Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Punkt 17f der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Eingangsformel

Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:"

Begründung:

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.

Nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes bedürfen Bundesgesetze über Steuern deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, der Zustimmung des Bundesrates. Zustimmungsbedürftig sind insoweit nicht nur Gesetze, in denen die Steuerschuld festgelegt oder über die Verteilung der Steuern entschieden wird, sondern alle Bundesgesetze, die sich mit diesen Steuern befassen (vgl. Maunz, in Maunz/Dürig, Artikel 105 Rn. 63).

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zwar keine Änderung von Steuergesetzen, er eröffnet aber die Anwendung von Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bzw. schränkt die Anwendung von Vorschriften des Umwandlungs-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ein. So legt § 6 Absatz 2 Satz 1 EnWG-E fest, dass bestimmte Betriebsbereiche im Falle der Entflechtung als Teilbetrieb i. S. der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 Umwandlungssteuergesetz gelten. Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 EnWG-E ist u.a. § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz auf die im Gesetzentwurf geregelten Entflechtungsmaßnahmen nicht anzuwenden. Der Gesetzentwurf greift damit in die Anwendung von Bundesgesetzen über Steuern ein, deren Aufkommen den Ländern und den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt. Er ist deshalb zustimmungsbedürftig.