Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1

A. Problem und Ziel

Am 28. Februar 2014 wurde die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen veröffentlicht2.

Die Kommission greift eine Änderung harmonisierter technischer Vorschriften für Kraftfahrzeuge auf. Es wurde eine neue UNECE-Regelung Nr. 129 für verbesserte Kinderrückhalteeinrichtungen erarbeitet. Mit der neuen Regelung wird die Anwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen vereinfacht. Dazu werden sog. Universal-IsoFixSysteme (genannt "i-Size") eingeführt. Diese Regelung ist am 9. Juli 2013 in Kraft getreten. Damit können danach genehmigte Kinderrückhalteeinrichtungen in den Handel gebracht werden. Bisher sieht die Richtlinie 91/671/EWG nur die Verwendung der zuvor allein bestehenden Kinderrückhaltesystem-Regelung nach der UNECE-Regelung Nr. 44 vor. Zukünftig dürfen sowohl nach der UNECE-Regelung Nr. 44, als auch nach der UNECE-Regelung Nr. 129 genehmigte Systeme verwendet werden.

Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird die für alle europäischen Mitgliedstaaten verpflichtende Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU zur Anpassung an die neuen Kinderrückhaltesysteme in nationales Recht umgesetzt.

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/671/EWG wurde die Kommission bereits durch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Juni 2013 darüber informiert, dass aus Verkehrssicherheitsgründen die Ausnahme für Taxi- oder Mietwagenfahrer, sich während der Fahrgastbeförderung nicht mit dem Sicherheitsgurt anschnallen zu müssen, abgeschafft wird. Aufgrund der Ankündigung und des sachlichen Zusammenhangs ist eine Verbindung mit dieser Umsetzung in das nationale Recht geboten.

Durch Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 wurde die Ressortbezeichnung des bisherigen "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" in "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" geändert. Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt eine sich daraus ergebene Anpassung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

B. Lösung

Erlass der Rechtsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Keine.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 25. Juli 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und e, Nummer 3 1. Halbsatz und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),§ 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil geändert durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung wird die Angabe "der durch Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63)" durch die Angabe "der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32)" ersetzt.

2. In § 2 1a Absatz 1 Satz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben.

3. In § 39 Absatz 9 Satz 2 und § 46 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Nummer 2, § 22a Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 4 Satz 2, § 70 Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 1a, Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 Satz 1 und Nummer 3.2.5, Anlage VIIIa Nummer 1 Satz 1, Nummer 3.1 Satz 3 und Nummer 3.2, Anlage VIIIb Nummer 2.3, 2.5 und 3.5, Anlage VIIIc Nummer 1.2, 1.3 und 7.2 Satz 2, Anlage VIIId Nummer 3.4, Anlage VIIIe Nummer 2.1 Satz 3, Nummer 4.1 Satz 2, Nummer 6.1, 8.4.3.2 und 8.8, Anlage XVII Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2.4, Anlage XVIIa Nummer 1.2 und 7.2 Satz 2 und Nummer 7.4, Anlage XVIIIa Nummer 1, Anlage XVIIIb Nummer 2.3 Buchstabe b und Anlage XVIIId Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2. Dem § 35a wird folgender Absatz 13 angefügt:

(13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen entsprechend ihres Verwendungszwecks nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein."

3. In § 69a Absatz 3 werden der Nummer 7 folgende Wörter angefügt:

"oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten".

4. Im Anhang werden nach den zu § 35a Absatz 11 anzuwendenden Bestimmungen folgende zu § 35 Absatz 13 anzuwendende Bestimmungen eingefügt:

Zur Vorschrift des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

Zur Vorschrift des/dersind folgende Bestimmungen anzuwenden:
" § 35a Absatz 13Artikel 2 Richtlinie 091/671 /EWG des Rates vom 16.
Absatz 1 Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht
Buchstabe c und die Pflicht zur Benutzung von Kinder-
Doppelbuchstabe rückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen
ii (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zu-
letzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) geändert worden ist, hinsichtlich der ECERegelung Nr. 129 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhalteeinrichtungen zur Nutzung in Kraftfahrzeugen (ABl. L 97 vom 29.03.2014, S. 21)."

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

In der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I. S. 348, 377f.) geändert worden ist, wird nach der Nummer 203.2 die Nummer 203.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
"203.3die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerich- teten Anbringung von Rückhalteinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten§ 35a Absatz 13
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €"

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Die Verordnung dient der Umsetzung EG-Rechts vor folgendem Hintergrund:

Im Rahmen der Aktivitäten der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) zur Weiterentwicklung harmonisierter technischer Vorschriften für Kraftfahrzeuge wurde eine neue UNECE-Regelung Nr. 129 für verbesserte Kinderrückhalteeinrichtungen erarbeitet.

Am 28. Februar 2014 wurde die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen veröffentlicht. Die Kommission greift die o.g. Änderung harmonisierter technischer Vorschriften für Kraftfahrzeuge auf. Dies ist erforderlich, da die Richtlinie 91/671/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/20/EG nur die Verwendung der bisher bestehenden Kinderrückhaltesystem-Regelung nach der UN-ECE-Regelung Nr. 44 vorsieht. Beide Systeme dürfen künftig verwendet werden.

Mit der vorliegenden Verordnung wird weiterhin aus Verkehrssicherheitsgründen das Privileg, dass sich Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen, während der Fahrgastbeförderung nicht mit dem Sicherheitsgurt anschnallen müssen, abgeschafft.

Außerdem wird mit der vorliegenden Verordnung die Ressortbezeichnung von "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" in "Bundesministerium für digitale Infrastruktur" geändert.

II. Inhalt der Regelung

Mit der neuen UNECE-Regelung Nr. 129 wird die Anwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen vereinfacht. Dazu werden sog. Universal-IsoFix-Systeme (genannt "i-Size") eingeführt. Diese Regelung ist am 9. Juli 2013 in Kraft getreten. Damit können danach genehmigte Kinderrückhalteeinrichtungen in den Handel gebracht werden.

In § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist derzeit geregelt, welche Kinderrückhalteeinrichtungen angewendet werden können. Die Anforderungen basieren auf der EG-Richtlinie 91/671/EWG in der Fassung 2003/20/EG (Gurtrichtlinie). Danach dürfen ausschließlich Systeme verwendet werden, die der UNECE-Regelung Nr. 44 (Änderungsserie 03 und nachfolgende Änderungen) entsprechen und danach gekennzeichnet sind. Hier bedarf es einer Änderung des § 21 Absatz 1a StVO. Außerdem wird die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert, um den Verwendungszweck von Kinderrückhalteeinrichtungen nach der neuen UNECE-Regelung Nr. 129 für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten zu regeln.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Verordnung dient insbesondere auch der Umsetzung von EU-Recht.

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

Keine.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

Keine.

V. Erfüllungsaufwand

1. Für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern mit Kleinkindern können Kosten entstehen, wenn ein Kinderrückhaltesystem angeschafft wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für Kinderrückhaltesysteme nach der UNECE-Regelung Nr. 129 genauso hoch sind wie die Kosten für Kinderrückhaltesysteme nach der UNECE-Regelung Nr. 44. Daher ist kein erhöhter Erfüllungsaufwand durch die vorliegende Verordnung zu erwarten.

2. Für die Wirtschaft

Keiner.

3. Für die Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

Keiner.

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

Keiner.

VI. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Im Rahmen der UNECE-Aktivitäten zur Weiterentwicklung harmonisierter technischer Vorschriften für Kraftfahrzeuge wurde eine neue UNECE-Regelung Nr. 129 für verbesserte Kinderrückhalteeinrichtungen erarbeitet. Diese Regelung ist am 9. Juli 2013 in Kraft getreten. Damit können danach genehmigte Kinderrückhalteeinrichtungen in den Handel gebracht werden. Mit der neuen Regelung wird die Anwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen vereinfacht. Dazu werden sog. Universal-IsoFix-Systeme (genannt "i-Size") eingeführt.

In § 21 Absatz 1a StVO ist derzeit geregelt, welche Kinderrückhalteeinrichtungen angewendet werden können. Die Anforderungen basieren auf der EG-Richtlinie 91/671/EWG in der Fassung 2003/20/EG (Gurtrichtlinie). Danach dürfen ausschließlich Systeme verwendet werden, die der UN-Regelung Nr. 44 entsprechen. Durch die nunmehr durchgeführte Anpassung dürfen künftig sowohl die bisher bestehende Kinderrückhaltesysteme nach der UNECERegelung Nr. 44 als auch Systeme nach der UNECE-Regelung 129 benutzt werden.

Zu Artikel 1 Nummer 2

Bisher müssen sich Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen, sich während der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen. Diese Ausnahmemöglichkeit wurde in den 70´er Jahren eingeführt und basierte auf gewalttätigen Übergriffen auf Taxen- und Mietwagenfahrer/innen bei der Fahrgastbeförderung.

Durch verschiedene Verbände wurde vorgetragen, dass mittlerweile die Zahl der Verkehrsunfälle eine weitaus größere Gefahr darstelle als die Gefahr durch Überfälle. Aus Verkehrssicherheitsgründen wird deshalb die bisherige Ausnahmemöglichkeit für Taxi- und Mietwagenfahrer/innen, sich während der Fahrt nicht anschnallen zu müssen, nicht mehr als sinnvoll angesehen und abgeschafft. Damit müssen sich auch Taxi- und Mietwagenfahrer/innen stets anschnallen. Die EU-Kommission wurde bereits über die Absicht, diese Ausnahme im deutschen Recht abzuschaffen, informiert.

Zu Artikel 1 Nummer 3

Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenennung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Folge des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013.

Zu Artikel 2 Nummer 1

Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenennung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Folge des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013.

Zu Artikel 2 Nummer 2

Im Rahmen der Genehmigung von Kinderrückhalteeinrichtungen nach der neuen UNECERegelung Nr. 129 ist für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten ausschließlich die Genehmigung von Kinderrückhalteinrichtungen möglich, die nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht werden können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird im Rahmen des neuen Absatz 13 in § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Rahmen des Betriebs die Anbringung von Kinderrückhalteeinrichtungen nach der UNECE-Regelung Nr. 129 entsprechend ihres Verwendungszwecks nach hinten oder seitlich gerichtet für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten vorgegeben. Dabei handelt es sich um eine Eigenschaft der genehmigten Kinderrückhalteeinrichtung, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Betrieb bzw. der zulässigen Verwendung steht und deren Grundlage nicht mit dem Verhalten des Fahrzeugführers zu begründen ist.

Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder und der jeweilige Verwendungszweck ergeben sich in jedem Falle aus der Genehmigung der Rückhalteeinrichtung sowie der Anleitung des Herstellers (z.B. Handbuch oder Broschüre), die der Rückhalteeinrichtung für Kinder beizufügen ist. Diese ist unabdingbar und maßgeblich für den Verbraucher, um den Kindersitz entsprechend der Herstellervorgaben richtig und sicher einsetzen zu können.

Insoweit richtet sich die Betriebsvorschrift in Absatz 13 in § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwar an den Fahrzeugführer, die Einsatzmöglichkeit der jeweiligen Kinderrückhalteeinrichtung muss aber der Herstelleranleitung entnommen werden.

Zu Artikel 2 Nummer 3

In § 69a Absatz 3 Nummer 7 wurde die Ergänzung zu dem neu eingeführten § 35a Absatz 13 hinzugefügt.

Zu Artikel 2 Nummer 4

Im Anhang wurden die neu anzuwendenden Bestimmungen zur Vorschrift zu § 35a Absatz 13 eingefügt.

Zu Artikel 3

Ergänzung der Bußgeldkatalog-Verordnung um den Tatbestand der falschen Anbringung von Kinderrückhalteeinrichtungen, die nach der neuen UNECE-Regelung Nr. 129 genehmigt wurden und für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten entsprechend ihres Verwendungszwecks nur rückwärts oder seitlich gerichtet eingesetzt werden dürfen. Der Regelsatz von 25 Euro wurde bemessen an dem bestehenden Regelsatz zur laufenden Nummer 203.1 (Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag).

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.