Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Jährliches Arbeitsprogramm 2015 der Union für europäische Normung - COM (2014) 500 final

925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014

A

Der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

2. Zu Nummer 2.2. (Bauprodukte und Bauwirtschaft)

Mit der Einführung der ersten Generation der Eurocodes-Baunormen im Sommer 2012 wurden gegenüber den bisherigen nationalen Regelwerken komplexe Nachweisverfahren eingeführt, die von Marktteilnehmern, insbesondere von KMU, als markteinschränkend empfunden werden.

Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Bauunternehmen hängt auch von der Akzeptanz der Eurocodes ab; dazu müssen diese in der Praxis einfach zu handhaben sein.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, gegenüber der Kommission bei der notwendigen Weiterentwicklung von Eurocodes-Baunormen einem weiteren Aufwuchs der Regelwerke entgegenzuwirken und anwenderfreundliche Normen einzufordern.

3. Zu Nummer 3.2.5. (Tabakerzeugnisse)

Die Ausführungen der Kommission zu Normungsaktivitäten im Bereich Tabakerzeugnisse sind aus Sicht des Bundesrates zu unbestimmt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im Rahmen einer eventuellen Änderung der Tabakrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) auf eine Präzisierung des Vorschlags zu elektronischen Zigaretten hinzuwirken.

4. Zu Nummer 3.2.23. (Gesundheitsdienstleistungen)

Der Bundesrat weist erneut darauf hin, dass dem Inhalt und der Reichweite der avisierten Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Grenzen gesetzt sind.

In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, im jährlichen Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 klare Beschreibungen der Ziele und Grenzen der in Satz 2 genannten Aktivitäten aufzunehmen.

5. Zu Nummer 3.3.11. (Online-Glücksspieldienste)

Der Bundesrat stellt fest, dass eine Normierung einer Glücksspielsoftware neben Aspekten der technischen Sicherheit generell auch Aspekte des Spielerinnen- und Spielerschutzes berücksichtigen sollte. In den nationalen Zertifizierungsverfahren wird dieser Punkt, im Rahmen der Erstellung von Sozialkonzepten, eine entscheidende Rolle einnehmen.

Abschließende Bemerkung

Begründung zu den Ziffern 1 und 3 bis 6 (nur für das Plenum):

Auch wenn die allgemeinen Ziele des "Jährlichen Arbeitsprogramms 2015 der Union für europäische Normung" begrüßt werden können, besteht in einigen Punkten Klärungs- und Klarstellungsbedarf.

Zu Ziffer 3:

Unklar ist, welche Ziele die Kommission mit technischen Normen für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllmechanismus verfolgt.

Zu Ziffer 4:

Bezüglich Normungsaktivitäten für Gesundheitsdienstleistungen muss der Rechtsrahmen, der es der Kommission ermöglicht, europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung für Dienstleistungen zu erarbeiten, unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen angewandt werden. Dies betrifft auch und insbesondere den Artikel 168 AEUV. Es fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Grundsätze der Systeme der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit festzulegen und die Rahmenbedingungen für die Organisation und Erbringung der in diesen Systemen erbrachten Dienstleistungen zu schaffen, einschließlich der Festlegung der für sie geltenden Anforderungen sowie Qualitäts- und Sicherheitsstandards.

Zu Ziffer 5:

Gerade Glücksspiele, die über das Internet zugänglich sind, bergen ein hohes Gefährdungspotenzial. Es muss sichergestellt werden, dass technische Maßnahmen auf hohem Niveau umgesetzt werden, die einen Missbrauch, also die pathologische Nutzung dieser Angebote erschweren, rechtzeitig einen Zugang sperren auf Hilfsangebote hinweisen. und

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