Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-MobilitätsRichtlinie

Punkt 18 der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

Begründung:

Die folgende Tabelle zeigt den Verlauf des durchschnittlichen Zinssatzes in den letzten Jahren:

DatumZinssatz
31.12.20095,25 %
31.12.20105,15 %
31.12.20115,14 %
31.12.20125,04 %
31.12.20134,88 %
31.12.20144,53 %

Unterstellt man, dass das gegenwärtige Zinsniveau unverändert bleibt, so ergeben sich folgende prognostizierte Zinssätze (Stand: 31.05.2015).

DatumZinssatz
31.12.20153,85 %
31.12.20163,24 %
31.12.20172,82 %

Besonders hoch wird die Abnahme des Rechnungszinses im Wirtschaftsjahr 2015 ausfallen, weil hier besonders hohe Renditen des Jahres 2008 aus der Durchschnittsbildung entfallen werden. Die Problematik dürfte deshalb an Dynamik noch zunehmen.

Ein Zinsrückgang in Höhe von einem Prozentpunkt kann in Abhängigkeit der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenbestandes und der Ausgestaltung der erteilten Pensionszusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen von rund 10 Prozent bis 25 Prozent (Rückstellungsveränderung bei Zugrundelegung desselben Bewertungsstichtags) führen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Rückstellung prozentual umso stärker ansteigt, je jünger der Personenbestand ist. Absolut entfällt jedoch häufig ein Großteil der Rückstellungserhöhungen auf die älteren Versorgungsberechtigten. Denn bei diesen wurde schon ein größerer Anteil der Rückstellung angesammelt. Zudem haben solche Versorgungsberechtigte häufig höherwertigere Zusagen als jüngere.

Die Problematik könnte handelsbilanziell entschärft werden. Demnach könnten