Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Mai 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr

Auf Grund des § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und des Abs. 3 Nr. 1 des Saatgutverkehrgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Die Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1496), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: "1. Saatgut aus Vertragsstaaten,".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2005
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I .Gründe für die Verordnungsänderung

Durch die Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr wird der Anwendungsbereich teilweise obsolet gewordener Vorschriften eingeschränkt. Die Änderung dient damit lediglich der Rechtsbereinigung.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Aufgrund der vorgesehenen Änderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise zu rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V .Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negative Auswirkung auf die Umwelt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit der Änderung zu Nummer 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr, soweit die Vorschriften teilweise obsolet geworden sind, eingeschränkt.

Die Änderung zu Nummer 2 stellt eine redaktionelle Anpassung dar.

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 3 Nr. 1 SaatG