Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Präsident des Senats Hamburg, den 17. Mai 2006
der Freien und Hansestadt Hamburg

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

Zu Artikel 1 Nummer 1:

Durch die Änderungen gem. Artikel 1 Nummern 2 a) bis c) bedingte Folgeanpassung.

Zu Artikel 1 Nummer 2 a):

Die dauerhafte Sicherung der Entlastung der Kommunen kann nur durch eine unbefristete Weitergeltung der bestehenden Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von wenigstens 29,1 % gewährleistet werden.

Die deutlich gestiegenen Fallzahlen und die überproportional steigenden Wohnnebenkosten u.a. aufgrund der Energiepreisentwicklung lassen die Belastung der Kommunen durch die Leistungen für Unterkunft und Heizung überproportional steigen.

Die in § 46 Abs. 6 a.F. genannte Befristung ist daher durch die Streichung der Wörter "in den Jahren 2005 und 2006" aufzuheben.

Zu Artikel 1 Nummer 2 b):

§ 46 Abs. 7 a.F. bestimmte, dass der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ab dem Jahr 2007 durch Bundesgesetz geregelt wird.

Die Entfristung der Regelung in § 46 Abs. 6 a.F. macht § 46 Abs. 7 a.F. obsolet.

Zu Artikel 1 Nummer 2 c):

Redaktionelle Anpassung an die Streichung des § 46 Abs. 7 a.F.

Zu Artikel 2:

Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes (nach Verkündung, spätestens aber zum 31.12.06).