Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung

Vom ... 2007

Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Artikel 1

Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2006 (BGBl. I S. 1562) wird wie folgt geändert:

2) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG (Nr. ) L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABI. EU (Nr. ) L 295 S. 57).

Artikel 2

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil Zu Artikel 1

Zu Nr. 1 und Nr. 2:

Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, Benzo(a)pyren sowie von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln wurden überführt in Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln, die seit 1. März 2007 gilt, und in Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Verfahren zur Probenahme und Analyse für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in bestimmten Lebensmitteln, die ab 1. Juni 2007 gilt. Die Richtlinien

wurden aufgehoben.

Daher werden solche nationalen Regelungen, die wegen der o.g. unmittelbar geltenden EG-Verordnungen entbehrlich geworden sind, gestrichen.

Zu Nr. 3:

Redaktionelle Änderung aufgrund geänderter Struktur der Verordnung.

Zu Nr. 4:

Die Änderung ist notwendig zur Anpassung der Strafbewehrungsvorschriften der Schadstoff-Höchstmengenverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, die die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 abgelöst hat.

Zu Nr. 5:

Redaktionelle Änderung aufgrund geänderter Struktur der Verordnung.

Zu Nr. 6:

Der Paragraph wird aufgehoben, da die beabsichtigte Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung am 24. Dezember 2003 in Kraft getreten ist.

Zu Nr. 7:

Redaktionelle Änderung aufgrund geänderter Struktur der Verordnung.

Zu Nr. 8a):

Die Liste B enthält eine über das EU-Recht hinausgehende Höchstmenge für Quecksilber in Pulmonata und daraus hergestellten Erzeugnissen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist in seiner Stellungnahme Nr. 026/2006 vom 7. März 2006 zu der Auffassung gelangt, dass keine Notwendigkeit mehr besteht, an der seit 1975 geltenden Höchstmenge festzuhalten.

Zu Nr. 8b):

Die redaktionelle Änderung ist aufgrund geänderter Struktur der Verordnung erforderlich. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung an die aktuelle EU-Rechtsetzung.

Zu Artikel 2

Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung ist zur Gewährleistung der Rechtsklarheit neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.