Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu -, Abs. 7, 8 und 9 Satz 2 BEEG)

In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. § 2 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu § 2 Abs. 1 BEEG

Die Neuregelung bezweckt eine sprachliche Klarstellung.

Zu § 2 Abs. 7 BEEG

Die Neufassung regelt die Einkommensermittlung bei nichtselbstständiger Tätigkeit. Durch die Übernahme der laufenden Bruttobezüge mit fiktiver Nettoberechnung wird die Verwaltung entscheidend entlastet, die wichtigsten Vorgaben der bisherigen Rechtslage jedoch unverändert.

Durch die fiktive Lohnsteuerberechnung wird die Möglichkeit beseitigt, durch Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen. Abgesehen davon wird durch die Anwendung der Steuerformel exakt der zutreffende Lohnsteuerbetrag abgezogen.

Bei der Sozialversicherung können sich durch die Pauschalen je nach den individuellen Beitragssätzen der berechtigten Person geringe Unterschiede ergeben. Anders als beim Arbeitslosengeld I sind zwei Pauschalen für Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits erforderlich, da der Abzug der Pauschale nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigte Person gesetzliches Mitglied im betreffenden Zweig der Sozialversicherung ist (bzw. im Fall der Rentenversicherung Mitglied einer vergleichbaren Einrichtung ist, dies betrifft insbesondere Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke).

Bei Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone (401 Euro bis 800 Euro monatlich) gelten niedrigere Sozialversicherungspauschalen, da auch die tatsächliche Belastung niedriger ist. Die Pauschalen von acht bzw. fünf Prozent entsprechen einer Abgabenbelastung im unteren Bereich der Gleitzone.

Da ausländische Einnahmen häufig völlig anderen Abgabenbelastungen unterliegen sind insofern die tatsächlichen Abzüge anzusetzen, wobei an die Stelle der Lohnsteuer gegebenenfalls Steuervorauszahlungen treten.

Zu § 2 Abs. 8 BEEG

Absatz 8 Sätze 1 bis 3 vereinfachen für den gesetzlichen Regelfall bei Gewinneinkünften die Gewinnermittlung, indem bei Nichtvorlage einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung eine Gewinnschätzung durch die Elterngeldstelle zugelassen wird. Bedeutung hat die Neuregelung nur dann, wenn nicht auf den Steuerbescheid im Veranlagungszeitraum vor der Geburt abgestellt werden kann, also insbesondere bei Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum.

Die Neufassung des Satzes 4 führt auch bei Gewinneinkünften eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie - im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 BEEG - fiktiver Steuern ein.

Die Änderung in Satz 5 ist eine Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 7.

Zu § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG

Folgeänderung zur Änderung des § 2 Abs. 7 BEEG.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 3 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BEEG) Nr. 5a - neu - (§ 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -, Abs. 2 Satz 2 - neu -, Abs. 3 Satz 2 - neu - BEEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach der bisherigen Regelung ist das Elterngeld bei Einkommensersatz- und Sozialleistungen bis zur Höhe des Mindestelterngeldes von 300 Euro nicht zu berücksichtigen. In Fällen, in denen neben dem Mindestelterngeld auch noch der Geschwisterbonus in Höhe von mindestens 75 Euro anfällt, muss dieser angerechnet werden. Dies ist den Eltern schwer vermittelbar und streitträchtig.

Es führt auch dadurch zur Mehrbelastung der Verwaltung, dass andere Behörden bei den Elterngeldstellen Anrechnungsverfahren anstrengen müssen.

Der Erfolg des Elterngeldes hängt entscheidend vom Vollzug und dessen Vereinfachung ab. Die Ergänzung sieht deshalb vor, bei Anwendung des Geschwisterbonus insgesamt 375 Euro sowohl auf Einkommensersatz-(Buchstabe a) als auch auf andere Sozialleistungen (Buchstabe b) anrechnungsfrei zu belassen. Den Haushaltstitel des Bundeselterngeldgesetzes belastet der Vorschlag nicht.

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - (§ 22 Abs. 2 Einleitungssatz BEEG)

Dem Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe voranzustellen:

Begründung

Die Abgleichung der Statistik verursacht bei einigen Ländern erheblichen Aufwand, der durch die Umstellung von der quartalsweisen auf die halbjährliche Statistikmeldung halbiert wird. Nach Ablauf des in § 25 BEEG bestimmten Zeitpunkts für einen Bericht ist der Übergang auf ein längeres Intervall für die Statistikmeldung vertretbar.