Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - bis 3c - neu - (§ 18 Absatz 1, Absatz 2, § 19 Absatz 1a - neu -, Absatz 3 - neu -, § 20 Nummer 3 - neu -)

In Artikel 1 sind nach Nummer 3 folgende Nummern 3a bis 3c einzufügen:

'3a. § 18 wird wie folgt geändert:

3b. § 19 wird wie folgt geändert:

3c. In § 20 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere sowie die Zahl der Haltungsplätze." '

Begründung:

Während die Bedeutung der Geflügelhaltung beständig gewachsen ist, wurden die statistischen Erhebungen in diesem Bereich kontinuierlich verringert. Die derzeitige Erhebungshäufigkeit reicht nicht aus, um belastbare Daten zur Geflügelhaltung zur Verfügung stellen zu können.

Die seit 2010 nur noch im Rahmen der Agrarstrukturerhebung (ASE) durchgeführte Erfassung von Geflügel soll daher zukünftig ergänzend wieder im Rahmen der Viehzählung im Mai grundsätzlich alle zwei Jahre allgemein erfasst werden. In Jahren, in denen eine ASE durchgeführt wird und die Geflügelbestände allgemein erfasst werden, entfällt die Viehzählung Geflügel im Mai.

Analog zur vorgesehenen Änderung im Rahmen der ASE soll auch im Rahmen der Viehzählung die Zahl der Haltungsplätze Geflügel erfragt werden.

Da im Rahmen der Viehzählung ausschließlich Betriebe mit 1.000 und mehr Haltungsplätzen für Geflügel erfasst werden, ist der Aufwand für diese zusätzliche Befragung überschaubar, bringt aber einen deutlichen Informationsgewinn.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c sind in § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 2" einzufügen.

Begründung:

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, den Energieverbrauch nach Energieträgern zu einem Berichtszeitpunkt zu erheben. Die Erhebung des Energieverbrauchs nach Energieträgern ist jedoch nur verwertbar, wenn sie sich auf einen Berichtszeitraum, sinnvollerweise ein Kalenderjahr, bezieht. Der Gesetzentwurf sollte daher entsprechend geändert werden.

B