ergänzung zum Jahresbericht 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Parlamenten zu sehen.

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-INSTITUTIONEN

2.1. Kommission

Im Laufe der Jahre hat die Kommission Verfahren eingeführt, um die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in den verschiedenen Phasen des Beschlussfassungsverfahrens gemäß den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung zu bewerten.1 Kommissionspräsident Juncker hat hervorgehoben, dass die Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ein zentrales Anliegen der neuen Kommission sein wird.

Bevor die Kommission neue Initiativen vorlegt, prüft sie, ob die EU berechtigt ist, tätig zu werden, und ob dies gerechtfertigt ist. Für alle wichtigen neuen Initiativen werden "Roadmaps" veröffentlicht.2 Diese Fahrpläne bieten frühzeitig eine vorläufige Beschreibung der möglichen Initiative und der vorliegenden Bewertungen sowie der Pläne der Kommission für die Durchführung einer Folgenabschätzung und Konsultation. Außerdem beinhalten sie eine erste Begründung der Maßnahme im Hinblick auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Ist eine Folgenabschätzung erforderlich, d.h. soweit erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind, werden Interessenvertreter eingeladen, um sich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zum Handlungsbedarf und zu möglichen Lösungen für die erkannten Probleme zu äußern. In den Folgenabschätzungen werden aufgrund der Antworten auf diese Konsultation und weiterer relevanter Informationen u.a. die geprüften Optionen auf Subsidiaritätsfragen analysiert und deren Verhältnismäßigkeit bewertet. Am 19. Mai 2015 verabschiedete die Kommission - in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten von Präsident Juncker - ein Maßnahmenpaket zur besseren Rechtssetzung3 mit neuen integrierten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung4 sowie aktualisierter Orientierungshilfe für die Bewertung der Frage der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Folgenabschätzung zu neuen Initiativen.

Im Jahr 2014 wurden 25 Folgenabschätzungen durchgeführt. Nach Prüfung durch das unabhängige Qualitätskontrollgremium, den Ausschuss für Folgenabschätzung, wurden acht dieser Folgenabschätzungen als verbesserungswürdig im Hinblick auf Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit oder in Bezug auf beide Aspekte eingestuft. Dieser Anteil von 32 % entspricht in etwa dem Stand der Vorjahre.

So vertrat der Ausschuss für Folgenabschätzung beispielsweise hinsichtlich des Vorschlags für einen Beschluss über die Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit die Auffassung,5 dass bei der Folgenabschätzung weitere stichhaltige Belege für die Untermauerung der These beigebracht werden sollten, warum eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ungeeignet sei, die betreffenden Probleme zu bewältigen. Darüber hinaus wurde empfohlen, die Rechtsgrundlage der Initiative eindeutiger zu benennen. Zudem wurden weitere Angaben zur Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option gefordert, um den Nachweis zu führen, warum angesichts der Präferenz von Arbeitgebern und Mitgliedstaaten für andere Optionen engere Formen der Zusammenarbeit zwischen allen 28 Mitgliedstaaten erforderlich seien. Der Abschlussbericht wurde entsprechend den Empfehlungen des Ausschusses geändert. Beispielsweise wurde die Rechtsgrundlage eindeutiger benannt, und die Fragen der Verhältnismäßigkeit wurden besser erläutert (S. 43).

In der Folgenabschätzung zum Beschluss über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose Audioausrüstungen für Programmproduktion und Sonderveranstaltungen6 verlangte der Ausschuss für Folgenabschätzung eine bessere Begründung der Verhältnismäßigkeit der Initiative durch Gegenüberstellung von geschätzten Kosten und ermitteltem Nutzen und forderte ferner, den Mehrwert und den Handlungsbedarf zum einen auf EU-Ebene und zum anderen auf Ebene der Mitgliedstaaten zu klären. Im Lichte der Stellungnahme des Ausschusses wurde in den analytischen Teilen des Beschlusses den Auswirkungen auf die verschiedenen Nutzerkategorien (kleinere bzw. größere Nutzer) ein höherer Stellenwert beigemessen. In der Stellungnahme wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Kosten notwendigerweise im Ausgangsszenario anfallen würden, wodurch zu einem besseren Verständnis des Vergleichs von Kosten und Nutzen beigetragen werde.

Durch seine Empfehlungen leistete der Ausschuss für Folgenabschätzung einen Beitrag zur Verbesserung von Analysen zur Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und lieferte wichtige Informationen für den politischen Entscheidungsprozess der Kommission. In der Begründung zu einem Legislativvorschlag wird außerdem dargestellt, wie der Vorschlag den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sind auch im Kontext retrospektiver Bewertungen zentrale Anliegen, mit denen ermittelt wird, ob durch die Maßnahmen der EU tatsächlich die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und Mehrwert für die EU erzielt werden. Im Rahmen dieser Bewertungen wird geprüft, ob weiterhin ein Handlungsbedarf durch die EU besteht oder ob die Ziele besser auf andere Weise erreicht werden könnten. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, erst Bewertungen vorzunehmen und die bisherige Leistung zu analysieren, bevor mögliche legislative Veränderungen in Betracht gezogen werden. Durch das Zusammentragen von Fakten und Erfahrungen, die in die Beschlussfassung einfließen können, macht die EU die Bewertung sowie die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu einem wesentlichen und kontinuierlichen Bestandteil ihrer politischen Maßnahmen.

2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente

Im Jahr 2014 gingen bei der Kommission 21 begründete Stellungnahmen bezüglich des Subsidiaritätsprinzips von nationalen Parlamenten ein,7 was gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang um 76 % (88 begründete Stellungnahmen im Jahr 2013) entspricht. Die 2014 eingegangenen begründeten Stellungnahmen hatten einen erheblich geringeren Anteil (4 %) an den Stellungnahmen insgesamt, die die Kommission im Rahmen ihres politischen Dialogs 2014 erhalten hat (506). Im Jahr 2013 machten begründete Stellungnahmen 14 % der Stellungnahmen insgesamt aus, während in den Jahren 2012 und 2011 etwas mehr als 10 % der Stellungnahmen begründete Stellungnahmen waren.

Zwar wurde 2014 kein neues "Gelbe-Karte-Verfahren" ausgelöst, jedoch sorgte das im Jahr 2013 bezüglich des Vorschlags zur Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM (2013) 534 final) eingeleitete Verfahren der gelben Karte weiterhin für lebhafte Diskussionen im Rahmen des politischen Dialogs. Weitere Einzelheiten sind dem Bericht über die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zu entnehmen.

Die erheblich niedrigere Anzahl begründeter Stellungnahmen ist im Zusammenhang mit dem Rückgang der Gesamtzahl der von der Kommission zum Ende ihrer Amtszeit vorgelegten Vorschläge zu sehen. Es sei darauf hingewiesen, dass 2013 die Gesamtzahl der von den nationalen Parlamenten im Rahmen des politischen Dialogs eingereichten Stellungnahmen ebenfalls rückläufig war, jedoch in geringerem Maße abnahm als die Anzahl der begründeten Stellungnahmen.8

Nach wie vor unterscheiden sich die begründeten Stellungnahmen in ihrer Form und in der Argumentation, mit der die nationalen Parlamente ihre Schlussfolgerungen bezüglich des vermeintlichen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip begründen. Wie in den Vorjahren bezogen sich die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente auf verschiedene, im Jahr 2014 angenommene Vorschläge. Die 21 begründeten Stellungnahmen, die 2014 abgegeben wurden, betrafen 159 Kommissionsvorschläge. Die höchste Anzahl begründeter Stellungnahmen - nämlich drei - betraf den Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen10 sowie den Vorschlag zur Änderung der Politik und Rechtsvorschriften im Abfallbereich.11 Zwei begründete Stellungnahmen wurden jeweils zum Vorschlag für eine Verordnung über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen,12 zum Vorschlag für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel13 und zum Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter abgegeben.14 Weitere Einzelheiten sind dem Anhang zu diesem Bericht zu entnehmen.

Der erhebliche Rückgang der Gesamtzahl begründeter Stellungnahmen im Jahr 2014 ging mit einer substanziellen Abnahme der pro Kammer abgegebenen begründeten Stellungnahmen einher. Im Jahr 2014 gaben lediglich 15 von 41 Kammern begründete Stellungnahmen ab (gegenüber 34 Kammern im Jahr 2013). Der österreichische Bundesrat und das britische House of Commons gaben jeweils drei begründete Stellungnahmen ab (gegenüber sechs bzw. fünf begründeten Stellungnahmen im Vorjahr). Der schwedische Riksdag und der französische Sénat gaben jeweils zwei begründete Stellungnahmen ab (zum Vergleich die Zahlen aus 2013: neun begründete Stellungnahme des Riksdag und vier des Sénat). Die Mehrheit der Kammern gab eine oder keine begründete Stellungnahme ab.

Zwar ging die Zahl der begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente im Jahr 2014 zurück, eine Reihe von Kammern forderte jedoch die Stärkung des Subsidiaritätskontrollverfahrens. Von Januar bis Mai 2014 übermittelten das dänische Folketing, die niederländische Tweede Kamer und das britische House of Lords15 Berichte mit ausführlichen Vorschlägen zur Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente beim Beschlussfassungsverfahren. Die Berichte enthielten u.a. Anregungen zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Subsidiaritätskontrolle. Darin wurde vorgeschlagen, dass sich die begründeten Stellungnahmen nicht allein auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips beschränken sollten, sondern auch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder die Rechtsgrundlage des Vorschlags zum Gegenstand haben sollten. In den Berichten wurde zudem die Verlängerung der Frist für die Einreichung begründeter Stellungnahmen befürwortet16 und vorgeschlagen, dass bei Auslösung des "Gelbe-Karte-Verfahrens" die Kommission verpflichtet werden sollte, ihren Vorschlag zurückzuziehen oder zu ändern. Die Erörterungen dieser Themen durch die nationalen Parlamente werden in verschiedenen Foren fortgeführt.

2.3. Europäisches Parlament und Rat

a) Europäisches Parlament

Seit Inkrafttreten des AEUV hat das Europäische Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um seinen gesetzlichen Pflichten in diesem Bereich nachzukommen. Insbesondere in Bezug auf die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente gilt gegenwärtig das im Folgenden beschriebene Verfahren.

Die Stellungnahmen der nationalen Parlamente werden dem in der Sache zuständigen Ausschuss und dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments übermittelt, an alle Ausschussmitglieder verteilt und den Sitzungsunterlagen beigefügt. Die Stellungnahmen der nationalen Parlamente werden grundsätzlich in alle EU-Amtssprachen17 übersetzt und finden in der Präambel zu legislativen Entschließungen Erwähnung.

Grundsätzlich findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss des Parlaments nicht vor Ablauf der festgelegten Frist von acht Wochen statt.

Im Jahr 2014 gingen beim Europäischen Parlament formal 287 Dokumente der nationalen Parlamente ein. Davon waren 18 begründete Stellungnahmen und 269 Beiträge (d.h. Dokumente, die sich nicht mit Fragen der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips befassten). Im Jahr 2013 wurden dem Europäischen Parlament offiziell 86 begründete Stellungnahmen und 206 Beiträge übermittelt.

Der Rechtsausschuss ist der parlamentarische Ausschuss, dem die Gesamtverantwortung für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip obliegt. Ein Ausschussmitglied wird auf der Grundlage eines Rotationssystems der Fraktionen für einen Zeitraum von sechs Monaten als "ständiger Berichterstatter" für Subsidiaritätsfragen benannt. Der Berichterstatter sichtet die eingegangenen begründeten Stellungnahmen und kann Themen, die in den begründeten Stellungnahmen aufgeworfen wurden, zur Erörterung im Ausschuss vorschlagen und diesbezüglich mögliche Empfehlungen an andere zuständige Ausschüsse richten. Der europäischen Beschlussfassungsverfahren); britisches House of Lords "The role of National Parliaments in the European Union" (Die Rolle der nationalen Parlamente in der europäischen Union); niederländische Tweede Kamer "Ahead in Europe" (Vorwärts in Europa).

Trotz der Unterbrechung der parlamentarischen Tätigkeit infolge des Wahljahres erstellte das Europäische Parlament im Jahr 2014 32 erste Bewertungen und zwei ausführliche Bewertungen von Folgenabschätzungen der Kommission, drei ergänzende Folgenabschätzungen, eine Folgenabschätzung von materiellen Änderungen des Parlaments und eine Expost-Folgenabschätzung. Darüber hinaus wurden fünf Berichte über die "Kosten der Nichtverwirklichung Europas" fertiggestellt.

Das Europäische Parlament hat darüber hinaus einen neuen, allgemeineren Ansatz für die Bewertung des Mehrwerts von Maßnahmen auf EU-Ebene entwickelt: Hierzu hat es einen Bericht über die Kosten des Nicht-Europas19 verfasst, in dem die möglichen Vorteile der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Maßnahmen aufgezeigt werden, und einen Bericht über das Wirtschaftswachstumspotenzial erstellt, das sich aus den in den politischen Leitlinien von Präsident Juncker festgelegten 10 Prioritäten ableiten lässt.20

b) Rat

Die Pflichten des Rates in Bezug auf das Recht der nationalen Parlamente auf Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sind in Protokoll Nr. 1 und Nr. 2 verankert.

Zu den Aufgaben des Rates zählen vornehmlich die Weiterleitung von Entwürfen von Gesetzgebungsakten, die nicht von der Kommission vorgelegt wurden, an die nationalen Parlamente.

Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 muss der Rat alle von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten, den nationalen Parlamenten zuleiten. Im Jahr 2014 gingen beim Rat jedoch keine derartigen Entwürfe ein, sodass den nationalen Parlamenten auch keine zugeleitet werden konnten.

Als logische Folge dieser Verpflichtung muss der Präsident des Rates gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 die Stellungnahmen nationaler Parlamente zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten, die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, den Regierungen dieser Mitgliedstaaten übermitteln. Ebenso übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahmen nationaler Parlamente zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten, die vom Gerichtshof, der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt werden, dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung. Im Jahr 2014 gingen beim Rat jedoch keine derartigen Entwürfe ein.

Zusätzlich zu den sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen informiert der Rat die Mitgliedstaaten über Stellungnahmen der nationalen Parlamente zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten der Kommission. So leitete das Generalsekretariat des Rates 2014 den Delegationen über 250 Stellungnahmen und begründete Stellungnahmen zu, die im Rahmen des politischen Dialogs abgegeben wurden und Entwürfe von Gesetzgebungsakten der Kommission zum Gegenstand hatten.

Schließlich prüft der Rat im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, wenn die Folgenabschätzungen zu Kommissionsvorschlägen überprüft werden.

2.4. Ausschuss der Regionen

Im Jahr 2014 nahm der Ausschuss der Regionen (AdR) sein zweites Arbeitsprogramm Subsidiarität an,21 das auch umgesetzt wurde. Das Arbeitsprogramm umfasste die folgenden drei Initiativen, die anhand spezifischer Kriterien aus dem Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission ausgewählt wurden:

Im Rahmen seines Arbeitsprogramms Subsidiarität prüfte der Ausschuss der Regionen das Maßnahmenpaket der EU für saubere Luft.23 Nach Konsultation der Expertengruppe Subsidiarität kam der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme zu dem Schluss,24 dass der Vorschlag den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entsprach, und teilte die Auffassung, dass Luftverschmutzung eine grenzüberschreitende Problematik sei, die auf europäischer Ebene in Angriff genommen werden müsse.

In Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen fand die Konsultation der Expertengruppe Subsidiarität und des Netzes für Subsidiaritätskontrolle innerhalb der für die Subsidiaritätskontrolle durch die nationalen Parlamente vorgesehenen Frist von acht Wochen statt.25 Die meisten Befragten sprachen sich gegen die Streichung der Möglichkeit der Mitgliedstaaten aus, Ausnahmen von den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewähren, und äußerten Bedenken unter dem Aspekt der Subsidiarität. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit wurde die Auffassung vertreten, dass der Vorschlag über das erforderliche Maß hinausgehe, da die angestrebten Ziele auf andere, weniger restriktive Weise erreicht werden könnten. Diese Bedenken spiegelten sich in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen wider.26

Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und ElektronikAltgeräte27 war für den Ausschuss der Regionen von besonderem Interesse, da in den meisten Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Behörden für die Umsetzung der EU-Abfallrechtsvorschriften zuständig sind. Die Konsultation der Expertengruppe Subsidiarität und des Netzes für Subsidiaritätskontrolle wurde innerhalb der für die Subsidiaritätskontrolle durch die nationalen Parlamente vorgesehenen Frist von acht Wochen durchgeführt. Die Konsultation ergab, dass die Mehrheit der Befragten die Ansicht vertrat, dass die neuen EU-Zielvorgaben im Bereich der Abfallrechtsvorschriften zu keinen Problemen in Bezug auf die Subsidiarität führen würden. Mehrere Befragte äußerten jedoch Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, zweifelten an der Realisierbarkeit der neuen Ziele im Bereich der Abfallrechtsvorschriften und betonten, dass es EU-weit unterschiedliche Ansätze für die Umsetzung der aktuellen Ziele im Bereich der Abfallrechtsvorschriften gebe. Der Ausschuss der Regionen veranstaltete einen Workshop "Territoriale Folgenabschätzungen"28, bei dem herausgearbeitet wurde, dass sich bestimmte Regionen Hemmnissen gegenübersehen, die die Verwirklichung der in der Richtlinie vorgeschlagenen Zielvorgaben erschweren. Die wichtigsten Ergebnisse der Konsultation und der territorialen Folgenabschätzung sind der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu entnehmen.29 In einigen weiteren vom Ausschuss der Regionen im Jahr 2014 angenommenen Stellungnahmen wurden Bedenken in Hinblick auf die Vereinbarkeit der Vorschläge der Kommission mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geäußert, so z.B. in der Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft,30 in der Stellungnahme zum Vorschlag für einen Beschluss über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit31 und in der Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen.32 Im Juli 2014 veranstaltete der Ausschuss der Regionen einen Workshop zum Thema Subsidiarität33 für Akteure aus der EU und aus nationalen und regionalen Behörden. Ziel des Workshops war es, eine Bestandsaufnahme der 6. Subsidiaritätskonferenz 1334 zu erstellen und neue Ansätze und Lösungen für eine effiziente Subsidiaritätskontrolle zu erörtern. Darüber hinaus sollte bei der vom Ausschuss der Regionen und der Universität Tübingen (Deutschland) gemeinschaftlich organisierten Konferenz zur "Rolle der Regionalparlamente bei EU-Angelegenheiten"35 das Bewusstsein dafür geschärft werden, welche Rolle die Regionalparlamente im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätskontrollmechanismus spielen und welchen Herausforderungen sie sich dabei stellen müssen. Schließlich wurde bei einer Sitzung der REGPEX-Partner36 und einer Sitzung anderer Internetplattformen des Ausschusses der Regionen, die beide im Dezember stattfanden, der Schluss gezogen, dass es erforderlich sei, das Bewusstsein der regionalen Parlamente für Subsidiaritätsfragen zu stärken und ihnen Instrumente für den Informationsaustausch an die Hand zu geben. Der Ausschuss der Regionen verweist außerdem auf seinen jährlichen Subsidiaritätsbericht 2014, der im Juni 2015 veröffentlicht werden soll.37

2.5. Gerichtshof

Im Jahr 2014 erging kein entscheidendes Urteil des Gerichtshofs, das die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit betraf.

3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismässigkeit erhoben WURDEN

Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen38

Am 13. Dezember 2013 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag, in dem Verhaltensweisen beschrieben wurden, die als Verletzungen der EU-Zollvorschriften betrachtet werden sollten, und mit dem ein Rahmen für die Verhängung von Sanktionen zur Ahndung dieser Rechtsverletzungen geschaffen werden sollte. Die sich aus Verstößen gegen die gemeinsamen Zollvorschriften ergebenden Folgen fallen in der Zollunion unterschiedlich aus, da sie 28 verschiedenen Rechtsordnungen sowie den Verwaltungs- und Rechtstraditionen der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegen. Mit dem Vorschlag soll daher eine Harmonisierung in diesem Bereich herbeigeführt und für eine einheitlichere Vorgehensweise beim Umgang mit Verletzungen des EU-Zollrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten gesorgt werden.

Zu diesem Vorschlag gaben nationale Parlamente drei begründete Stellungnahmen ab,39 was sechs Stimmen entspricht.40 Drei weitere Kammern nationaler Parlamente41 gaben im Rahmen des politischen Dialogs Stellungnahmen zu diesem Vorschlag ab.

In ihren begründeten Stellungnahmen äußerten die nationalen Parlamente Zweifel daran, ob der Vorschlag der Kommission dem Subsidiaritätsprinzip entspreche und ob eine Regelung der vorgeschlagenen Maßnahmen auf EU-Ebene tatsächlich besser sei als auf Ebene der Mitgliedstaaten. Der schwedische Riksdag war nicht davon überzeugt, dass in der Richtlinie eine gemeinsame Formulierung von Art und Höhe der Sanktionen festgelegt werden sollte. Er stellte zudem fest, dass bestimmte Elemente des Vorschlags, die in aller Regel in Gesetzgebungsakten auf der Grundlage von Artikel 83 AEUV (Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Festlegung von Strafen) zu finden sind, besser auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden sollten und dass es die Kommission versäumt habe, die Notwendigkeit der Aufstellung einer gemeinsamen Staffelung von Sanktionen für die Vertiefung der Zusammenarbeit im Zollwesen aufzuzeigen. Das dänische Folketing vertrat die Auffassung, dass der Vorschlag über das erforderliche Maß der Angleichung der Bestimmungen über die Verletzung der EU-Zollvorschriften und der diesbezüglichen Sanktionen hinausgehe. Der litauische Seimas führte an, dass das Ziel des Vorschlags (also die Verwirklichung einer wirkungsvollen Umsetzung und ordnungsgemäßen und einheitlichen Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union) verfehlt werde, da in der vorgeschlagenen Richtlinie nicht festgelegt sei, ob die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf die Zollrechtsverletzungen anwenden sollten. In Beantwortung der begründeten Stellungnahmen betonte die Kommission, dass die harmonisierten Zollvorschriften aufgrund der gegenwärtig bestehenden großen Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Bestimmungen über die Verletzung der Zollvorschriften und den Sanktionen der Mitgliedstaaten nicht wirkungsvoll durchgesetzt werden könnten. Nach Auffassung der Kommission könnten diese Unterschiede durch Erstellung einer gemeinsamen Auflistung der Zollrechtsverletzungen und Angleichung der einschlägigen Sanktionen beseitigt werden. Derartige Maßnahmen könnten nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten ergriffen werden, so dass es zweckdienlicher sei, wenn die EU in diesem Bereich tätig werde. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Angleichung der Zollrechtsverletzungen und der Sanktionen zu einer effizienteren Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden führen werde, und hob die Tatsache hervor, dass durch die Aufstellung einer gemeinsamen Auflistung von Zollrechtsverletzungen und die Angleichung der zollrechtlichen Sanktionen die Vergleichbarkeit der Sanktionssysteme im Zollbereich verbessert werden könnte. Der Vorschlag wird weiterhin von den beiden gesetzgebenden Organen geprüft.

Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und ElektronikAltgeräte42

Am 2. Juli 2014 veröffentlichte die Kommission im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft einen Vorschlag, der auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Senkung der Nachfrage nach kostenträchtigen knappen Ressourcen abzielte. Der Vorschlag sieht zum einen die Einführung einer Zielvorgabe von 70 % für das Recycling von Siedlungsabfällen und von 80 % für das Recycling von Verpackungsabfällen bis 2030 und zum anderen ein Verbot der Deponierung von recycelbarem Abfall bis 2025 vor. Der Vorschlag enthält ehrgeizige Ziele und sieht wesentliche Vorschriften für die Instrumente vor, die für die Verwirklichung und Überwachung dieser Ziele erforderlich sind.

Zu diesem Vorschlag gaben nationale Parlamente drei begründete Stellungnahmen ab,43 was vier Stimmen entspricht.44 Zehn weitere Kammern nationaler Parlamente45 gaben im Rahmen des politischen Dialogs Stellungnahmen zu diesem Vorschlag ab.

In ihren begründeten Stellungnahmen brachten die nationalen Parlamente einige Argumente vor, mit denen sie darlegten, warum der Vorschlag aus ihrer Sicht nicht dem Subsidiaritätsprinzip entspricht. Der österreichische Bundesrat führte an, dass es keinen grenzüberschreitenden Aspekt gebe, der auf EU-Ebene zu regeln sei, und dass es die Kommission versäumt habe, ordnungsgemäß zu erläutern, warum die geltenden Zielvorgaben nicht angemessen seien oder nicht von allen Mitgliedstaaten erreicht würden. Der tschechische Senát stellte fest, der Vorschlag habe nicht die Annahme erhärten können, dass die vorgeschlagenen Zielvorgaben zu vertretbaren Kosten der Mitgliedstaaten und Gemeinden realistisch erreicht werden könnten. Daher habe die Kommission keinen Beleg für den tatsächlichen Mehrwert der auf EU-Ebene vorgeschlagenen Maßnahme erbracht. Schließlich brachte der kroatische Hrvatski Sabor vor, die Frage der Festlegung zusätzlicher Abfallbewirtschaftungsziele sollte in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten geregelt werden.

Am 16. Dezember 2014 verabschiedete die Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2015 und schlug darin vor, 80 von 450 im Europäischen Parlament und im Rat anhängige Vorschläge zurückzuziehen oder zu ändern.46 Die Kommission teilte ihre Absicht mit, die vorgeschlagene Richtlinie zurückzuziehen, kündigte jedoch zugleich an, bis Ende 2015 einen neuen, ehrgeizigeren Vorschlag zur Förderung der Kreislaufwirtschaft vorzulegen. Die Kommission bekräftigte zudem ihre Entschlossenheit zur Förderung des Übergangs zu einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft in der EU, was erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigung, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation haben werde. Im Anschluss an die Konsultationen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat bestätigte die Kommission am 25. Februar 2015 die Rücknahme des Vorschlags.47

Vorschlag für eine Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates48

Am 25. März 2014 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag, der gewährleisten soll, dass die Forderungen der Öffentlichkeit in Bezug auf Umwelt- und Qualitätsaspekte erfüllt werden. Mit dem Vorschlag werden drei Hauptziele verfolgt: Aufrechterhaltung des Verbrauchervertrauens, Aufrechterhaltung des Vertrauens der Erzeuger und Erleichterungen für Landwirte bei der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion. Die Kommission schlug im Einzelnen vor,

Zu diesem Vorschlag gaben nationale Parlamente zwei begründete Stellungnahmen ab,49 was drei Stimmen entspricht.50 Neun weitere Kammern nationaler Parlamente gaben im Rahmen des politischen Dialogs Stellungnahmen zu diesem Vorschlag ab.51 In ihren begründeten Stellungnahmen brachten die nationalen Parlamente vor, der Vorschlag lasse nur unzureichenden Spielraum für den Erlass von Rechtsvorschriften auf regionaler oder nationaler Ebene, die regionalen oder nationalen Besonderheiten Rechnung tragen könnten. Dem österreichischen Bundesrat zufolge ermöglicht der Vorschlag weder eine Bewertung der Frage, ob die von der Kommission vorgelegten Maßnahmen im Hinblick auf das angestrebte Ziel hinreichend wirksam seien, noch ob es notwendig sei, derartige Maßnahmen auf EU-Ebene zu ergreifen. Kritisiert wurde ferner am Vorschlag, dass weder seine Auswirkungen noch der sich für die Mitgliedstaaten ergebende finanzielle und Verwaltungsaufwand wertmäßig quantifiziert worden seien.

In ihren Antworten verwies die Kommission darauf, dass der gegenwärtig eingeräumte Spielraum für die Gewährung von Ausnahmen von den geltenden Vorschriften zu unfairem Wettbewerb unter den ökologischen/biologischen Erzeugern in der EU und in Bezug auf die ökologischen/biologischen Einfuhrerzeugnisse geführt habe.

Zu den negativen Aspekten zählten in diesem Zusammenhang ferner das Risiko des Verlusts an Verbrauchervertrauen, komplexe Rechts- und Handelsfragen (Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften) und ein hoher Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass der Vorschlag bei Bedarf die Möglichkeit einer Anpassung des Produktionsprozesses vorsehe. Was die delegierten Rechtsakte angeht, hob die Kommission hervor, dass es für notwendig erachtet worden sei, der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV zu übertragen, um die Anwendung der Verordnung uneingeschränkt zu gewährleisten. Die im Vorschlag festgelegte Befugnisübertragung sieht eindeutige und präzise Kriterien vor, was den Ermessensspielraum der Kommission einschränkt. Schließlich betonte die Kommission, dass die Mitgliedstaaten in die Ausarbeitung dieser Rechtsakte einbezogen werden würden.

Im Lichte der langwierigen Verhandlungen im Europäischen Parlament und im Rat teilte die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm vom Dezember 2014 ihre Absicht mit, die vorgeschlagene Verordnung zurückzuziehen und diese durch eine neue Initiative zu ersetzen, sofern nicht binnen sechs Monaten eine Einigung erzielt werde.

4. Schlussfolgerungen

Im Jahr 2014 wurde gegenüber den Vorjahren ein deutlicher Rückgang der Zahl der begründeten Stellungnahmen festgestellt. Die 2014 abgegebenen begründeten Stellungnahmen hatten zudem einen erheblich geringeren Anteil an der Gesamtzahl der Stellungnahmen im Rahmen des politischen Dialogs. Im Jahr 2014 wurde kein "Gelbe-KarteVerfahren" ausgelöst. Die geringere Anzahl begründeter Stellungnahmen ist jedoch im Zusammenhang mit dem Rückgang der Anzahl der von der Kommission zum Ende ihrer Amtszeit vorgelegten Vorschläge zu sehen und nicht als Indiz für ein schwindendes Interesse der nationalen Parlamente an Fragen der Subsidiarität zu werten. Diese Schlussfolgerung wird durch die anhaltenden Debatten zwischen den nationalen Parlamenten über den Subsidiaritätskontrollmechanismus bestätigt.

Wie in den Vorjahren waren 2014 alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Einrichtungen aktiv an der Gewährleistung der Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips beteiligt. Die Kommission kontrollierte die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, indem sie vor der Verabschiedung der Gesetzgebungsakte verschiedene Bewertungen (Fahrpläne, Folgenabschätzungen) zur Verfügung stellte und begründete Stellungnahmen der nationalen Parlamente prüfte und ausführlich beantwortete, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität äußerten.

Das Europäische Parlament befasste sich weiterhin im Rahmen der Prüfung von Entwürfen von Gesetzgebungsakten mit Fragen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit und trug dabei den eingegangenen begründeten Stellungnahmen von nationalen Parlamenten Rechnung. Es führte darüber hinaus einen neuen, allgemeineren Ansatz für die Evaluierung des Mehrwerts von EU-Maßnahmen ein: Dazu verfasste es einen Bericht über die Kosten des Nicht-Europas und erstellte zahlreiche Bewertungen von Folgenabschätzungen der Kommission. Schließlich führte der Ausschuss der Regionen seine Tätigkeit im Bereich Subsidiarität fort, insbesondere durch die Verabschiedung und Umsetzung seines zweiten Arbeitsprogramms Subsidiarität sowie durch die Veranstaltung einer Reihe von Workshops und Konferenzen, die dem Subsidiaritätsprinzip und Themen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Subsidiaritätskontrollmechanismus gewidmet waren.

Anhang
Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission 2014 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhielt

KommissionsdokumentTitelAnzahl der begründeten Stellungnahmen
(Protokoll Nr. 2)
Anzahl der Stimmen
(Protokoll Nr. 2)2
Autor der begründeten Stellungnahme
1COM (2013) 884Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzunge n und Sanktionen36LT Seimas (2 Stimmen) DK Folketing (2 Stimmen) SE Riksdag
(2 Stimmen)
2COM (2014) 397Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektround34HR Hrvatski Sabor(2 Stimmen) CZ Senät(1 Stimme) AT Bundesrat
(1 Stimme)
Elektronik-Altgeräte
3COM (2014) 180Vorschlag für eine Verordnung über die ökologische/biologisc he Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologis chen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX23LU Chambre des Députés (2 Stimmen) AT Bundesrat
(1 Stimme)
4COM (2013) 894Vorschlag für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel22FR Assemblée nationale(1 Stimme) FR Sénat(1 Stimme
5COM (2014) 212Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter22AT Nationalrat (1 Stimme) AT Bundesrat
(1 Stimme)
6COM (2013) 796Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll-und der Agrarregelung132ES Congreso de los Diputadosund Senado(beide Kammern - 2 Stimmen)
7COM (2013) 814Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der12SE Riksdag
(2 Stimmen)
Mutterund Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
8COM (2013) 821Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren11UK House of Commons (1
Stimme)
9COM (2013) 822Vorschlag für eine Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder11NL Tweede Kamer(1 Stimme)
10COM (2013) 893Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von Klontieren11UK House of Commons (1
Stimme)
11COM (2014) 44Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und
91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften
11IT Senato della Repubblica(1
Stimme)5
12COM (2014) 56Vorschlag für eine Verordnung über die Tierzuchtund Abstammungsbestim mungen für den Handel mit11IT Senato della Repubblica(1
Stimme)7
Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union
13COM (2014) 43Vorschlag für eine Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union11FR Sénat(1 Stimme)
14COM (2014) 167Vorschlag für eine Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Neufassung)11NL Tweede Kamer(1 Stimme)
15COM (2014) 221Vorschlag für einen Beschluss über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit11UK House of Commons (1 Stimme)
Anzahl der begründeten Stellungnahmen zu einzelnen Dokumenten22
Anzahl der begründeten Stellungnahmen, die mehr als ein Dokument betreffen819
Insgesamt eingegangene begründete Stellungnahmen21