Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Punkt 27 der 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 24 Absatz 2 EEG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b vorgesehene Ergänzung von § 24 Absatz 2 EEG zweckmäßig ist.

Unabdingbar erscheint es dem Bundesrat, die Anlagenbetreiber zu schützen, die im Vertrauen darauf, dass ihre Anlage der Bagatellgrenze gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 EEG unterfallen wird, bereits einen Baugenehmigungsantrag für eine Freiflächenanlage gestellt haben. Durch eine entsprechende Übergangsregelung muss sichergestellt werden, dass für solche Anlagen § 24 Absatz 2 EEG nicht für die Berechnung der Bagatellgrenze nach § 22 Absatz 3 Satz 2 angewandt werden wird.

Begründung:

Die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 24 Absatz 2 EEG würde durch den Verweis auf § 22 Absatz 2 Nummer 1 EEG nur eine Veränderung für die Zusammenrechnung von Windenergieanlagen an Land bewirken, da nur für diese § 22 Absatz 2 Nummer 1 EEG gilt. Dies widerspräche jedoch zum einen dem Wortlaut von § 24 Absatz 2 EEG, der für "Freiflächenanlagen" gilt. "Freiflächenanlagen" sind gemäß Definition in § 3 Nummer 22 EEG ausschließlich Solaranlagen. Zum anderen widerspricht der Verweis auf eine für Windenergieanlagen an Land geltende Regelung auch der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b, es solle damit die Bagatellgrenze für PV-Freiflächenanlagen beschränkt werden. Dieses Ziel würde aufgrund des falschen Gesetzesverweises nicht erreicht.

In der Annahme, dass das Ziel verfolgt wird, die Bagatellgrenze für PV-Freiflächenanlagen gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 EEG über eine Anwendbarkeit des § 24 Absatz 2 EEG zu beschränken, wonach mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zusammengefasst werden, wenn sie (1.) innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und (2.) innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind, und daher der Gesetzgeber den Gesetzesverweis entsprechend korrigieren wird, erscheint es wichtig, das Vertrauen derjenigen potentiellen Anlagenbetreiber zu schützen, die bereits einen Baugenehmigungsantrag gestellt haben und billigerweise nicht mit einer solchen Gesetzesänderung rechnen mussten. Ihr Antrag und die dem Antrag zugrundeliegende wirtschaftliche Kalkulation erfolgten im Vertrauen darauf, unter die Bagatellgrenze zu fallen und damit von der Ausschreibungspflicht ausgenommen zu sein. Daher muss durch eine Übergangsregelung, am besten eine Stichtagsregelung, sichergestellt werden, dass für die Bestimmung der Bagatellgrenze für diese Anlagen § 24 Absatz 2 EEG(neu) keine Anwendung finden wird. Damit würde auch die mögliche Nichtrealisierung dieser Anlagen verhindert, was im Hinblick auf den ohnehin erheblich hinter dem Ausbaupfad zurückbleibenden Zubau von PV-Anlagen nicht unerheblich ist.