Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben (Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung - GorlebenVSpV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben (Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung - GorlebenVSpV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung zur Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben (Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung - GorlebenVSpV) *)

Inhaltsübersicht
§ 1 Planungsgebiet
§ 2 Veränderungssperre, Entschädigung, Ausnahmen
§ 3 Karten, Einsichtnahme
§ 4 Höhe der Gebühren
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Auf Grund des § 9g Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt worden ist, und auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 21 Abs. 3 durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des betroffenen Landkreises:

§ 1 Planungsgebiet

(1) Zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben wird ein Planungsgebiet festgelegt. Das Planungsgebiet liegt in den Gemarkungen Gorleben und Meetschow der Gemeinde Gorleben, der Gemarkung Laasche der Gemeinde Gartow, den Gemarkungen Brünkendorf, Pevestorf und Vietze der Gemeinde Höhbeck, der Gemarkung Ranzau der Gemeinde Lüchow, den Gemarkungen Dünsche, Gedelitz, Liepe, Marleben, Pannecke, Trebel und Vasenthien der Gemeinde Trebel sowie in der Gemarkung Gartow, Gemeindefreies Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg. Die Grenzen des Planungsgebiets sind aus der Übersichtskarte und der Flurübersichtskarte sowie aus den 37 Liegenschaftskarten in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich. Die Grenzlinie beginnt bei Punkt 1, verläuft über die Punkte 2 bis 16 und endet wieder bei Punkt 1.

')Vom Umdruck der Anlage wird abgesehen. Sie steht im Sekretariat des Bundesrates zur Einsichtnahme bereit.

(2) Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Punkte der Grenzlinie haben folgende Lage:

Punkt-Nr. HochwertRechtswertFlurstück-Nr. FlurGemarkung
158 58 82 85044 63 4006/263Pevestorf
258 812704461500424Vietze
358 80 20044 62 00057/53Brünkendorf
458 78 730446140055/21Laasche
558 77 87044 60 650394Meetschow
658 7615044 58 8006/13Gartow, gemeindefreies Gebiet
758 74 3504454100116/12Trebel
858 73 90044 50 95017/11Vasenthien
958 73 9504450100237/21Vasenthien
1058 74 75044 49 65062/13Ranzau
1158 75 35044 50 200192Pannecke
1258 76 470445210017/11Dünsche
1358 77 80044 54 650854Gedelitz
1458 79 93044 57 2003095Gorleben
1558 8100044 58 25010/310Meetschow
1658 82 20044 60 05087/42Vietze

§ 2 Veränderungssperre, Entschädigung, Ausnahmen

(1) Im Planungsgebiet dürfen in den in Absatz 2 festgelegten Gebieten die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen unterhalb einer Tiefe, gemessen ab der Geländeoberkante, von 50 Metern und im übrigen Planungsgebiet von 100 Metern nicht vorgenommen werden. Es wird vermutet, dass Veränderungen des Untergrunds unterhalb der in Satz 1 festgelegten Tiefen die Standorterkundung erheblich erschweren.

(2) Die Punkte der Grenzlinien der Gebiete, in denen erheblich erschwerende Veränderungen unterhalb einer Tiefe, gemessen ab der Geländeoberkante, von 50 Metern nicht vorgenommen werden dürfen, haben folgende Lage:

1. Gebiet A:

Punkt-Nr. HochwertRechtswertFlurstück-Nr. FlurGemarkung
158 58 76 95044 56 7007/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
258 76 95044 56 8801/210Gorleben
358 76 82044 56 8807/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
458 76 82044 56 7007/11Gartow, gemeindefreies Gebiet

2. Gebiet B:

Punkt-Nr. HochwertRechtswertFlurstück-Nr. FlurGemarkung
158 58 76 28044 54 340113Marleben
258 76 28044 54 60015/13Marleben
358 7615044 54 600173Marleben
458 7615044 54 340463Marleben

3. Gebiet C:

Punkt-Nr. HochwertRechtswertFlurstück-Nr. FlurGemarkung
158 58 76 60044 56 2107/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
258 76 60044 56 5107/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
358 76 35044 56 5107/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
458 76 35044 56 2107/11Gartow, gemeindefreies Gebiet

Die Grenzlinien der Gebiete A bis C sind aus den Karten in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich. § 1 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(4) Die §§ 9g und 23a AtG sind anzuwenden.

§ 3 Karten, Einsichtnahme

(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt verwahrt.

(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten liegen bei der Informationsstelle zur Nuklearen Entsorgung, Bundesamt für Strahlenschutz, Rottlebener Weg 1, 29475 Gorleben, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 4 Höhe der Gebühren

Das nach § 23a des Atomgesetzes zuständige Bundesverwaltungsamt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz. Die Gebühr für Entscheidungen über Ausnahmen von der Veränderungssperre (9g Abs. 4 des Atomgesetzes) sowie für Entscheidungen über Entschädigungen nach § 2 Abs. 2 beträgt 100 bis 50 000 Euro.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt zehn Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem, Ziel und Lösung

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 6. April 1998 - BGBl. I S. 694) wurde § 9g in das Atomgesetz eingefügt.

§ 9g Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, zur Sicherung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungsgebiete festzulegen, auf deren Flächen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen.

Nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Atomgesetzes hat der Bund Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Die zu diesem Zweck vom Bund seit dem Jahre 1979 bzw. 1983 durchgeführte über- und untertägige Erkundung des Salzstocks Gorleben auf seine Eignung als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ist am 01. Oktober 2000 für mindestens drei und höchstens zehn Jahre zur Klärung konzeptioneller und sicherheitstechnischer Fragen unterbrochen worden. Es besteht die Notwendigkeit, unter Berücksichtigung auch der internationalen Erfahrungen die Konzeption für die Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie die Kriterien für die Auswahl und Sicherheitsbeurteilung von potenziellen Endlagerstandorten im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik zu überarbeiten. Hierbei sind insbesondere Fragen zur generellen Geeignetheit von Salz als Wirtsgestein, zur Beherrschbarkeit von Gasbildung in dichtem Salzgestein, zur Rückholbarkeit radioaktiver Abfälle, zur Kritikalität bei direkter Endlagerung bestrahlter Brennelemente sowie zu radiologischen Schutzzielen für unbeabsichtigtes menschliches Eindringen in ein Endlager zu klären. Eine Fortsetzung der Erkundung des Salzstocks Gorleben kann zur Klärung der genannten Fragen nichts beitragen.

Gemäß Konsensvereinbarung vom 14. Juni 2000 sollen die dort genannten Fragen zügig geklärt werden. In diesem Zusammenhang soll in einem noch durch den Bund festzulegenden Verfahren unter Einbeziehung von Gorleben ein geeigneter Standort ausgewählt werden.

Für eine spätere Standorterkundung auf der Grundlage neuer bzw. überarbeiteter Kriterien und einer entsprechend neu gefassten bzw. veränderten Konzeption für die Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie aus Gründen der Langzeitsicherheit ist es geboten, die Unversehrtheit des Salzstocks Gorleben zu erhalten und diesen gegen mögliche nachteilige Veränderungen durch Eingriffe Dritter zu sichern.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund entstehen zunächst keine unmittelbaren Kosten.

Soweit bei einer Dauer der Veränderungssperre von mehr als fünf Jahren Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für entstandene Vermögensnachteile nach § 9g Abs. 5 des Atomgesetzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist, werden beim Bund entsprechende Kosten anfallen. Diese Kosten können jedoch über Beiträge bzw. Vorausleistungen auf Beiträge nach § 21b des Atomgesetzes refinanziert werden (9g Abs. 5 Satz 3 des Atomgesetzes). Beitrags- und vorausleistungspflichtig sind auch öffentliche Einrichtungen.

Eventuell nicht refinanzierte Kosten sind im Rahmen der verfügbaren Ausgaben bei dem jeweils betroffenen Einzelplan aufzufangen.

2. Vollzugsaufwand

Die mit den Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 dieser Verordnung verbundenen Aufgaben können durch das zuständige Bundesverwaltungsamt (~ 23a des Atomgesetzes) ohne zusätzlichen Personalaufwand erledigt werden.

III. Sonstige Kosten

Bei Entschädigungszahlungen des Bundes nach § 9g Abs. 5 des Atomgesetzes, die nach § 21b des Atomgesetzes über Beiträge bzw. Vorausleistungen auf Beiträge refinanziert würden, würden en Kosten auf die Energieversorgungsunternehmen zukommen, die wegen ihrer relativ geringen Höhe aller Voraussicht nach keine messbaren Auswirkungen auf das Gesamtniveau der Strompreise hätten.

IV. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 1 Abs. 2 BGleiG und § 2 GGO geprüft. Personen sind von den Regelungsvorschlägen weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Die Relevanzprüfung zu Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus. B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Diese Bestimmung legt die räumlichen Grenzen des Planungsgebiets fest, das im Untergrund gegen nachteilige Veränderungen gesichert werden soll. Zur Sicherung der Standorterkundung werden diejenigen Bereiche des Untergrundes erfasst, die bereits weitgehend erkundet sind, sowie insgesamt die Bereiche des Salzstocks Gorleben, die für eine spätere Standorterkundung im Hinblick auf die Auffindung ausreichend großer zusammenhängender Volumina geeigneten Wirtsgesteins für die Endlagerung radioaktiver Abfälle von Bedeutung sein können.

Aus Absatz 1 der Vorschrift geht hervor, welche Gemarkungen der verschiedenen Gemeinden bzw. Teile des Landkreises Lüchow-Dannenberg am Standort Gorleben von der Festlegung des Planungsgebiets betroffen sind. Aus 37 Einzelkarten geht im Einzelnen hervor, welche Flurstücke von der Festlegung vollständig oder teilweise erfasst werden. Der Verlauf der Grenzlinie des Planungsgebiets, der sich aus insgesamt 16 in Absatz 2 näher bezeichneten Punkten ergibt, ist in einer Übersichtskarte und einer Flurübersichtskarte eingetragen und darüber hinaus auf 37 Einzelkarten flurstückgenau erkennbar.

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jeder Grundstückseigentümer, jeder sonstige zur Nutzung ung eines Grundstücks am Standort Gorleben Berechtigte sowie jeder Inhaber einer Bergbauberechtigung nach den §§ 6 ff. des Bundesberggesetzes erkennen kann, ob und in welchem Umfang er von der Festlegung des Planungsgebiets betroffen ist.

Absatz 2 beschreibt den genauen Verlauf der Grenzlinie des Planungsgebiets durch Aufzählung von insgesamt 16 Messpunkten, die nach Hoch- und Rechtswert, Flurstück-Nummer, Flur und Gemarkung bezeichnet sind.

Die Koordinaten sind nach dem im Land Niedersachsen geltenden Lage-Bezugssystem nach Gauß-Küger (Teil 2 des Runderlasses "Einrichtung, Nachweis und Erhaltung der Festpunktfelder", "Festpunktfelderlass" des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 25.2.1988 - 56 - 23100 -GültL 146/34 (Nds. MBl. Nr. 8 / 1988, S. 219) ermittelt worden. Die Koordinateneinteilung ist auf den Kartenrändern bzw. innerhalb des Kartenbildes dargestellt.

Zu § 2

Durch die Regelung des Absatzes 1 wird der Umfang des Schutzes nach § 9g Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes beschränkt auf den Untergrund des Planungsgebiets ab einer Tiefe von fünfzig bzw. hundert Metern, gemessen von der Geländeoberkante. Insoweit wird von der Verordnungsermächtigung des § 9g Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes nur in dem erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht.

Nach Absatz 1 sind die eine Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen verboten. Dieses Verbot ist erforderlich, weil Veränderungen im Untergrund des in § 1 festgelegten Planungsgebiets dazu führen können, dass eine Standorterkundung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann oder eine weitere Standorterkundung wegen der im Untergrund vorgenommenen Veränderungen sinnlos wird oder werden kann.

Veränderungen, die erheblich erschwerende Wirkung für eine Erkundung haben, liegen in der Regel vor, wenn Dritte in einer Tiefe von mehr als 50 bzw. 100 Meter Veränderungen des Untergrunds im Planungsgebiet durchführen, etwa mit der Zielsetzung der Aufsuchung und Gewinnung von Steine- und Erdrohstoffen wie Sand Ton oder Kies, der Wassergewinnung, geophysikalischer Messungen oder Geothermienutzungen oder auch um den Salzstock beispielsweise auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen, oder wenn Dritte im Salzstock Gorleben Untergrundspeicher errichten und betreiben oder im Bereich des Salzstocks Salz im soltechnischen Betrieb gewinnen. Die aus diesem Grund gebotene und erforderliche Vermutensregelung in Satz 2 belässt dem Dritten die Möglichkeit des Nachweises, dass die von ihm beabsichtigte Veränderung die Standorterkundung nicht erheblich erschwert.

Die Unversehrtheit des Salzstocks ist zu erhalten. Darüber hinaus soll der über dem Salzstock liegende Gipshut ebenfalls nicht beeinträchtigt werden, da seine Schutzwirkung bei vortlaufend durchgeführten Sicherheitsbetrachtungen berücksichtigt wurde und da über seine sicherheitstechnische Bedeutung abschließend erst im Rahmen des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens entschieden werden kann. Der Abstand des Gipshuts zur Geländeoberkante ist nicht an allen Stellen des Planungsgebietes gleich groß. Während in den überwiegenden Bereichen des Planungsgebietes der Abstand des Gipshuts zur Geländeoberkante mehr als einhundert Meter beträgt, ist der Abstand in den durch Absatz 2 festgelegten Gebieten geringer. In diesen Gebieten kann eine Beeinträchtigung des Gipshuts durch mehr als 50 Meter in die Tiefe reichende menschliche Einwirkungen nicht ausgeschlossen werden. Veränderungen oberhalb einer Tiefe, gemessen ab der Geländeoberkante, von 50 Metern in den in Absatz 2 festgelegten Gebieten und von 100 Metern im übrigen Planungsgebiet erschweren nach heutigen Erkenntnissen die Standorterkundung nicht erheblich. Der Verbotstatbestand trägt diesen unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung und entspricht damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Festlegung der in Absatz 2 genannten Gebiete erfolgt durch Angabe der Koordinaten der jeweiligen Eckpunkte; die Ausführungen zu § 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 gelten insoweit entsprechend. Die Gebiete sind in den der Verordnung beigefügten Karten farbig hinterlegt dargestellt. Absatz 3 nimmt aus Gründen des Bestandsschutzes bestimmte Maßnahmen von der Veränderungssperre aus. Von ihr nicht berührt sind Unterhaltungsarbeiten, die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung sowie Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind. Für den Beginn der vorgenannten Veränderungen ist der Beginn der tatsächlichen Verwirklichung des Vorhabens maßgeblich; es genügt nicht, dass die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen vorliegen oder Planungen abgeschlossen sind. Absatz 4 verweist auf die Befugnis des nach § 23a des Atomgesetzes zuständigen Bundesverwaltungsamts, Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9g Abs. 4 des Atomgesetzes zuzulassen sowie Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung für den Fall, dass die Veränderungssperre länger als fünf Jahre andauert, zu treffen (§ 9g Abs. 5 des Atomgesetzes).

Zu § 3

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Karten (Übersichtskarte, Flurübersichtskarte und 37 Einzelkarten) Bestandteil der Verordnung sind und beim Bundesverwaltungsamt verwahrt werden.

Absatz 2 regelt, wann und wo eine Einsichtnahme in die Karten des Planungsgebiets erfolgen kann.

Zu § 4

Satz 1 wiederholt die in § 1 der Kostenverordnung zum Atomgesetz getroffene Regelung, wonach das Bundesverwaltungsamt Kosten nach dieser Verordnung erhebt. Durch den in Satz 2 festgelegten Gebührenrahmen wird gewährleistet, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

Zu § 5

Die Norm regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten der Verordnung.

In Satz 2 wird die Geltung der Verordnung auf zehn Jahre befristet. Dadurch wird der gesetzlich zulässige Rahmen einer Festlegung nach § 9g Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes ausgeschöpft. Dies ist aus heutiger Sicht erforderlich, da die Klärung der grundsätzlichen Fragestellungen, welche eine Erkundung auf der Grundlage neuer bzw. überarbeiteter Kriterien und einer entsprechenden neu gefassten bzw. veränderten Konzeption für die Endlagerung ermöglichen würde, sowie das vom Bund angestrebte Standortvergleichsverfahren einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren beanspruchen kann.

Für den Fall, dass diese Fragestellungen vor Ablauf von zehn Jahren geklärt werden und die Erkundung des Salzstocks Gorleben auf einer neuen Grundlage durchgeführt wird, ist die vorgesehene zehnjährige Geltungsdauer der Verordnung erforderlich, um die Erkundung ohne Erschwernisse durch Eingriffe Dritter im festgelegten Planungsgebiet durchführen zu können.

Sollte die Standorterkundung wegen erwiesener Nichteignung des Salzstocks Gorleben als Endlagerstätte endgültig eingestellt werden, wäre die vorliegende Verordnung nach § 9g Abs. 1 Satz 4 des Atomgesetzes aufzuheben. Ferner kommt die Ersetzung durch die planakzessorische Veränderungssperre gemäß § 9g Abs. 1 Satz 5 des Atomgesetzes in Betracht.