Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 09.07.10

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung

der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Nach dem bisherigen Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung ist die Wahl der Beiratsmitglieder nur einer verfassten Wirtschaftsprüferversammlung möglich. Gewählt werden kann nur bei Anwesenheit der Wahlberechtigten; eine Briefwahl ist bislang ausgeschlossen. Für die Wahl des Beirats zur Wirtschaftsprüferversammlung anzureisen, stellt für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere für die Berufsangehörigen kleiner und mittelständischer Praxen einen unverhältnismäßigen und mit hohen Kosten verbundenen Aufwand dar. Zur Vermeidung dieses Aufwands soll das Wahlverfahren geändert werden:

Die Mitglieder des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer sollen künftig von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl gewählt werden.

Durch die Unmittelbarkeit der Wahl wird die Möglichkeit der Übertragung von Stimmen auf andere ausgeschlossen. Weiterhin werden organisatorische Folgeänderungen vorgenommen.

Für den Bereich der Bilanzkontrolle nach Abschnitt 11 des WpHG stellt die BaFin Wirtschaftsprüfer ein. Die Aufsichtstätigkeit in diesem Bereich stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation und die praktische Erfahrung der Mitarbeiter. Um qualifiziertes Personal für diese anspruchsvolle Aufgabe anzuwerben, macht die BaFin von der Möglichkeit Gebrauch, im öffentlichen Dienst Stellen für Angestellte mit außertariflicher Bezahlung zu schaffen. Gleichwohl erweist es sich als schwierig, geeignete Interessenten mit einer Qualifikation als Wirtschaftsprüfer für diese Positionen zu gewinnen, da bislang die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer bei der BaFin - anders als die Tätigkeit bei der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung - nicht der Ausnahme nach § 43a Absatz 4 WPO unterliegt.

Bislang ist für die Ahndung von durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 17 GwG und § 6 DL-InfoV keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG benannt. Die Zuständigkeit für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten soll durch die Neuregelung des § 133d auf die Wirtschaftsprüferkammer übertragen werden.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Bundeskompetenz im Rahmen einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den vorgelegten Gesetzentwurf ergibt sich aus Art. 74 Absatz 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ), also aus dem "Recht der Wirtschaft". Die Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 72 Absatz 2 GG:

Die Regelungen sind erforderlich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit, da der Erlass bundesgesetzlicher Regelungen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland dient und deshalb im gesamtstaatlichen Interesse liegt. Durch Landesregelungen oder durch eine Untätigkeit der Länder würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft entstehen da Wirtschaftsprüfer landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen. Es ist daher unabdingbar, bundeseinheitliche Bedingungen für die Durchführung der Wahlen zum Beirat der bundesweit zuständigen Wirtschaftsprüferkammer als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung zu schaffen. Dafür ist ein Bundesgesetz erforderlich. Bei einer Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde in diesem Bereich die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestehen, die im Interesse des Bundes und der Ländern nicht hingenommen werden könnte, da der Wirtschaftsprüfungsbereich das Spiegelbild des bundesweit einheitlich geregelten Kapitalmarkts darstellt.

III. Gesetzesfolgen

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten.

Für die Berufsangehörigen entfallen bei Einführung der Briefwahl die Kosten für die Anreise zur Wirtschaftsprüferversammlung, ohne dass auf eine Teilnahme an der Wahl zum Beirat verzichtet werden muss. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Es werden keine Informationspflichten eingeführt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 43a)

Mit der Änderung wird festgelegt, dass die Tätigkeit als Angestellte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar ist, sofern es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des WpHG handelt. Für die Mitarbeiter der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung, die auf der ersten Stufe des sog. Enforcement-Verfahrens tätig sind, gilt dies bereits heute. Die Ausdehnung der Regelung auf Angestellte der Bundesanstalt ist sachgerecht, da diese bei einer Tätigkeit nach Abschnitt 11 des WpHG in gleicher Weise die Rechnungslegung von Unternehmen prüfen und damit eine unmittelbar dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers entsprechende Tätigkeit ausüben.

Bislang können Mitarbeiter der BaFin bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren von ihrem Beruf als Wirtschaftsprüfer beurlaubt werden. Wer danach die Tätigkeit für die Ba-Fin fortsetzen will, muss auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer verzichten. Daher wird der Bundesanstalt die Gewinnung hochqualifizierter und praxiserfahrener Wirtschaftsprüfer als Mitarbeiter maßgeblich erleichtert, wenn diese nicht auf ihre Bestellung als Wirtschaftsprüfer verzichten und sich vor einer späteren Wiederbestellung gegebenenfalls erneuten Prüfungen unterziehen müssten. Die Beschränkung auf Angestellte ist sachgerecht, da Beamte in besonderer Weise der Weisung des Staates unterliegen und eine Stellung als Vollzugsorgan der Eingriffsverwaltung innehaben. Dieser Status ist mit der unabhängigen Berufsausübung von Wirtschaftsprüfern nicht zu vereinbaren.

Zu Nummer 3 (§ 59)

Zur Überschrift Durch die Einführung von Kammerversammlungen, die kein Organ der Wirtschaftsprüferkammer sind muss die amtliche Überschrift geändert werden.

Zu Absatz 1

Mit der Einführung der Briefwahl und der Übertragung der Satzungskompetenz von der Wirtschaftsprüferversammlung auf den Beirat, verbleiben keine den Außenkreis der Wirtschaftsprüferkammer berührende Funktionen bei der Wirtschaftsprüferversammlung. Diese soll daher als Organ der Wirtschaftsprüferkammer gestrichen werden. Um die Beteiligung und Unterrichtung der Mitglieder sicher zu stellen, wird stattdessen die Durchführung von Kammerversammlungen gesetzlich verankert.

Zu Absatz 2 Satz 1

Nach herrschender Meinung wird der Begriff "Wirtschaftsprüferversammlung" so ausgelegt, dass die Wahl nur im Rahmen der Zusammenkunft des Organs "Versammlung" erfolgen kann und eine Briefwahl damit ausgeschlossen ist. Durch die Änderung der Vorschrift wird die Briefwahl gesetzlich festgelegt.

Die Wirtschaftsprüferkammer sollte im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts eigenständig bestimmen können, wie das Wahlverfahren im Einzelnen ausgestaltet wird, wobei die Satzung und die Wahlordnung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterliegen. Lediglich die allgemeinen Wahlgrundsätze sollen zur Klarstellung in die WPO aufgenommen werden. Insbesondere soll damit sichergestellt werden dass durch eine unmittelbare Wahl eine Stimmrechtsübertragung ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 3 Satz 2

Folgeänderung. Da die Wahl nicht mehr im Rahmen der Wirtschaftsprüferversammlung erfolgt ist das Datum der Einladung als Stichtag für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Beiratsmitglieder ungeeignet. Die Vorbereitung von Briefwahlen erfordert eine längere Vorlaufzeit. Der Stichtag für die Bestimmung der Gruppenverhältnisse soll daher vorverlegt werden.

Zu Absatz 4

Die jährliche Berichterstattung durch Beirat und Vorstand soll gewährleistet werden. Dies kann durch regionale Kammerversammlungen geschehen. Daneben soll durch die gesetzliche Verankerung einer Kammerversammlung, zu der alle Mitglieder eingeladen werden, nach der Streichung der Wirtschaftsprüferversammlung als Organ der Wirtschaftsprüferkammer die Möglichkeit der kollektiven Meinungsbildung des Berufsstandes auch weiterhin institutionell gewährleistet werden. Um eine Kammerversammlung einzuberufen, ist der schriftliche Antrag von einem Zwanzigstel der Mitglieder unter Angabe des Gegenstands erforderlich. Daneben kann der Beirat jederzeit die Einberufung einer Kammerversammlung verlangen.

Zu Absatz 5

Nähere Regelungen sowohl zum Wahlverfahren als auch zu den Kammerversammlungen soll die Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen der Selbstverwaltung in der Satzung und der Wahlordnung regeln.

Zu Nummer 4 (§ 60)

Durch die Streichung der Wirtschaftsprüferversammlung als Organ der Wirtschaftsprüferkammer entfällt auch die Fähigkeit zum Satzungserlass. Dies macht die Übertragung der Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer und damit auch über Änderungen der Wahlordnung auf den für alle übrigen Satzungsbeschlüsse bereits zuständigen Beirat erforderlich. Damit wird das Verfahren zur Änderung der Satzung vereinfacht, zumal aufgrund der Änderung hinsichtlich der Beiratswahlen nicht mehr notwendigerweise alle drei Jahre eine Kammerversammlung stattfinden muss.

Auch weiterhin ist für die Satzung und ihre Änderungen die Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erforderlich. Durch die Einfügung in § 60 Absatz 1 Satz 2 wird klar gestellt, dass dies auch die Wahlordnung umfasst.

Zu Nummer 5 (§§ 132 Absatz 4 Satz 2, 133 Absatz 2 Satz 2 und 133a Absatz 2 Satz 2)

Bisher ist die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3 WPO in § 132 Absatz 4 Satz 2 WPO geregelt. Die §§ 133 Absatz 2 Satz 2 und 133a Absatz 2 Satz 2 WPO verweisen darauf. Da nunmehr auch die Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten außerhalb der Wirtschaftsprüferordnung geregelt wird, soll in § 133d eine allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Wirtschaftsprüferkammer getroffen werden. Daraus ergibt sich die Streichung der §§ 132 Absatz 4 Satz 2, 133 Absatz 2 Satz 2 und 133a Absatz 2 Satz 2 WPO.

Zu Nummer 6 (§ 133d)

In § 17 GwG ist festgelegt, dass Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem GwG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sind. Eine Benennung der Wirtschaftsprüferkammer als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer begangene Ordnungswidrigkeiten ist nicht erfolgt.

In § 6 DL-InfoV sind Ordnungswidrigkeitentatbestände normiert. Gemäß § 1 DL-InfoV sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als Dienstleister von den Ordnungswidrigkeitentatbeständen erfasst. Insoweit soll die Zuständigkeit für den Vollzug auf die Wirtschaftsprüferkammer übertragen werden.

Die Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten wird durch die Neuregelung des § 133d festgelegt.

Zu Nummer 7 (§ 133e)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des neuen § 133d und der Übertragung der Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG und der DLInfo-V auf die Wirtschaftsprüferkammer.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. : 1212: Gesetz zur Änderung des Wahlrechts der Wirtschaftsprüferkammer

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter