Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

A

Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 22a Absatz 2 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - AAppO)

In Artikel 1 Nummer 2 sind dem § 22a Absatz 2 die folgenden Sätze anzufügen:

"Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5."

Begründung:

Der Beginn der Drei-Monatsfrist zur Bescheidung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis hängt davon ab, ob objektiv die zur Bescheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Gerade bei eher atypischen Ausbildungskonstellationen bestehen jedoch oftmals Unsicherheiten hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der eingereichten Unterlagen, zu deren Ausräumung die Einbindung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder ähnlicher Institutionen notwendig ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die vorgelegten Diplome auch tatsächlich den Abschluss der Ausbildung belegen, oder ob noch weitere Ausbildungsabschnitte, wie zum Beispiel Residenturen oder Internaturen, notwendig sind. Die durch die notwendige Anfrage entstehenden weitergehenden Bearbeitungszeiten sollten jedoch nicht zu einem möglichen Prozessrisiko in Folge etwaiger Fristüberschreitung für die bearbeitenden Länderbehörden führen. Gleiches gilt für die zusätzliche Bearbeitungszeit aufgrund von Zweifeln über die Authentizität der vorgelegten Unterlagen.

Daher ist es notwendig, die Fristsetzung für jene Bearbeitungen, in denen eine externe Expertise eingeholt werden muss, flexibler zu gestalten. Die vorgeschlagene Ergänzung trägt der praktischen Erfahrung Rechnung und ist daher sachgerecht.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 22c Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 AAppO)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 22c Absatz 1 jeweils in Satz 1 und Satz 2 die Wörter "einschließlich der Querschnittsbereiche" zu streichen.

Begründung:

Anders als die Approbationsordnung für Ärzte sieht die Approbationsordnung für Apotheker bislang keinen Unterricht in den Querschnittsbereichen im Rahmen der Apothekerausbildung vor. Daher ist eine Feststellung wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Querschnittsbereiche nicht möglich.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 22c Absatz 6 Satz 1 und § 22d Absatz 6 Satz 1 AAppO)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bisher vorgesehenen Regelungen, nach denen die Eignungs- beziehungsweise Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, werden den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 22e Nummer 2 AAppO)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 22e Nummer 2 die Wörter "einschließlich der Querschnittsbereiche" zu streichen.

Begründung:

Anders als die Approbationsordnung für Ärzte sieht die Approbationsordnung für Apotheker bislang keinen Unterricht in den Querschnittsbereichen im Rahmen der Apothekerausbildung vor. Daher ist eine Feststellung wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Querschnittsbereiche nicht möglich.

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 34 Absatz 2 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - ÄApprO)

In Artikel 2 Nummer 3 sind dem § 34 Absatz 2 die folgenden Sätze anzufügen:

"Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5."

Begründung:

Der Beginn der Drei-Monatsfrist zur Bescheidung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis hängt davon ab, ob objektiv die zur Bescheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Gerade bei eher atypischen Ausbildungskonstellationen bestehen jedoch oftmals Unsicherheiten hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der eingereichten Unterlagen, zu deren Ausräumung die Einbindung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder ähnlicher Institutionen notwendig ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die vorgelegten Diplome auch tatsächlich den Abschluss der Ausbildung belegen, oder ob noch weitere Ausbildungsabschnitte, wie zum Beispiel Residenturen oder Internaturen, notwendig sind. Die durch die notwendige Anfrage entstehenden weitergehenden Bearbeitungszeiten sollten jedoch nicht zu einem möglichen Prozessrisiko in Folge etwaiger Fristüberschreitung für die bearbeitenden Länderbehörden führen. Gleiches gilt für die zusätzliche Bearbeitungszeit aufgrund von Zweifeln über die Authentizität der vorgelegten Unterlagen.

Daher ist es notwendig, die Fristsetzung für jene Bearbeitungen, in denen eine externe Expertise eingeholt werden muss, flexibler zu gestalten. Die vorgeschlagene Ergänzung trägt der praktischen Erfahrung Rechnung und ist daher sachgerecht.

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 36 Absatz 7 Satz 1 und § 37 Absatz 7 Satz 1 ÄApprO)

Artikel 2 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bisher vorgesehenen Regelungen, nach denen die Eignungs- beziehungsweise Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, werden den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

7. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 20 Absatz 3 Satz 10 und § 20a Absatz 5 PsychTh-APrV)

Artikel 3 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bisher vorgesehenen Regelungen, nach denen die Eignungs- beziehungsweise Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, werden den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

8. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 20c Absatz 2 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - PsychTh-APrV)

In Artikel 3 Nummer 3 sind dem § 20c Absatz 2 die folgenden Sätze anzufügen:

"Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5."

Begründung:

Der Beginn der Drei-Monatsfrist zur Bescheidung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis hängt davon ab, ob objektiv die zur Bescheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Gerade bei eher atypischen Ausbildungskonstellationen bestehen jedoch oftmals Unsicherheiten hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der eingereichten Unterlagen, zu deren Ausräumung die Einbindung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder ähnlicher Institutionen notwendig ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die vorgelegten Diplome auch tatsächlich den Abschluss der Ausbildung belegen, oder ob noch weitere Ausbildungsabschnitte, wie zum Beispiel Residenturen oder Internaturen, notwendig sind. Die durch die notwendige Anfrage entstehenden weitergehenden Bearbeitungszeiten sollten jedoch nicht zu einem möglichen Prozessrisiko in Folge etwaiger Fristüberschreitung für die bearbeitenden Länderbehörden führen. Gleiches gilt für die zusätzliche Bearbeitungszeit aufgrund von Zweifeln über die Authentizität der vorgelegten Unterlagen.

Daher ist es notwendig, die Fristsetzung für jene Bearbeitungen, in denen eine externe Expertise eingeholt werden muss, flexibler zu gestalten. Die vorgeschlagene Ergänzung trägt der praktischen Erfahrung Rechnung und ist daher sachgerecht.

9. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KJPsychTh-APrV)

In Artikel 4 Nummer 3 sind in § 20 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen" zu streichen.

Begründung:

Der zu streichende Satzteil impliziert ein Anerkennungsverfahren für Einrichtungen, die nicht bereits nach § 6 Absatz 1 PsychThG als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten staatlich anerkannt sind. Dies verursacht für die zuständigen Behörden in den Ländern zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Da Einrichtungen, die an der Regelausbildung beteiligt sind, aus fachlicher Sicht alle Anforderungen für die Durchführung von Anpassungslehrgängen erfüllen und in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, besteht kein Erfordernis für die Anerkennung weiterer Einrichtungen. Im Sinne der Vermeidung zusätzlichen Erfüllungsaufwandes sollte daher der angegebene Satzteil gestrichen werden.

10. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 20 Absatz 3 Satz 10 und § 20a Absatz 5 KJPsychTh-APrV)

In Artikel 4 Nummer 3 sind jeweils in § 20 Absatz 3 Satz 10 und in § 20a

Absatz 5 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehenen Regelungen, nach denen die Eignungs- beziehungsweise Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, werden den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

11. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 20c Absatz 2 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - KJPsychThAPrV)

In Artikel 4 Nummer 3 sind dem § 20c Absatz 2 die folgende Sätze anzufügen:

"Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5."

Begründung:

Der Beginn der Drei-Monatsfrist zur Bescheidung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis hängt davon ab, ob objektiv die zur Bescheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Gerade bei eher atypischen Ausbildungskonstellationen bestehen jedoch oftmals Unsicherheiten hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der eingereichten Unterlagen, zu deren Ausräumung die Einbindung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder ähnlicher Institutionen notwendig ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die vorgelegten Diplome auch tatsächlich den Abschluss der Ausbildung belegen, oder ob noch weitere Ausbildungsabschnitte, wie zum Beispiel Residenturen oder Internaturen, notwendig sind. Die durch die notwendige Anfrage entstehenden weitergehenden Bearbeitungszeiten sollten jedoch nicht zu einem möglichen Prozessrisiko in Folge etwaiger Fristüberschreitung für die bearbeitenden Länderbehörden führen. Gleiches gilt für die zusätzliche Bearbeitungszeit aufgrund von Zweifeln über die Authentizität der vorgelegten Unterlagen.

Daher ist es notwendig, die Fristsetzung für jene Bearbeitungen, in denen eine externe Expertise eingeholt werden muss, flexibler zu gestalten. Die vorgeschlagene Ergänzung trägt der praktischen Erfahrung Rechnung und ist daher sachgerecht.

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 16a Absatz 3 Satz 12 und § 16b Absatz 6 HebAPrV)

In Artikel 5 Nummer 3 sind jeweils in § 16a Absatz 3 Satz 12 und in § 16b Absatz 6 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehenen Regelungen, nach denen die Eignungs- beziehungsweise Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, werden den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 16b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 HebAPrV)

In Artikel 5 Nummer 3 sind in § 16b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde," durch die Wörter "Berufs- und Gesetzeskunde," zu ersetzen.

Begründung:

Das Fach Staatsbürgerkunde ist für die Berufsausübung nicht relevant.

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 16b Absatz 4 Satz 2 HebAPrV)

In Artikel 5 Nummer 3 ist in § 16b Absatz 4 Satz 2 die Angabe "30 Minuten" durch die Angabe "60 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 30 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

15. Zu Artikel 5 Nummer 4 (Anlage 7 (zu § 16a Absatz 3) HebAPrV)

In Artikel 5 Nummer 4 ist in Anlage 7 (zu § 16a Absatz 3) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2)).

16. Zu Artikel 5 Nummer 4 (Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2) HebAPrV)

In Artikel 5 Nummer 4 sind in Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2) nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 (Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7) HebAPrV)

In Artikel 5 Nummer 4 ist in Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2)).

18. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 18a Absatz 4 Satz 2 und 3 PTA-APrV)

In Artikel 6 Nummer 4 ist § 18a Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Eine Beschränkung auf die Fächer des praktischen Teils der Prüfung im Ersten Prüfungsabschnitt entspricht nicht dem Berufsbild einer pharmazeutischtechnischen Assistentin oder eines pharmazeutischtechnischen Assistenten. Die berufliche Handlungskompetenz wird erst durch Nachweis der Kenntnisse in den Lerngebieten der Apothekenpraxis erreicht.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

19. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 18a Absatz 5 PTA-APrV)

In Artikel 6 Nummer 4 sind in § 18a Absatz 5 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

20. Zu Artikel 6 Nummer 5 (Anlage 8 (zu § 18a Absatz 2) PTA-APrV)

In Artikel 6 Nummer 5 sind in Anlage 8 (zu § 18a Absatz 2) nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

21. Zu Artikel 6 Nummer 5 (Anlage 9 (zu § 18a Absatz 6) PTA-APrV)

In Artikel 6 Nummer 5 ist in Anlage 9 (zu § 18a Absatz 6) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 8 (zu § 18a Absatz 2)).

22. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ErgThAPrV)

In Artikel 7 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde," durch die Wörter "Berufs- und Gesetzeskunde," zu ersetzen.

Begründung:

Das Fach Staatsbürgerkunde ist für die Berufsausübung nicht relevant.

23. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 2 ErgThAPrV)

In Artikel 7 Nummer 3 ist in § 16a Absatz 4 Satz 2 die Angabe "20 Minuten" durch die Angabe "60 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 20 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

24. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 16a Absatz 6 ErgThAPrV)

In Artikel 7 Nummer 3 ist § 16a Absatz 6 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

25. Zu Artikel 7 Nummer 4 (Anlage 5 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 ErgThAPrV)

In Artikel 7 Nummer 4 sind in Anlage 5 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

26. Zu Artikel 7 Nummer 4 (Anlage 6 (zu § 16a Absatz 7) ErgThAPrV)

In Artikel 7 Nummer 4 ist in Anlage 6 (zu § 16a Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 5 (zu § 16a Absatz 2)).

27. Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 LogAPrO)

In Artikel 8 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde," durch die Wörter "Berufs- und Gesetzeskunde," zu ersetzen.

Begründung:

Das Fach Staatsbürgerkunde ist für die Berufsausübung nicht relevant.

28. Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 2 LogAPrO)

In Artikel 8 Nummer 3 ist in § 16a Absatz 4 Satz 2 die Angabe "20 Minuten" durch die Angabe "60 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 20 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

29. Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 16a Absatz 5 Satz 3 LogAPrO)

In Artikel 8 Nummer 3 ist in § 16a Absatz 5 Satz 3 das Wort "Patienten" durch das Wort "Störungsbildes" zu ersetzen.

Begründung:

Die Auswahl des zu behandelnden Patienten kann nicht die Behörde treffen.

30. Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 16a Absatz 6 LogAPrO)

In Artikel 8 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 6 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

31. Zu Artikel 8 Nummer 4 (Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 LogAPrO)

In Artikel 8 Nummer 4 sind in Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

32. Zu Artikel 8 Nummer 4 (Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) LogAPrO)

In Artikel 8 Nummer 4 ist in Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2)).

33. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 OrthoptAPrV)

In Artikel 9 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die Wörter "Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde," durch die Wörter "Berufs- und Gesetzeskunde," zu ersetzen.

Begründung:

Das Fach Staatsbürgerkunde ist für die Berufsausübung nicht relevant.

34. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 2 OrthoptAPrV)

In Artikel 9 Nummer 3 ist in § 16a Absatz 4 Satz 2 die Angabe "20 Minuten" durch die Angabe "60 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 20 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

35. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§ 16a Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 OrthoptAPrV)

In Artikel 9 Nummer 3 ist § 16a Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Auswahl des Patienten kann nicht die Behörde treffen.

36. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§ 16a Absatz 6 OrthoptAPrV)

In Artikel 9 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 6 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

37. Zu Artikel 9 Nummer 4 (Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 OrthoptAPrV)

In Artikel 9 Nummer 4 sind in Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

38. Zu Artikel 9 Nummer 4 (Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) OrthoptAPrV)

In Artikel 9 Nummer 4 ist in Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2)).

39. Zu Artikel 10 Nummer 5 (§ 25a Absatz 8 MTA-APrV)

In Artikel 10 Nummer 5 sind in § 25a Absatz 8 die Wörter "ist für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

40. Zu Artikel 10 Nummer 6 (Anlage 8 (zu § 25a Absatz 2) Satz 1 MTA-APrV)

In Artikel 10 Nummer 6 sind in Anlage 8 (zu § 25a Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

41. Zu Artikel 10 Nummer 6 (Anlage 9 (zu § 25a Absatz 9) MTA-APrV)

In Artikel 10 Nummer 6 ist in Anlage 9 (zu § 25a Absatz 9) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 8 (zu § 25a Absatz 2)).

42. Zu Artikel 11 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DiätAss-APrV)

In Artikel 11 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde," durch die Wörter "Berufs- und Gesetzeskunde," zu ersetzen.

Begründung:

Das Fach Staatskunde ist für die Berufsausübung nicht relevant.

43. Zu Artikel 11 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 2 DiätAss-APrV)

In Artikel 11 Nummer 3 ist in § 16a Absatz 4 Satz 2 die Angabe "20 Minuten" durch die Angabe "60 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 20 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

44. Zu Artikel 11 Nummer 3 (§ 16a Absatz 6 DiätAss-APrV)

In Artikel 11 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 6 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

45. Zu Artikel 11 Nummer 4 (Anlage 5 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 DiätAss-APrV)

In Artikel 11 Nummer 4 sind in Anlage 5 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

46. Zu Artikel 11 Nummer 4 (Anlage 6 (zu § 16a Absatz 7) DiätAss-APrV)

In Artikel 11 Nummer 4 ist in Anlage 6 (zu § 16a Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 5 (zu § 16a Absatz 2)).

47. Zu Artikel 12 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 MB-APrV)

In Artikel 12 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde," durch die Wörter "Berufs- und Gesetzeskunde," zu ersetzen.

Begründung:

Das Fach Staatskunde ist für die Berufsausübung nicht relevant.

48. Zu Artikel 12 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 2 MB-APrV)

In Artikel 12 Nummer 3 ist in § 16a Absatz 4 Satz 2 die Angabe "20 Minuten" durch die Angabe "45 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 20 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

49. Zu Artikel 12 Nummer 3 (§ 16a Absatz 6 MB-APrV)

In Artikel 12 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 6 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

50. Zu Artikel 12 Nummer 4 (Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 MB-APrV)

In Artikel 12 Nummer 4 sind in Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

51. Zu Artikel 12 Nummer 4 (Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) MB-APrV)

In Artikel 12 Nummer 4 ist in Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2)).

52. Zu Artikel 13 Nummer 4 (§ 21a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 PhysTh-APrV)

In Artikel 13 Nummer 4 sind in § 21a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde," durch die Wörter "Berufs- und Gesetzeskunde," zu ersetzen.

Begründung:

Das Fach Staatskunde ist für die Berufsausübung nicht relevant.

53. Zu Artikel 13 Nummer 4 (§ 21a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PhysTh-APrV)

In Artikel 13 Nummer 4 ist § 21a Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Kenntnisse der medizinischen Fachgebiete sind berufsrelevant.

54. Zu Artikel 13 Nummer 4 (§ 21a Absatz 4 Satz 2 PhysTh-APrV)

In Artikel 13 Nummer 4 ist in § 21a Absatz 4 Satz 2 die Angabe "30 Minuten" durch die Angabe "60 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 30 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

55. Zu Artikel 13 Nummer 4 (§ 21a Absatz 6 PhysTh-APrV)

In Artikel 13 Nummer 4 sind in § 21a Absatz 6 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

56. Zu Artikel 13 Nummer 5 (Anlage 7 (zu § 21a Absatz 2) Satz 1 PhysTh-APrV)

In Artikel 13 Nummer 5 sind in Anlage 7 (zu § 21a Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

57. Zu Artikel 13 Nummer 5 (Anlage 8 (zu § 21a Absatz 7) PhysTh-APrV)

In Artikel 13 Nummer 5 ist in Anlage 8 (zu § 21a Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 7 ( zu § 21a Absatz 2)).

58. Zu Artikel 14 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 PodAPrV)

In Artikel 14 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde," durch die Wörter "Berufs- und Gesetzeskunde," zu ersetzen.

Begründung:

Das Fach Staatskunde ist für die Berufsausübung nicht relevant.

59. Zu Artikel 14 Nummer 3 (§ 16a Absatz 4 Satz 2 PodAPrV)

In Artikel 14 Nummer 3 ist in § 16a Absatz 4 Satz 2 die Angabe "20 Minuten" durch die Angabe "45 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 20 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

60. Zu Artikel 14 Nummer 3 (§ 16a Absatz 6 PodAPrV)

In Artikel 14 Nummer 3 sind in § 16a Absatz 6 die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Regelung, nach der die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, wird den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

61. Zu Artikel 14 Nummer 4 (Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 PodAPrV)

In Artikel 14 Nummer 4 sind in Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

62. Zu Artikel 14 Nummer 4 (Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) PodAPrV)

In Artikel 14 Nummer 4 ist in Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2)).

63. Zu Artikel 15 Nummer 6 (§ 20a Absatz 3 Satz 3 KrPflAPrV)

In Artikel 15 Nummer 6 ist in § 20a Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort "Maßnahmen" das Wort "planen," einzufügen.

Begründung:

Die Planung von Pflegemaßnahmen ist Voraussetzung für die Durchführung.

64. Zu Artikel 15 Nummer 6 (§ 20a Absatz 3 Satz 5 KrPflAPrV)

In Artikel 15 Nummer 6 ist in § 20a Absatz 3 Satz 5 die Angabe "60 Minuten" durch die Angabe "120 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 60 Minuten je Pflegesituation ist aufgrund der Komplexität des Pflegeprozesses nicht angemessen. Insbesondere muss auch die Pflegeplanung berücksichtigt werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig.

65. Zu Artikel 15 Nummer 6 (§ 20a Absatz 3 Satz 11 und § 20b Absatz 6 KrPflAPrV)

In Artikel 15 Nummer 6 sind in § 20a Absatz 3 Satz 11 und in § 20b Absatz 6 jeweils die Wörter "ist mindestens zweimal jährlich anzubieten" durch die Wörter "soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehenen Regelungen, nach denen die Eignungs- beziehungsweise Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten ist, werden den praktischen Gegebenheiten bei den Anerkennungsbehörden der Länder nicht gerecht. Zum einen ist es für manche Behörden aus verwaltungsökonomischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, zweimal oder sogar mehrmals pro Jahr entsprechende Prüfungen anzubieten. Zum anderen berücksichtigt die verbindliche Vorgabe nicht den tatsächlichen Bedarf. Es mag Fälle geben, in denen so wenig Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Prüfung anstehen, dass zwei Prüfungstermine pro Jahr nicht geboten erscheinen.

Daher ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Diese ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder weiterhin, bei tatsächlichem Bedarf und bei entsprechend vorhandener Kapazität zweimal oder sogar öfter pro Jahr eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung anzubieten, verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu. Nach hergebrachtem Verständnis ist die Soll-Vorschrift dabei als eine verbindliche Vorgabe zu verstehen, von der allerdings in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Dies ist sachgerecht.

66. Zu Artikel 15 Nummer 6 (§ 20b Absatz 4 Satz 2 KrPflAPrV)

In Artikel 15 Nummer 6 ist in § 20b Absatz 4 Satz 2 die Angabe "30 Minuten" durch die Angabe "60 Minuten" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Prüfungszeit von maximal 30 Minuten steht in keinem Verhältnis zum Umfang der zu prüfenden Fachgebiete. In diesem Zeitrahmen sind nur oberflächliche Aufgabenstellungen möglich; berufsrelevantes Zusammenhangwissen kann nicht geprüft werden. Des Weiteren ist eine zu kurze Prüfungszeit für Antragsteller, die überwiegend nicht Muttersprachler sind, eher nachteilig..

67. Zu Artikel 15 Nummer 7 (Anlage 6 (zu § 20a Absatz 3) KrPflAPrV)

In Artikel 15 Nummer 7 ist in Anlage 6 (zu § 20a Absatz 3) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2)).

68. Zu Artikel 15 Nummer 7 (Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2) Satz 1 KrPflAPrV)

In Artikel 15 Nummer 7 sind in Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2) Satz 1 nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter "und mit Erfolg" zu streichen.

Begründung:

Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme könnte in Widerspruch zu dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stehen. Die erfolgreiche Teilnahme kann erst nach dem bestandenen Abschlussgespräch bescheinigt werden.

69. Zu Artikel 15 Nummer 7 (Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7) KrPflAPrV)

In Artikel 15 Nummer 7 ist in Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7) das Wort "bestanden." durch die Wörter "bestanden/nicht bestanden*) zu ersetzen.

Begründung:

Auch für eine nicht bestandene Kenntnisprüfung ist eine Bescheinigung erforderlich (analog Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2)).

B

C

Begründung (nur für das Plenum):

Grundsätzlich wird die Intention der Rechtsverordnung begrüßt, bundeseinheitliche Vorgaben zur Durchführung und zu den Inhalten der vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen in die Approbationsordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die Gesundheitsberufe aufzunehmen.

Für den Bereich der Änderungen im ärztlichen Bereich wird es positiv bewertet, dass die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 BÄO auf die Inhalte der Staatsprüfung abzielt, auch wenn sie mit dieser nicht identisch ist. Dabei wird die gewählte Form einer mündlichpraktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und Erstellung eines Arztbriefes befürwortet. In der Prüfung haben die Antragstellenden fallbezogen zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten - auch in der ärztlichen Gesprächsführung - verfügen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs zwingend erforderlich sind.

Im Gegensatz zum jetzt praktizierten Verfahren stellt dies eine erhebliche Änderung dar. Die Anforderungen an die Prüfung und die Prüflinge werden auf ein hohes Niveau gehoben. Dies wird auch Einfluss auf die Bestehensquote haben. Das Verfahren trägt allerdings dazu bei, dass zukünftig nur fachlich und sprachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte an der medizinischen Versorgung in Deutschland teilnehmen.

Es wird allerdings für wichtig erachtet, dass entsprechende vorqualifizierende Maßnahmen, zum Beispiel in Form von Fachqualifikationskursen, den ausländischen Ärztinnen und Ärzten angeboten werden, um sie in die Lage zu versetzen, den Anforderungen zu genügen.