Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Punkt 17d der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Anstelle der Ziffern 54, 55 und 56 der Strichdrucksache 341/1/11 möge der Bundesrat beschließen:

In Artikel 1 Nummer 20 wird § 37 Absatz 3 wie folgt gefasst:

Begründung:

Erster Spiegelstrich: Es muss darauf geachtet werden, dass eine energiewirtschaftlich sinnvolle Abgrenzung zwischen - weiterhin von der EEG-Umlage zu befreiender - Eigenstromerzeugung der Industrie und möglichen Umgehungstatbeständen erfolgt. Das im Gesetzentwurf vorgeschlagene Kriterium, nämlich die geplante Einschränkung auf Strom, der nur dann über das Netz der allgemeinen Versorgung bezogen werden darf, wenn ein räumlicher Zusammenhang gegeben und eine Betreiberfunktion gegeben ist, greift allerdings zu kurz: Es muss auch als Eigenstrom gelten, wenn ein Industrieunternehmen den von ihm in seinem Kraftwerk erzeugten Strom über das Netz der allgemeinen Versorgung an andere Standorte des selben Unternehmens weiterleitet. Auch hier spielen effiziente Kraftwerksstandorts- und -investitionsentscheidungen eine Rolle. So ist es wirtschaftlich und auch umweltpolitisch sinnvoll, wenn z.B. an demjenigen Unternehmensstandort mit dem größten Wärmebedarf eine KWK-Anlage errichtet wird, die auf den Wärmebedarf ausgelegt ist (in der Regel werden industrielle KWK-Anlagen wärmegeführt betrieben). Daraus kann sich eine Überschussstromerzeugung ergeben, mit der andere Standorte desselben Unternehmens versorgt werden. Dies muss ebenfalls als EEG-freier Eigenstrom gelten, wenn der Nutzer des Industriekraftwerks und der Stromverbraucher dasselbe bzw. verbundene Unternehmen sind. Es kann nicht gewollt sein, solche Industrieunternehmen dazu zu zwingen, an allen ihren Standorten kleine Kraftwerke zu errichten, und den damit nicht zu deckenden Wärmebedarf durch separate ineffizientere Wärmekessel zu decken, wenn es in der konkreten Situation effizienter ist, den Strom- und Wärmebedarf aus einem größeren Kraftwerk zu decken.

Zweiter Spiegelstrich: Der Ausgleich fluktuierender Lasten durch die Schaffung geeigneter Speicher ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für Netzstabilität und Versorgungssicherheit in einem zukünftigen, durch verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien geprägten Energiesystem.

Daraus folgt, dass Energie, die zur Speicherung für einen Ausgleich fluktuierender Lasten beispielsweise in Pumpspeicherkraftwerken benötigt wird, nicht durch die Kosten aus der EEG-Umlage belastet werden sollte. Ohne die hier beantragte Ergänzung im § 37 Abs. 3 Nummer 2 würden Pumpspeicherkraftwerke oder andere Speicherformen mit der EEG-Umlage belastet.

Dritter/Vierter Spiegelstrich: Zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit werden Chemieparks derzeit in der Form organisiert, dass ein zentraler Chemiepark-Manager verschiedene selbstständige Industrie- und Chemieunternehmen zentral mit Strom und Wärme versorgt sowie weitere Dienstleistungen anbietet. Bei der Energieversorgung kommt in der Regel Kraft-Wärme-Kopplung zum Einsatz, da die angesiedelten Unternehmen sowohl Dampf, Wärme und Strom benötigen. Trotz dieser auch aus energiepolitischen Gesichtspunkten günstigen Rahmenbedingungen stellt die EEG-Umlage einen negativen Standortfaktor dar. Dabei bieten gerade "industrielle Wärmesenken" ein besonders großes Potential für den gewünschten Ausbau der KWK-Technik. Eine Befreiung von der EEG-Umlage dieser begrenzten Anzahl von Letztverbrauchern in Chemieparks bzw. in ähnlich organisierten anderen Industrieparks wird für sinnvoll erachtet. Auch die ökologisch sinnvolle und Ressourcen schonende Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus Reststoffen des Produzierenden Gewerbes und aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sollte nicht der EEG-Umlage unterliegen.