Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 3 - neu - Gesetz zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität)

In Artikel 1 ist nach § 2 folgender § 3 einzufügen:"

§ 3 Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien

Vor einer Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 ist, außer bei Gefahr im Verzuge, die Zustimmung zweier Bediensteter des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes einzuholen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden ( § 4f Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz). Die Zustimmung ist aktenkundig zu machen.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität sieht in Artikel 12 Absatz 1 die Übermittlung sog. personenbezogener Daten besonderer Kategorien vor. Diese dürfen nur übermittelt werden, wenn sie für die Zwecke des Abkommens besonders relevant sind. In Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens wird in Anerkennung der besonderen Schutzbedürfigkeit der sensiblen Daten den Vertragsparteien aufgegeben geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere Sicherheitsmaßnahmen, zu treffen.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die zur Ausführung des Abkommens im nationalen Recht erforderlichen Bestimmungen. Insbesondere wird darin das Bundeskriminalamt als nationale Kontaktstelle für die Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 7 des Abkommens benannt. Im Zuge dessen bietet sich an, in dem Umsetzungsgesetz auch gleichzeitig die im Abkommen vorgegebenen datenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen nach Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens zu regeln.

Als geeignete Sicherheitsmaßnahme wird die Einrichtung einer Kontrollinstanz beim Bundeskriminalamt als nationale Kontaktstelle erachtet. Angemessen erscheint hier die Freigabe der Übermittlung sog. personenbezogener Daten besonderer Kategorien durch zwei Bedienstete des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat. Zusätzlich ist der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes bei der Prüfung zu beteiligen.

Die Zustimmung ist aktenkundig zu machen, um eine nachträgliche Überprüfung zu vereinfachen. Der Wortlaut wurde in Anlehnung an § 20k Absatz 7 Satz 3 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes gewählt, der sich auf die Verarbeitung von Daten bezieht, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen.