Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM (2012) 280 final/2

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 023/86 = AE-Nr. 850788,
Drucksache 318/01 = AE-Nr. 011296,
Drucksache 800/02 = AE-Nr. 023426,
Drucksache 915/03 (PDF) = AE-Nr. 034074,
Drucksache 028/06 (PDF) = AE-Nr. 060147,
Drucksache 738/09 (PDF) = AE-Nr. 090783 und
Drucksache 664/10 (PDF) = AE-Nr. 100828

Europäische Kommission
Brüssel, den 12.6.2012
COM (2012) 280 final/2
2012/0150 (COD)

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 166 final}
{SWD(2012) 167 final}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Die Finanzkrise hat die Fähigkeit der Behörden auf nationaler und EU-Ebene, Probleme bei Finanzinstituten zu lösen, einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Die Finanzmärkte in der Union sind mittlerweile so stark miteinander verflochten, dass inländische Schocks in einem Mitgliedstaat rasch auf andere Mitgliedstaaten übergreifen können.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Oktober 2010 eine Mitteilung1 veröffentlicht, worin sie Pläne für einen EU-Rahmen für das Krisenmanagement im Finanzsektor vorstellte. Dieser Rahmen würde den Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse an die Hand geben, um Bankenkrisen durch Präventivmaßnahmen abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für Insolvenzverluste aufkommen muss, so gering wie möglich zu halten.

Auf internationaler Ebene forderten die Staats- und Regierungschefs der G-20 eine "Überprüfung der Abwicklungsregime und Insolvenzgesetze im Lichte der jüngsten Erfahrungen, um sicherzustellen, dass sie eine geordnete Abwicklung großer, komplexer und grenzübergreifend tätiger Institute ermöglichen."2 Im November 2011 billigten sie in Cannes die vom Rat für Finanzstabilität ("Financial Stability Board"/FSB) erarbeiteten "Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions" ("Key Attributes" )3. In diesen "Key Attributes" wird dargelegt, welche Kernelemente ein effektives Abwicklungsregime nach Auffassung des FSB aufweisen muss. Die Umsetzung der "Key Attributes" sollte den Behörden die Möglichkeit geben, Finanzinstitute auf geordnete Weise ohne das Risiko abzuwickeln, dass der Steuerzahler für die durch eine Solvenzerhaltung entstehenden Verluste aufkommen muss, während gleichzeitig die Kontinuität der grundlegenden volkswirtschaftlichen Funktionen der betreffenden Institute gewährleistet wird. Ab Juni 2012 werden die G-20 die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in den verschiedenen Rechtsräumen bewerten.

Im Juni 2010 nahm das Europäische Parlament einen Initiativbericht mit Empfehlungen zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor4 an. Darin wurde die Notwendigkeit eines unionsweiten Rahmens für den Umgang mit finanziell angeschlagenen Banken betont und empfohlen, für eine stärkere Integration und Kohärenz der für grenzübergreifend tätige Institute geltenden Abwicklungsanforderungen und -regelungen zu sorgen. Im Dezember 2010 nahm der Rat (Wirtschaft und Finanzen) Schlussfolgerungen5 an, in denen er einen EU-Rahmen für Krisenverhütung, Krisenmanagement und Krisenbewältigung forderte. In den Schlussfolgerungen wird betont, dass der Rahmen für Banken gleich welcher Größe gelten, die grenzübergreifende Zusammenarbeit verbessern und drei Säulen (präparative und präventive Maßnahmen, frühzeitiges Eingreifen sowie Instrumente und Befugnisse für die Abwicklung) umfassen sollte. Diese sollten "darauf abzielen ( ... ), die Finanzmarktstabilität zu wahren, indem das Vertrauen der Bürger und das Vertrauen der Märkte geschützt werden, Prävention und Vorbereitung an erste Stelle gesetzt werden, ein glaubwürdiges Abwicklungsinstrumentarium bereitgestellt wird, rasches und entschlossenes Handeln ermöglicht wird, das "Moral-Hazard"-Risiko verringert wird und die Gesamtkosten für die öffentliche Hand so weit wie möglich minimiert werden, indem für eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Akteuren der betroffenen Finanzinstitute gesorgt wird, eine reibungslose Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen erleichtert wird, Rechtssicherheit gewährleistet wird und Wettbewerbsverzerrungen beschränkt werden."

Darüber hinaus soll eine hochrangige Gruppe der Kommission in der zweiten Jahreshälfte 2012 einen Bericht darüber vorlegen, ob über die laufenden Regulierungsreformen hinausreichende strukturelle Reformen der Banken in der Union dazu beitragen würden, die Finanzstabilität zu stärken und die Effizienz sowie den Verbraucherschutz zu erhöhen 6. Die Vorschläge der Gruppe werden nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten gesondert bewertet.

Am 30. Mai 2012 schließlich erklärte die Kommission, sie werde "darlegen, welches die wichtigsten Schritte zu einer umfassenden Wirtschafts- und Währungsunion sind. ( ... )

Zu den wesentlichen Bausteinen eines solchen Prozesses sollten unter anderem Schritte in Richtung einer Bankenunion mit einer Gesamtfinanzaufsicht und einem einheitlichen System zur Sicherung von Bankeinlagen gehören."7

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Im Zeitraum 2008 bis 2012 veranstalteten die Kommissionsdienststellen verschiedene Konsultationen und Diskussionen zum Thema Bankensanierung und -abwicklung mit Experten und maßgeblichen Interessenvertretern. Als letzte öffentliche Konsultation vor Annahme des Vorschlags wurde im Januar 2011 eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Konsultation gestellt, worin die von den Kommissionsdienststellen erwogenen potenziellen Optionen im Einzelnen erläutert wurden. Die Konsultation endete am 3. März 2011.

Zu einem Abwicklungsinstrument - dem so genannten "Bailin"- oder Schuldenabschreibungsinstrument - wurden im April 2012 gezielte Diskussionen mit Experten aus Mitgliedstaaten, Bankgewerbe, Hochschulen und Rechtsanwaltsfirmen veranstaltet. Dabei ging es um die zentralen Parameter des Schuldenabschreibungsinstruments, insbesondere die Abwicklungsauslöser, den Umfang eines "Bailin", dessen potenziellen Mindestumfang, die Abwicklung von Gruppen sowie die Besitzstandwahrung ("Grandfathering"). Die Dokumente zu den öffentlichen Konsultationen sind auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar8.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission den beigefügten Gesetzesvorschlag ausgearbeitet. Außerdem haben die Kommissionsdienststellen eine Folgenabschätzung zum Vorschlag erstellt, die ebenfalls auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar ist9.

Die Äußerungen des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) in dessen erster und zweiter

Stellungnahme vom Mai bzw. Juni 2011 wurden berücksichtigt. Außerdem wurde die Folgenabschätzung aktualisiert, um den neuesten Entwicklungen in internationalen Foren und den Ergebnissen der Diskussionen über das "Bailin"-Instrument vom April 2012 Rechnung zu tragen. Konkret wird in der überarbeiteten Folgenabschätzung die Präsentation des rechtlichen und institutionellen Hintergrunds insofern verbessert, als die Zuständigkeiten der nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden und die Zusammenhänge zwischen dem vorgeschlagenen "Bailin" und den geplanten CRD IV-Anforderungen erläutert werden. Die Optionen, insbesondere das "Bailin"-/Schuldenabschreibungsinstrument, werden in der Folgenabschätzung nun besser erklärt. Außerdem wird jetzt auch darauf eingegangen, wie sich das "Bailin"-Instrument auf die Finanzierungskosten von Banken und Nichtbanken (KMU) auswirken wird. Der Abschnitt über die Kohärenz des Vorschlags mit anderen Regulierungsvorschlägen wurde vervollständigt.

Zu guter Letzt wurden die Regelungen für Überwachung und Bewertung genauer dargelegt, indem auf die wichtigsten zu überwachenden Indikatoren eingegangen wird.

Die Folgenabschätzung führt zu folgenden Ergebnissen:

3. Allgemeine Erläuterung: EIN Rahmen für Sanierung Abwicklung

Die Notwendigkeit eines wirksamen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens

Banken und Wertpapierfirmen (nachstehend "Institute") erbringen unverzichtbare Dienstleistungen für Bürger, Unternehmen und Gesamtwirtschaft (z.B. Einlagengeschäft, Kreditvergabe und Betrieb von Zahlungssystemen). Ihr Geschäft basiert in hohem Maße auf Vertrauen und ihre Existenzfähigkeit gerät schnell in Gefahr, wenn ihre Kunden und Gegenparteien nicht mehr darauf vertrauen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen können. Bei einem Ausfall sollten Banken nach den üblichen Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Da die Institute jedoch in hohem Maße miteinander verflochten sind, besteht die Gefahr, dass Probleme einer Bank kaskadenartig auf das gesamte System übergreifen und es so zu einer Systemkrise kommt. Aufgrund dieses systemischen Risikos und der wichtigen volkswirtschaftlichen Funktion der Institute kann das übliche Insolvenzverfahren in manchen Fällen nicht angemessen sein, und da wirksame Instrumente für den Umgang mit Kriseninstituten fehlten, mussten selbst bei relativ kleinen Instituten schon allzu oft öffentliche Gelder zur Wiederherstellung des Vertrauens eingesetzt werden, um einen Dominoeffekt zu verhindern, der der Realwirtschaft ernsthaften Schaden zugefügt hätte.

Aus diesem Grund wird ein wirksamer Politikrahmen benötigt, um Bankenausfälle auf geordnete Weise handhaben zu können und eine Ansteckung anderer Institute zu vermeiden. Ziel eines solchen Rahmens wäre es, den einschlägigen Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse an die Hand geben, um Bankenkrisen rechtzeitig abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass Verluste auf den Steuerzahler zurückfallen, möglichst gering zu halten.

Vorbereitung und Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung

Zu diesem Zweck sollen die den einschlägigen Behörden zur Verfügung stehenden Befugnisse dreierlei umfassen:

Zusammengenommen bilden diese Befugnisse einen wirksamen Rahmen für die Sanierung und gegebenenfalls Abwicklung von Instituten. Da das Risiko, das eine einzelne Bank für die Finanzstabilität darstellt, im Voraus nicht genau bestimmt werden kann, sollten diese Befugnisse den einschlägigen Behörden bei jeder Bank gleich welcher Größe und welchen Geschäftsumfangs zur Verfügung stehen.

Abwicklung - eine spezielle Insolvenzregelung für Institute

In den meisten Ländern wird bei finanziell angeschlagenen Banken wie Nichtbanken das reguläre Insolvenzverfahren angewandt. Dieses Verfahren ermöglicht entweder eine Restrukturierung des Unternehmens (die auch eine mit den Gläubigern vereinbarte Reduzierung seiner Schulden beinhaltet) oder seine Liquidierung und Verteilung der Verluste auf die Gläubiger, oder auch beides. In allen diesen Fällen werden Gläubiger und Anteilsinhaber nicht in voller Höhe entschädigt. Die Erfahrungen mit verschiedenen Bankenkrisen deuten jedoch darauf hin, dass das Insolvenzrecht nicht in allen Fällen für die effiziente Bewältigung von Bankenausfällen geeignet ist, da es der Notwendigkeit, Störungen der Finanzstabilität zu vermeiden, essenzielle Dienstleistungen zu erhalten und die Einleger zu schützen, nicht gebührend Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass Insolvenzverfahren langwierig sind und im Falle einer Restrukturierung komplexe Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Gläubigern erfordern, was für Schuldner und Gläubiger mit Blick auf Verzögerungen, Kosten und Ergebnisse durchaus mit Nachteilen verbunden sein kann.

Die Abwicklung ist eine Alternative zum regulären Insolvenzverfahren und bietet Mittel und Wege für die Restrukturierung oder Liquidation einer Bank, die einen Ausfall erleidet und deren Ausfall das allgemeine öffentliche Interesse gefährden würde (Gefahr für die Finanzstabilität, die Kontinuität kritischer Funktionen einer Bank und/oder die Sicherheit von Einlagen, Kundenvermögen und öffentlichen Geldern)11. Dementsprechend sollte die Abwicklung im Hinblick auf die Verteilung der Verluste auf Anteilsinhaber und Gläubiger für die Institute unter Achtung der Beihilfevorschriften der Union zu ähnlichen Ergebnissen führen wie das reguläre Insolvenzverfahren, während jedoch zugleich die Finanzstabilität erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für die mit der Solvenzerhaltung verbundenen Verluste aufkommen muss, in Grenzen gehalten wird. Dabei dürfte es außerdem Rechtssicherheit, Transparenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Behandlung von Anteilsinhabern und Gläubigern gewährleisten und andernfalls bei einer Pleite vernichteten Wert erhalten. Da die implizite Gewissheit einer öffentlich finanzierten Rettung der Institute entfällt, dürfte die Option der Abwicklung außerdem dazu führen, dass nicht versicherte Gläubiger das mit ihren Anlagen verbundene Risiko sorgfältiger bewerten. Darüber hinaus wird eine mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehende Gestaltung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung sicherstellen, dass die übergeordneten Ziele des Abwicklungsrahmens verwirklicht werden können.

Ausgewogenheit zwischen Vorhersehbarkeit für Anleger und Ermessensspielraum für Behörden

Zum Schutz bestehender Eigentumsrechte sollte eine Bank dann in die Abwicklung eintreten, wenn sie sehr kurz vor der Insolvenz ist, d.h. wenn ihr Ausfall unmittelbar bevorsteht. Die Beurteilung des Zeitpunkts für den Eintritt in die Abwicklung kann jedoch von verschiedenen Variablen und Faktoren, die mit den jeweiligen Marktbedingungen zusammenhängen, oder von idiosynkratischen Liquiditäts- oder Solvenzfragen abhängen, so dass die Abwicklungsbehörde über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen muss. Ebenso sollten die bei einer Abwicklung konkret zu treffenden Maßnahmen für keine Bank im Voraus festgelegt werden, sondern sich vielmehr nach den konkreten Umständen richten.

Ein Unionsrahmen mit vergleichbaren Instrumenten, Grundsätzen und Verfahren ist notwendig, um ausreichende Konvergenz bei der praktischen Durchführung von Abwicklungen durch die nationalen Behörden sicherzustellen. Bei der Gestaltung dieses Rahmens muss Ausgewogenheit zwischen dem Ermessensspielraum, den die Aufsichtsbehörden brauchen, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, und der Notwendigkeit hergestellt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Integrität des Binnenmarkts zu bewahren. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte den klaren Auftrag erhalten, Leitlinien und technische Standards zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsbefugnisse auszugeben, an der Abwicklungsplanung für alle grenzübergreifende Institute mitzuwirken und bei Unstimmigkeiten über die Anwendung des Rahmens als Schlichterin zwischen den nationalen Behörden verbindlich zu entscheiden.

Zu guter Letzt setzt eine erfolgreiche Abwicklung auch ausreichende Mittel voraus, zum Beispiel um Garantien zu übernehmen oder kurzfristige Kredite zur Verfügung zu stellen und so dazu beizutragen, dass kritische Teile eines abgewickelten Instituts wieder existenzfähig werden. Diese Mittel sollten grundsätzlich auf faire und verhältnismäßige Weise vom Bankensektor bereitgestellt und so weit wie möglich (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Kosten) im Voraus eingezahlt werden. Zusammengenommen gewährleisten diese Schritte, dass die Kosten - unabhängig davon, welche angemessenen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden - in erster Linie von den Instituten selbst sowie von ihren Eigentümern und Anlegern getragen werden.

Der Binnenmarkt - Behandlung grenzübergreifender Gruppen

Grenzübergreifende Gruppen bestehen aus Instituten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Im Abwicklungsrahmen wird anerkannt, dass die Existenz grenzübergreifender Gruppen zu den wichtigsten Antriebsfaktoren der Finanzmarktintegration in der Union gehört. Der Rahmen enthält für grenzübergreifende Gruppen spezielle Vorschriften in Bezug auf Vorbereitung und Prävention (Artikel 7, 8, 11, 12 und 15), Frühintervention (Artikel 25) und Abwicklung (Artikel 80 bis 83). Außerdem regelt er, inwieweit in finanziellen Notlagen Vermögenswerte zwischen gruppenzugehörigen Instituten übertragen werden können (Artikel 16 bis 22).

Die Vorschriften für Gruppen sollen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel herstellen, erforderlichenfalls eine effiziente Abwicklung der Gruppe als Ganzes durchzuführen, und dem Ziel, die Finanzstabilität sowohl in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, als auch in der Union insgesamt zu erhalten. Effiziente Verfahren für die Abwicklung grenzübergreifender Gruppen sind die einzige Möglichkeit, die Finanzstabilität in der Union zu bewahren und somit das Funktionieren des Binnenmarkts auch in Krisenzeiten zu verbessern. Insbesondere sollte eine effiziente und zügige Abwicklung einer Gruppe, bei der der Wertverlust für die Gruppe möglichst gering gehalten wird, unbeschadet der notwendigen Schutzbestimmungen für den Aufnahmemitgliedstaat dadurch sichergestellt werden, dass der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde eine maßgebliche Rolle übertragen wird.

Trotz der maßgeblichen Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde wird auch den Interessen der Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten hinreichend Rechnung getragen, indem

Die EBA 12 wird gemäß der EBA-Verordnung Nr. °1093/2010, insbesondere Artikel 19, verbindlich schlichten. Dabei gelten alle einschlägigen Vorschriften der EBA-Verordnung, einschließlich der Artikel 38 und 44 Absatz 1.

Alle diese Regelungen dürften dafür sorgen, dass die Abwicklung einer Gruppe und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zwischen den zu einer Gruppe gehörenden Instituten keinem Teil der Gruppe abträglich ist und die Finanzstabilität keines Mitgliedstaats, in dem eine Tochtergesellschaft ansässig ist, außer Acht gelassen wird.

4. Rechtliche Aspekte

4.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 AEUV, der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Der Vorschlag harmonisiert die nationalen Rechtsvorschriften zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über dieselben Instrumente und Verfahren zur Handhabung systemischer Ausfälle verfügen. Auf diese Weise dürfte der harmonisierte Rahmen die Finanzstabilität innerhalb des Binnenmarkts fördern, indem er in allen Mitgliedstaaten eine Mindestkapazität für die Abwicklung von Instituten sicherstellt und die Zusammenarbeit der nationalen Behörden beim Umgang mit Ausfällen grenzübergreifender Gruppen erleichtert.

Aus diesem Grund ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.

4.2 Subsidiarität

Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Nur mit Maßnahmen auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten beim Ausfall von Instituten hinreichend kompatible Maßnahmen einsetzen. Auch wenn der Bankensektor in der Union in hohem Maße integriert ist, stützen sich die Systeme zum Umgang mit Bankenkrisen doch auf nationale Regelungen und unterscheiden sich erheblich voneinander. Viele nationale Rechtssysteme übertragen den Behörden derzeit nicht die nötigen Befugnisse, um Finanzinstitute auf geordnete Weise abzuwickeln und dabei gleichzeitig die für die Finanzstabilität wesentlichen Dienstleistungen zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für die mit der Solvenzerhaltung verbundenen Verluste aufkommen muss, möglichst gering zu halten. Diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften sind ungeeignet, um die grenzübergreifende Dimension von Krisen angemessen zu bewältigen, und erschweren etwaige Regelungen für eine Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat.

Hinzu kommt, dass erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Abwicklungsverfahren nicht hinnehmbare Risiken für die Finanzstabilität beinhalten und die wirksame Abwicklung grenzübergreifender Gruppen gefährden könnten. Da die Einrichtung adäquater Abwicklungsregelungen auf Unionsebene eine signifikante Harmonisierung nationaler Praktiken und Verfahren erfordert, ist es angemessen, dass die Union die nötigen Legislativmaßnahmen vorschlägt. Allerdings steht die Abwicklung ist engem Zusammenhang mit nicht harmonisierten Bereichen des einzelstaatlichen Rechts, etwa dem Insolvenz- und Eigentumsrecht. Folglich ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument, denn die Überführung in einzelstaatliches Recht ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Rahmen so umgesetzt wird, dass die beabsichtigte Wirkung im Kontext der Besonderheiten des jeweiligen nationalen Rechts erzielt wird.

4.3 Verhältnismäßigkeit

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der in den Verträgen verankerten Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

Grundsätzlich sollte bei Bankenausfällen dasselbe Insolvenzverfahren zur Anwendung kommen wie bei jedem anderen Unternehmen. Allerdings unterscheidet sich der Bankensektor insofern von den meisten anderen Branchen, als er kritische Funktionen in der Volkswirtschaft wahrnimmt und für Systemkrisen besonders anfällig ist. Aufgrund dessen kann die Liquidation einer Bank schwerwiegendere Konsequenzen haben als der Marktaustritt anderer Unternehmen. Dies kann im Falle einer Bankenkrise den Rückgriff auf besondere Vorschriften und Verfahren rechtfertigen.

Da sich die systemische Bedeutung eines Bankenausfalls nicht mit voller Gewissheit vorhersagen lässt, sollte der vorgeschlagene Rahmen für das Krisenmanagement grundsätzlich für alle Bankinstitute gleich welcher Größe und Komplexität gelten. Wenn sicher ist, dass der Ausfall eines Instituts von globaler Größenordnung, Marktbedeutung und Interkonnektivität signifikante Verwerfungen im globalen Finanzsystem und nachteilige wirtschaftliche Folgen in mehreren Ländern verursachen würde, steht auch außer Frage, dass der in einer umfassenderen Krise auftretende gleichzeitige Ausfall zahlreicher kleiner Institute, die zusammen einen erheblichen Teil des Bankensektors eines Landes ausmachen, für die Wirtschaft ebenso verheerende Konsequenzen hätte. Der Rahmen stellt daher sicher, dass den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden spezielle Regelungen und Verfahren zur Verfügung stehen, um in einem von systemischen Risiken geprägten Umfeld den Ausfall oder Beinahe-Ausfall einer jeden Bank effizient bewältigen zu können. Allerdings werden Risiko, Größe und Interkonnektivität einer Bank von den nationalen Behörden im Kontext der Sanierungs- und Abwicklungspläne und beim Einsatz der verschiedenen, ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente berücksichtigt, so dass eine angemessene Anwendung des Rahmens sichergestellt wird.

Die Bestimmungen sind daher dem zur Erreichung der Ziele Erforderlichen angemessen. Darüber hinaus müssen die aus der Ausübung der vorgeschlagenen Befugnisse möglicherweise resultierenden Einschränkungen des Eigentumsrechts mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang stehen. Aus eben diesem Grund sollte der Zeitpunkt des Abwicklungseintritts so nah wie möglich am Zeitpunkt der Insolvenz liegen und sollten die Abwicklungsbefugnisse nur soweit zum Einsatz kommen, wie es notwendig ist, um ein Ziel des Allgemeininteresses - nämlich die Erhaltung der Finanzstabilität in der Union - zu erreichen.

4.4 Einzelerläuterung zum Vorschlag

4.4.1 Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)

Im Vorschlag geht es um das Krisenmanagement (Vorbereitung, Sanierung und Abwicklung) aller Kreditinstitute und bestimmter Wertpapierfirmen. Der Anwendungsbereich des Vorschlags entspricht dem der Eigenkapitalrichtlinie13 (CRD), die die Aufsichtsanforderungen für Institute (einschließlich der zu einer Bankengruppe gehörenden Institute) und Wertpapierfirmen harmonisiert. Wertpapierfirmen müssen in den Rahmen einbezogen werden, da ihre Insolvenz - wie der Ausfall von Lehman Brothers gezeigt hat - schwerwiegende Folgen für das System haben kann. Außerdem sollten sich die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auch auf Holdinggesellschaften erstrecken, wenn ein

4.4.2 Abwicklungsbehörden (Artikel 3)

Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Abwicklungsbefugnisse auf öffentliche Verwaltungsbehörden übertragen, um sicherzustellen, dass die Ziele des Rahmens rechtzeitig verwirklicht werden können. Der Vorschlag enthält keine Vorgabe dafür, welche Behörde als Abwicklungsbehörde benannt werden sollte, da dies nicht notwendig ist, um eine wirksame Abwicklung zu gewährleisten, und in das Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten eingreifen würde. Es steht den Mitgliedstaaten also frei, als Abwicklungsbehörde beispielsweise die nationale Zentralbank, die Finanzaufsichtsbehörde, das Einlagensicherungssystem, das Finanzministerium oder eine eigens eingerichtete Behörde zu benennen.

Die Abwicklungsbehörden müssen über ausreichende Fachkenntnisse und Mittel verfügen, um Bankabwicklungen auf nationaler und grenzübergreifender Ebene durchführen zu können. Angesichts der Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten wird eine funktionale Trennung der Abwicklungstätigkeiten von anderen Tätigkeiten der benannten Behörde vorgeschrieben.

4.4.3 Sanierungs- und Abwicklungspläne (Artikel 5 bis 13)

Auf Sanierungsplänen basierende frühzeitige Maßnahmen können eine Eskalation von Problemen verhindern und das Risiko eines Bankenausfalls verringern. Die Institute werden zur Aufstellung von Sanierungsplänen verpflichtet sein, in denen sie die Vorkehrungen und Maßnahmen darlegen, die sie im Falle einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Finanzlage in die Lage versetzen, die langfristige Tragfähigkeit durch frühzeitiges Eingreifen wiederherzustellen. Gruppen werden verpflichtet sein, sowohl auf Gruppenebene als auch auf Ebene der einzelnen Institute der Gruppe entsprechende Pläne auszuarbeiten. Die Aufsichtsbehörden werden die Sanierungspläne bewerten und genehmigen.

Die Abwicklungspläne werden die Abwicklung eines Instituts unter minimaler Exponierung des Steuerzahlers für die mit der Solvenzerhaltung verbundenen Verluste bei gleichzeitigem Schutz wesentlicher volkswirtschaftlicher Funktionen ermöglichen. In einem Abwicklungsplan, der in normalen Zeiten von den Abwicklungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden erstellt wird, werden Optionen für die Abwicklung des Instituts in verschiedenen Szenarien, einschließlich im Falle einer Systemkrise, dargelegt. In diesen Plänen sollte im Einzelnen erläutert werden, wie die Abwicklungsinstrumente zur Anwendung kommen werden und wie die Kontinuität kritischer Funktionen gewährleistet werden soll. Gruppenabwicklungspläne werden einen Plan für die Gruppe und Pläne für jedes einzelne zugehörige Institut umfassen.

4.4.4 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit (Artikel 14 bis 16)

Auf der Grundlage des Abwicklungsplans bewerten die Abwicklungsbehörden, ob ein Institut bzw. eine Gruppe abwicklungsfähig ist. Stellen die Abwicklungsbehörden signifikante Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe fest, können sie verlangen, dass das Institut bzw. die Gruppe Maßnahmen trifft, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern.

Derartige Maßnahmen könnten u.a. Folgendes umfassen: Verringerung der Komplexität durch Änderung der rechtlichen oder operationellen Strukturen, um sicherzustellen, dass kritische Funktionen rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können; Aufsetzung von Dienstleistungsverträgen über die Bereitstellung kritischer Funktionen; Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; Auferlegung von Berichtspflichten; Einschränkung oder Einstellung bestehender oder geplanter Tätigkeiten; Beschränkung oder Untersagung der Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte und Ausgabe zusätzlicher konvertibler Kapitalinstrumente.

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen erfolgt auf der Grundlage einer Koordinierung, Konsultation und gemeinsamen Bewertung durch die Gruppenabwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, andere jeweils zuständige Behörden und die EBA.

Die EBA wird eine wichtige Rolle dabei spielen, sicherzustellen, dass bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und der Nutzung präventiver Befugnisse durch die einschlägigen Behörden in allen Mitgliedstaaten einheitlich vorgegangen wird. Konkret wird sie Entwürfe technischer Standards ausarbeiten müssen, in denen die für die Bewertung der systemischen Auswirkungen von Abwicklungsplänen benötigten Parameter festgelegt werden; außerdem muss sie technische Standards ausarbeiten, in denen geregelt wird, welche Aspekte zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe zu prüfen sind.

4.4.5 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung (Artikel 17-23)

Der Vorschlag zielt darauf ab, derzeit geltende rechtliche Beschränkungen für die gegenseitige finanzielle Unterstützung von Unternehmen einer Gruppe zu überwinden. Künftig werden in einer Gruppenstruktur operierende Institute die Möglichkeit haben, Vereinbarungen über die Gewährung finanzieller Unterstützung (in Form von Darlehen, der Übernahme von Garantien oder der Bereitstellung von Vermögenswerten als Sicherheit für eine Transaktion) für andere Unternehmen der Gruppe zu schließen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Eine derartige finanzielle Unterstützung kann dazu beitragen, aufkommende Finanzprobleme bei einzelnen Gruppenmitgliedern abzuwenden. Die Vereinbarung kann in Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht den Hauptversammlungen aller beteiligten Unternehmen im Voraus zur Genehmigung vorgelegt werden und wird den Leitungsorganen die Befugnis übertragen, bei Bedarf nach Maßgabe der Vereinbarung finanzielle Unterstützung zu leisten. Somit wird die Rechtssicherheit erhöht, da klar sein wird, wann und wie derartige finanzielle Unterstützung geleistet werden kann. Die Vereinbarungen sind freiwillig, d.h. Bankengruppen können selbst entscheiden, ob sie im Interesse der Gruppe wären (eine Gruppe kann mehr oder weniger integriert und auf eine gemeinsame Strategie ausgerichtet sein). Auch können sie selbst entscheiden, welche Unternehmen an der Vereinbarung beteiligt werden sollen (so kann es zweckmäßig sein, Unternehmen mit riskanteren Tätigkeiten auszuschließen).

Zur Sicherheit wird die Aufsichtsbehörde des Unterstützung leistenden Instituts befugt sein, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder einzuschränken, wenn sie die Liquidität oder Solvenz des unterstützenden Instituts oder die Finanzstabilität gefährdet.

4.4.6 Frühzeitiges Eingreifen - Sonderverwalter (Artikel 23-26)

Der Vorschlag erweitert die Befugnisse der Aufsichtsbehörden, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Instituts verschlechtert. Die im Vorschlag erwogenen Befugnisse ergänzen die in Artikel 136 CRD vorgesehenen Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Gemäß dem Gesellschaftsrecht bestehende Rechte oder Verfahrenspflichten bleiben davon unberührt.

Die Frühinterventionsbefugnisse umfassen die Befugnis, von dem betreffenden Institut die Umsetzung der im Sanierungsplan dargelegten Vorkehrungen und Maßnahmen zu verlangen, ein Aktionsprogramm und einen Zeitplan für die Umsetzung aufzustellen, die Geschäftsleitung zur Einberufung einer Hauptversammlung aufzufordern oder diese selbst einzuberufen, deren Tagesordnung und die Verabschiedung bestimmter Entscheidungen vorzuschlagen und vom betreffenden Institut die Aufstellung eines Umschuldungsplans mit seinen Gläubigern zu verlangen.

Wird die Solvenz eines Instituts als hinreichend gefährdet angesehen, wäre die Aufsichtsbehörde darüber hinaus befugt, für einen begrenzten Zeitraum einen Sonderverwalter zu bestellen. Primäre Aufgabe des Sonderverwalters ist die finanzielle Wiederherstellung des Instituts und die Wiederherstellung einer soliden und vorsichtigen Unternehmensführung. Der Sonderverwalter löst die Geschäftsleitung des Instituts ab und übernimmt - unbeschadet der regulären Rechte der Anteilsinhaber - deren sämtliche Befugnisse. Die Befugnis zur Bestellung eines Sonderverwalters wird eine disziplinierende Wirkung auf die Geschäftsleitung ausüben und dazu beitragen, dass für Probleme, die andernfalls zum Ausfall eines Instituts führen könnten, privatwirtschaftliche Lösungen gefunden werden.

4.4.7 Abwicklungsvoraussetzungen (Artikel 27)

Im Vorschlag werden einheitliche Parameter festgelegt, die die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten auslösen. Die Behörden werden die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Institut insolvent oder der Insolvenz so nah ist, dass es bei Ausbleiben von Maßnahmen in naher Zukunft insolvent würde.

Zugleich muss sichergestellt werden, dass intrusive Maßnahmen nur dann ausgelöst werden, wenn der Eingriff in die Rechte der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist. Abwicklungsmaßnahmen sollten folglich nur umgesetzt werden, wenn das Institut ausfällt oder auszufallen droht und es keine andere Lösung gibt, das Institut innerhalb vertretbarer Zeit wiederherzustellen. Zusätzlich muss das Eingreifen mittels Abwicklungsmaßnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 28 gerechtfertigt sein.

4.4.8 Allgemeine Grundsätze - Insbesondere keine Schlechterstellung von Gläubigern (Artikel 29)

Der Rahmen stellt eine Reihe allgemeiner Grundsätze auf, die von den Abwicklungsbehörden eingehalten werden müssen. Diese Grundsätze betreffen unter anderem die Verlustaufteilung und die Stellung von Anteilsinhabern und Gläubigern sowie die Konsequenzen, die die Anwendung der Instrumente für die Geschäftsleitung des Instituts haben könnte.

In dem Rahmen ist festgelegt, dass Verluste - sobald sie im Wege eines Bewertungsverfahrens (Artikel 30) ermittelt wurden - nach Maßgabe der im jeweiligen nationalen Insolvenzrecht festgelegten Forderungsrangfolge zwischen den Anteilsinhabern und Gläubigern aufzuteilen sind. Allerdings tragen die üblichen Insolvenzregelungen - wie vorstehend erläutert (siehe Abschnitt 3) - der Finanzstabilität oder anderen Erwägungen des öffentlichen Interesses nicht hinreichend Rechnung. Deshalb werden im Abwicklungsrahmen bestimmte Grundsätze für die Verlustaufteilung festgelegt, die unabhängig von den Regelungen des nationalen Insolvenzrechts einzuhalten wären. Diese Grundsätze besagen,

In Fällen, in denen die Gläubiger wirtschaftlich schlechter gestellt werden als bei einer Liquidation des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren, müssen die Behörden sicherstellen, dass ihnen die Differenz erstattet wird. Diese Erstattung erfolgt gegebenenfalls aus dem Abwicklungsfonds. Der Grundsatz, wonach Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und in zweiter Linie von den Gläubigern zu tragen sind, trägt zusammen mit der Tatsache, dass vor Inanspruchnahme einer außergewöhnlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, prinzipiell zur Verwirklichung des Ziels bei, dem Steuerzahler entsprechende Verluste möglichst zu ersparen (Artikel 29).

4.4.9 Bewertung (Artikel 30)

Die Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse basiert auf einer Bewertung des realen Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines vor dem Ausfall stehenden Instituts.

Zu diesem Zweck sieht der Rahmen eine Bewertung nach dem "Marktwert"- Grundsatz vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verluste zu dem Zeitpunkt angesetzt werden, zu dem das Institut in die Abwicklung eintritt.

Die Bewertung sollte von einem unabhängigen Experten durchgeführt werden, außer wenn dringende Umstände verlangen, dass die Abwicklungsbehörden eine vorläufige Bewertung vornehmen, die später durch eine endgültige Bewertung unter Einschaltung eines unabhängigen Experten ergänzt wird. Sollten vorläufige und endgültige Bewertung nicht übereinstimmen, sind die Abwicklungsbehörden befugt, ihre Abwicklungsmaßnahmen nachträglich abzuändern14.

4.4.10 Abwicklungsinstrumente und -befugnisse (Artikel 31-64)

Sind die Auslösebedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können die Abwicklungsbehörden folgende Abwicklungsinstrumente anwenden:

Zur Anwendung dieser Instrumente werden die Abwicklungsbehörden befugt sein, die Kontrolle über ein ausfallendes Institut zu übernehmen, die Rolle der Anteilsinhaber und der Geschäftsleitung zu übernehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu übertragen und Verträge rechtlich durchzusetzen.

Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder zusammen eingesetzt werden. Alle haben bis zu einem gewissen Grade die Restrukturierung der Bank zur Folge. Eine solche Restrukturierung findet also nicht nur bei der "Bailin"-Lösung statt. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten kann nur zusammen mit den anderen Instrumenten eingesetzt werden (Artikel 32). Der Einsatz eines Abwicklungsinstruments muss stets mit den Beihilfevorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang ist jeder Rückgriff auf öffentliche Mittel und/oder den Abwicklungsfonds zur Unterstützung der Abwicklung eines ausfallenden Instituts der Kommission zu notifizieren und wird nach den einschlägigen Beihilfevorschriften auf seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft.

Im Vorschlag wird ein Minimum von Abwicklungsinstrumenten festgelegt, die von allen Mitgliedstaaten eingeführt werden sollten. Allerdings werden die nationalen Behörden die Möglichkeit haben, spezifische nationale Instrumente und Befugnisse für den Umgang mit ausfallenden Banken beizubehalten, sofern sie mit den Grundsätzen und Zielen des Bankenabwicklungsrahmens der Union und mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sind und sofern sie einer wirksamen Gruppenabwicklung nicht im Wege stehen 15. Die nationalen Abwicklungsbehörden könnten diese nationalen Instrumente und Befugnisse nur einsetzen, wenn sie nachweisen können, dass keines der im Unionsrahmen vorgesehenen Instrumente (einzeln oder in Verbindung mit anderen) eine effektive Abwicklung ermöglicht.

Das Instrument der Unternehmensveräußerung ermöglicht es den Abwicklungsbehörden, die Veräußerung des Instituts bzw. seiner gesamten Geschäftstätigkeit oder eines Teils davon zu handelsüblichen Bedingungen vorzunehmen, ohne die Zustimmung der Anteilsinhaber einholen oder andernfalls geltende Verfahrensanforderungen einhalten zu müssen. Sofern unter den jeweiligen Umständen möglich, sollten die Abwicklungsbehörden das Institut oder die zu veräußernden Teile seiner Geschäftstätigkeit am Markt veräußern.

Das Instrument des Brückeninstituts gibt den Abwicklungsbehörden die Möglichkeit, die gesamte Geschäftstätigkeit eines Instituts oder einen Teil davon auf ein öffentlich kontrolliertes Unternehmen zu übertragen. Das Brückeninstitut muss nach der Eigenkapitalrichtlinie zugelassen sein und wird unter Achtung etwaiger aus den Beihilfevorschriften erwachsender Einschränkungen als gewerbliches Unternehmen betrieben. Ein Brückeninstitut ist nur vorübergehend tätig, denn das Ziel besteht darin, das Unternehmen an den Privatsektor zu veräußern, sobald die Marktbedingungen dies erlauben.

Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten soll den Abwicklungsbehörden die Möglichkeit geben, wertgeminderte oder problematische Vermögenswerte auf eine Zweckgesellschaft zu übertragen, die diese dann verwaltet und mit der Zeit liquidiert. Die Vermögenswerte sollten zum Marktwert bzw. zum ökonomischen Wert (gemäß Artikel 30) übertragen werden, so dass etwaige Verluste zum Zeitpunkt der Übertragung angesetzt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen und "Moral-Hazard"-Risiken so gering wie möglich zu halten, sollte dieses Instrument nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten eingesetzt werden.

"Bailin"-Instrument (Artikel 37 bis 51)

Mit dem "Bailin"-Instrument erhalten die Abwicklungsbehörden die Befugnis, die Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern eines ausfallenden Instituts abzuschreiben und Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln. Das Instrument kann eingesetzt werden, um ein ausfallendes oder kurz vor dem Ausfall stehendes Institut zu rekapitalisieren, damit es von den Behörden im Laufe des Abwicklungsverfahrens restrukturiert und seine Lebensfähigkeit im Anschluss an die Reorganisation und Restrukturierung wiederhergestellt werden kann. Damit erhalten die Behörden mehr Flexibilität bei der Handhabung des Ausfalls großer, komplexer Finanzinstitute. Gleichzeitig würde die Geschäftsleitung, die die Probleme des Instituts zu verantworten hat, ersetzt und ein Plan zur Weiterführung des Unternehmens implementiert.

Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, die "Bailin"-Lösung auf sämtliche Verbindlichkeiten des Instituts anzuwenden. Allerdings würden bestimmte Verbindlichkeiten von vornherein ausgenommen (z.B. abgesicherte Verbindlichkeiten, gedeckte Einlagen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Monat). Im Ausnahmefall und wenn dies nachweislich nötig ist, um die kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts oder die Finanzstabilität zu erhalten (Artikel 38), hätte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit, Verbindlichkeiten aus Derivaten auszunehmen. Die harmonisierte Anwendung der möglichen Ausnahme auf Unionsebene würde durch delegierte Rechtsakte der Kommission sichergestellt.

Damit das "Bailin"-Instrument eingesetzt werden kann, müssen die Abwicklungsbehörden sichergehen können, dass die Institute in ihren Bilanzen einen ausreichenden Bestand an Verbindlichkeiten führen, auf die die "Bailin"-Befugnisse angewandt werden könnten. Der Mindestbestand richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird je nachdem, welche Risiken eingegangen wurden und wie sich die Finanzierungsquellen zusammensetzen, auf die jeweilige Institutsart abgestimmt (Artikel 39). Die harmonisierte Anwendung der Mindestvorgabe auf Unionsebene würde durch delegierte Rechtsakte der Kommission sichergestellt. Beispielsweise könnten auf der Grundlage von Daten aus der letzten Finanzkrise und durchgeführten Modellsimulationen 10% der Gesamtverbindlichkeiten (ohne regulatorisches Eigenkapital) als "Bailin"-fähiger Mindestbestand angemessen sein.

Wie unter 4.4.8 erläutert, wird in den Artikeln 43 und 44 eine detaillierte Rangfolge festgelegt, die die im jeweiligen nationalen Insolvenzrecht festgelegte Rangfolge ergänzt und gegebenenfalls ersetzt. Grundsätzlich sollten die Forderungen der Anteilsinhaber vor den Forderungen nachrangiger Gläubiger ausgeschöpft werden. Erst wenn diese Forderungen ausgeschöpft sind, können die Abwicklungsbehörden Verluste bei vorrangigen Forderungen durchsetzen (Artikel 43 und 44). Unter bestimmten Umständen könnten die Abwicklungsbehörden jedoch auch dann in die Rechte der Gläubiger eingreifen, wenn die Forderungen der Anteilsinhaber noch nicht ausgeschöpft sind. Diese Umstände kommen nur beim "Bailin"-Tool zum Tragen und lägen vor, wenn ein in Abwicklung befindliches Institut über ein gewisses Restkapital verfügt (gemäß den Abwicklungsvoraussetzungen gilt ein Institut als ausfallend oder ausfallgefährdet, wenn es sein Kapital ganz oder praktisch ganz aufgebraucht hat). In diesem Falle könnten die Abwicklungsbehörden - nachdem sie die Verluste auf die Anteilsinhaber verteilt und deren Forderungen reduziert oder mehrheitlich annulliert haben - nachrangige und erforderlichenfalls vorrangige Verbindlichkeiten in Eigenkapital umwandeln. Diese Umwandlung muss so erfolgen, dass die verbleibenden Forderungen der Anteilsinhaber stark verwässert werden.

4.4.11 Kündigungsbeschränkungen und Schutzbestimmungen für Gegenparteien (Artikel 68-73 und 77)

Um die Abwicklungsinstrumente wirksam anwenden zu können, müssen die Abwicklungsbehörden das Recht von Gläubigern und Gegenparteien, Forderungen gegenüber dem ausfallenden Institut durchzusetzen, Positionen glattzustellen sowie Kontrakte vorzeitig fällig zu stellen oder anderweitig zu kündigen, zeitweise aussetzen können. Eine solche vorübergehende Aussetzung, die maximal bis 17.00 Uhr des nächsten Geschäftstages gälte, gibt den Behörden genügend Zeit, die Kontrakte, die auf einen solventen Dritten übertragen werden müssen, zu ermitteln und zu bewerten, ohne dass die Gefahr besteht, dass sich Wert und Geltungsumfang der Finanzkontrakte zwischenzeitlich ändern, weil die Gegenparteien Kündigungsrechte in Anspruch nehmen. Die Kündigungsrechte der beim ausfallenden Institut verbleibenden Gegenparteien würden nach Ablauf der Aussetzung wieder wirksam. Die Übertragung auf einen solventen Dritten sollte jedoch nicht als Ausfallereignis gelten, das Kündigungsrechte auslöst.

Diese notwendigen Einschränkungen vertraglicher Rechte werden durch

Schutzbestimmungen für die Gegenparteien ausgeglichen, die verhindern, dass die Behörden zusammengehörende Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte aufsplitten: bei einer teilweisen Eigentumsübertragung müssen zusammenhängende Vereinbarungen entweder zur Gänze übertragen oder von der Übertragung ausgenommen werden.

Zu solchen Vereinbarungen zählen Close-Out-Nettingvereinbarungen, Aufrechnungsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Sicherheitsvereinbarungen und strukturierte Finanzierungsvereinbarungen.

4.4.12 Einschränkungen in Bezug auf Gerichtsverfahren (Artikel 78 und 77)

Nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollten die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der gerichtlichen

Überprüfung unterliegen. Um jedoch Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten von dem abgewickelten Institut erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die gerichtliche Überprüfung etwaige Verwaltungsakte und/oder aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossene Transaktionen unberührt lassen. Die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen sollten daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden.

Darüber hinaus muss ausgeschlossen werden, dass weitere Klagen oder Verfahren gegen eine in Abwicklung befindliche Bank angestrengt werden bzw. anhängig sind. Hierzu sieht der Rahmen vor, dass ein mitgliedstaatlicher Richter, der ein Insolvenzverfahren gegen ein Institut eröffnen will, die Abwicklungsbehörde zuvor über etwaige Anträge unterrichten muss, woraufhin die Abwicklungsbehörde dann innerhalb von 14 Tagen ab der Notifizierung entscheiden kann, ob sie eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf das betroffene Institut ergreift.

4.4.13 Grenzübergreifende Abwicklung (Artikel 80-83)

Der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen trägt dem grenzübergreifenden Charakter bestimmter Bankengruppen Rechnung, um einen umfassenden und integrierten Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken in der Union zu schaffen.

Dementsprechend müssen Sanierungs- und Abwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes vorbereitet, vereinbart und umgesetzt werden, wobei zugleich den Besonderheiten der jeweiligen Gruppenstruktur und der Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Dies geschieht durch Maßnahmen, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erfordern, und durch Anreize, die die Zugrundelegung eines Gruppenansatzes in allen Phasen der Vorbereitung, Sanierung und Abwicklung fördern.

Vorgesehen ist die Einrichtung von Abwicklungskollegien, deren Leitung eindeutig festgelegt und an denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beteiligt wird. Die EBA wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden erleichtern und gegebenenfalls schlichtend tätig werden. Ziel der Kollegien ist die Koordinierung der Vorbereitungs- und Abwicklungsmaßnahmen zwischen den nationalen Behörden, um optimale Lösungen auf Unionsebene sicherzustellen.

4.4.14 Beziehungen zu Drittländern (Artikel 84-89)

Da viele Institute und Bankengruppen der Union in Drittländern tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsrahmen auch die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden vorsehen. Mit dem Vorschlag werden den Behörden der Union die notwendigen Befugnisse an die Hand gegeben, um ausländische Abwicklungsmaßnahmen für eine ausgefallene ausländische Bank zu unterstützen, indem sie die Übertragung der in ihrem Rechtsraum befindlichen oder unter ihr Recht fallenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank für rechtskräftig erklären. Allerdings würde eine solche Unterstützung nur dann geleistet, wenn mit der ausländischen Maßnahme eine faire Gleichbehandlung lokaler Einleger und Gläubiger gewährleistet und die Finanzstabilität des Mitgliedstaats nicht gefährdet wird. Die Abwicklungsbehörden der Union sollten auch befugt sein, Abwicklungsinstrumente auf nationale Zweigniederlassungen von Drittlandsinstituten anzuwenden, wenn eine getrennte Abwicklung aus Gründen der Finanzstabilität oder zum Schutz lokaler Einleger erforderlich ist. Dem Vorschlag zufolge wird Unterstützung für ausländische Abwicklungsmaßnahmen geleistet, wenn die Abwicklungsbehörden eine Kooperationsvereinbarung mit der ausländischen Abwicklungsbehörde geschlossen haben. Solche Vereinbarungen sollten dazu dienen, bei internationalen Gruppen eine wirksame Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung zu gewährleisten.

Die EBA sollte gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1093/2010 administrative Rahmenvereinbarungen mit den Behörden von Drittländern ausarbeiten und abschließen, und die nationalen Behörden sollten bilaterale Vereinbarungen treffen, die soweit wie möglich mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmen.

4.4.15 Abwicklungsfinanzierung (Artikel 90-99)

Wird ein Insolvenzverfahren angesichts möglicher Risiken für die Finanzstabilität für nicht angemessen gehalten, eröffnet eine Abwicklung die Möglichkeit, die Abwicklungskosten im Laufe der Abwicklung besser zwischen Anteilsinhabern und Gläubigern zu verteilen. Dies reicht allerdings nicht immer aus und muss gegebenenfalls durch weitere Finanzierungsmittel ergänzt werden, beispielsweise für die Liquiditätsausstattung einer Brückenbank. Nach bisheriger Erfahrung ist es notwendig, Finanzierungsmechanismen einzurichten, die von den Instituten selbst getragen werden, um die Exponierung des Steuerzahlers für die mit der Solvenzerhaltung einhergehenden Verluste möglichst gering zu halten. Die hierfür notwendigen Bestimmungen sind in den Artikeln 90 bis 99 enthalten.

Artikel 89 sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat Finanzierungsmechanismen eingerichtet werden müssen. In Artikel 89 Absatz 2 ist festgelegt, für welche Zwecke sie eingesetzt werden können; diese reichen von Garantien bis hin zu Darlehen oder Beiträgen. Verluste werden in erster Linie von den Anteilsinhabern und Gläubigern übernommen, doch können andere Finanzierungsmechanismen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Artikel 90 enthält Vorschriften für die Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen und sieht eine Mischung aus Exante-Beiträgen, die durch Expost-Beiträge ergänzt werden, und Kreditfazilitäten der Finanzinstitute oder der Zentralbank für den Notfall vor. Um sicherzustellen, dass die Gelder jederzeit verfügbar sind und angesichts der prozyklischen Wirkung einer Expost-Finanzierung, wird für die Fondsausstattung ein Mindestwert festgelegt, der innerhalb von zehn Jahren über Exante-Beiträge erreicht werden soll. Aufgrund von Modellrechnungen wurde die optimale Zielausstattung eines entsprechenden Fonds auf mindestens1 % der gedeckten Einlagen festgesetzt.

Um die Krisenfestigkeit der nationalen Finanzierungsmechanismen zu erhöhen, können die nationalen Mechanismen Gelder bei den entsprechenden Mechanismen anderer Mitgliedstaaten ausleihen. Angesichts der Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen nationalen Behörden bei der Abwicklung von Gruppen regelt Artikel 98 die bei der Abwicklung von Gruppen anfallenden Beiträge der jeweiligen nationalen Finanzierungsmechanismen. Der entsprechende Beitrag wird sich auf den Beitrag stützen, der zuvor im Kontext des Gruppenabwicklungsplans vereinbart wurde. Zusammen mit den Kreditmechanismen und der gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei der Abwicklung grenzübergreifender Gruppen (Artikel 98) bilden die nationalen Finanzierungsmechanismen ein europäisches System der Finanzierungsmechanismen.

Artikel 99 regelt die Rolle der Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsrahmen. Die Einlagensicherungssysteme können bei Abwicklungen auf zweierlei Weise in Anspruch genommen werden:

Erstens müssen die Einlagensicherungssysteme Beiträge leisten, um den kontinuierlichen Zugang zu gedeckten Einlagen sicherzustellen. Gemäß der Richtlinie 94/19/EG werden derzeit in allen Mitgliedstaaten Einlagensicherungssysteme eingerichtet. Sie entschädigen Kleinsparer gegenwärtig mit bis zu 100 000 EUR für nicht verfügbare Einlagen und treten anschließend im Liquidationsverfahren in deren Rechte ein. Im Gegensatz dazu kommt es bei der Abwicklung gar nicht erst dazu, dass gedeckte Einlagen nicht mehr verfügbar sind, was für den Einleger eindeutig vorzuziehen ist. Folglich ist es wünschenswert, dass die Einlagensicherungssysteme einen Beitrag in Höhe der Verluste leisten, die sie bei einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren hinnehmen müssten (Artikel 99 Absatz 1). Um eine ausreichende Finanzierung sicherzustellen, werden Forderungen von Einlagensicherungssystemen in die Forderungsrangfolge aufgenommen und nicht besicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im Rang gleichgestellt. Der Beitrag der Einlagensicherungssysteme muss bar eingezahlt werden, um Verluste bei gedeckten Einlagen auszugleichen.

Zweitens sind die Mitgliedstaaten zwar gehalten, die Einlagensicherungssysteme zumindest in Anspruch zu nehmen, um Bargeld zur Sicherung des kontinuierlichen Zugangs zu gedeckten Einlagen bereitzustellen, doch liegt es weiterhin in ihrem Ermessen, wie die Abwicklung finanziert wird: Sie können von den Einlagensicherungssystemen getrennte Finanzierungsmechanismen einrichten oder ihre Einlagensicherungssysteme als Finanzierungsmechanismen im Rahmen von Artikel 91 nutzen. So gibt es zwischen Einlagensicherung und Abwicklung in der Tat Synergien. Ist ein Abwicklungsrahmen vorhanden, der Ansteckung eindämmt, verringert sich auch die Zahl der Bankenausfälle und somit die Wahrscheinlichkeit, dass die Einlagensicherungssysteme einspringen müssen. Der Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit, die Einlagensicherungssysteme für die Abwicklungsfinanzierung einzusetzen und auf diese Weise Größenvorteile zu nutzen. Sind die beiden Einrichtungen voneinander getrennt, haftet das Einlagensicherungssystem nach Maßgabe des Artikels 99 Absätze 1 bis 4 für den Schutz versicherter Einleger, während die darüber hinausgehende Finanzierung von den nach Artikel 91 eingerichteten separaten Finanzierungsmechanismen getragen wird. Entscheiden sie sich hingegen für einen einzigen Finanzierungsmechanismus, werden sowohl Verluste bei gedeckten Einlagen als auch andere Leistungen nach Artikel 92 von diesem übernommen. In diesem Fall muss das Einlagensicherungssystem in Bezug auf Beiträge, Kreditaufnahme und gegenseitige Unterstützung alle in den Artikeln 93 bis 98 niedergelegten Bedingungen erfüllen.

Unter allen Umständen muss das Einlagensicherungssystem für den Fall, dass das in Abwicklung befindliche Institut nach einer Beitragsleistung des Einlagensicherungssystems noch ausfällt und das Einlagensicherungssystem nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Einleger entschädigen zu können, Vorkehrungen treffen, damit die entsprechenden Mittel sofort bei seinen Mitgliedern erhoben werden können.

Unabhängig davon, wie der nationale Finanzierungsmechanismus gestaltet wird (d.h. als vom Einlagensicherungssystem getrennter Abwicklungsfonds oder durch Nutzung des Einlagensicherungssystems als Abwicklungsfonds), dürfte die Intervention eines Abwicklungsfonds wahrscheinlich Beihilfeelemente aufweisen.

4.4.16 Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

Am 23. September 2009 nahm die Kommission Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA an16. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat:

"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."

4.4.17 Änderung der Liquidationsrichtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EBA-Verordnung (Artikel 104-111)

Die Richtlinie 2001/24/EG sieht die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen für Kreditinstitute vor, die Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten unterhalten. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass bei der Sanierung oder Liquidierung eines Kreditinstituts und seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität verfahren wird, d.h. es sollte nur ein Liquidationsverfahren geben, bei dem das Kreditinstitut als eine Einheit betrachtet wird. Die Einheit und die Universalität des Verfahrens gewährleisten die Gleichbehandlung der Gläubiger unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Wohn- oder Aufenthaltsort. Um die Gleichbehandlung der Gläubiger auch beim Abwicklungsverfahren sicherzustellen, wird die Richtlinie 2001/24/EG dahingehend geändert, dass ihr Geltungsbereich auf Wertpapierfirmen ausgedehnt und der Einsatz der Abwicklungsinstrumente für jedes unter die Abwicklungsregelung fallende Institut ermöglicht wird.

Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten Vorschriften für den Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger. Davon können einige einer schnellen Intervention der Abwicklungsbehörden im Wege stehen.

Die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie sieht vor, dass eine Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft von der Hauptversammlung zu genehmigen ist, wobei die Richtlinie 2007/36/EG (Aktionärsrechte-Richtlinie) eine Einberufungsfrist von 21 Tagen für die Hauptversammlung vorsieht. Eine rasche finanzielle Wiederherstellung des Kreditinstituts mittels Kapitalerhöhung ist folglich nicht möglich. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag eine Änderung der Aktionärsrechte-Richtlinie dahingehend vor, dass die Hauptversammlung schon im Vorfeld eine verkürzte Einberufungsfrist für Hauptversammlungen beschließen kann, auf denen im Notfall eine Kapitalerhöhung beschlossen würde. Eine entsprechende Genehmigung wird Bestandteil des Sanierungsplans sein. Dies wird ein rasches Eingreifen unter Wahrung der Entscheidungsbefugnisse der Anteilsinhaber ermöglichen.

Darüber hinaus schreiben die Gesellschaftsrechtrichtlinien vor, dass Kapitalerhöhungen und -senkungen, Verschmelzungen und Spaltungen der Zustimmung der Anteilsinhaber unterliegen und bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen grundsätzlich Vorkaufsrechte bestehen. Außerdem sieht die Übernahmerichtlinie eine Angebotspflicht für den Fall vor, dass eine Person - einschließlich eines Staates - über den Kontrollschwellenwert (in der Regel 30-50 %) hinausgehende Anteile an einer börsennotierten Gesellschaft erwirbt. Um diese Hindernisse aus dem Weg zu räumen, gibt der Vorschlag den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, von diesen Bestimmungen, die die Zustimmung der Gläubiger oder Anteilsinhaber erfordern oder die wirksame und rasche Abwicklung anderweitig behindern, abzuweichen.

Um zu gewährleisten, dass die für die Abwicklung zuständigen Behörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichteten europäischen Finanzaufsichtssystem vertreten sind, und um sicherzustellen, dass die EBA über den nötigen Sachverstand verfügt, um die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die in der Verordnung enthaltene Definition der zuständigen Behörden um die in der vorliegenden Richtlinie definierten nationalen Abwicklungsbehörden erweitert wird.

4.4.18 Inkrafttreten

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Wie allgemein üblich wird für die Umsetzung der Richtlinie eine Frist von 18 Monaten, d.h. eine Frist bis zum 31. Dezember 2014, vorgesehen.

Für die Bestimmungen zum "Bailin"-Instrument gilt eine längere Umsetzungsfrist; sie sollen ab 1. Januar 2018 angewandt werden. Dieser Termin trägt den Laufzeitzyklen bestehender Schulden, der Notwendigkeit, ein Deleveraging zu verhindern, und der Tatsache Rechnung, dass die Institute bis 2018 die neuen Eigenkapitalanforderungen umsetzen müssen.

Der gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 über erläuternde Dokumente entsprechend sollten die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen Entsprechungstabellen beifügen. Dies ist sowohl durch die Komplexität der Richtlinie, die verschiedene Themenbereiche abdeckt und eine Vielzahl von Umsetzungsmaßnahmen erfordern dürfte, als auch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass einige Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften erlassen haben, mit denen Teile dieser Richtlinie umgesetzt werden.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorstehend erläuterten Optionen werden sich auf den Haushalt der Union auswirken.

Die vorgeschlagene Richtlinie würde erfordern, dass die EBA

Die technischen Standards sind zwölf Monate nach dem - zwischen Juni und Dezember 2013 geplanten - Inkrafttreten der Richtlinie vorzulegen. Der Vorschlag der Kommission sieht langfristige Aufgaben für die EBA vor, was die Schaffung von 5 zusätzlichen Stellen (Zeitbedienstete) ab 2014 erfordert. Darüber hinaus werden 11 abgestellte nationale Sachverständige benötigt, die vorübergehend anfallende Aufgaben in den Jahren 2014 und 2015 wahrnehmen.

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,17 nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,18 nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,19 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Zuständige Behörden

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie legt Vorschriften und Verfahren fest für die Sanierung und Abwicklung von

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Soweit diese Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug nimmt, sind für die Zwecke der Verordnung die Abwicklungsbehörden als die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung zu betrachten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Definition der "kritischen Funktionen" und der "Kerngeschäftsbereiche" gemäß den Nummern 29 und 30 zu erlassen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 3
Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

Titel II
Vorbereitung

Kapitel I
Sanierungs- und Abwicklungsplan

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

Abschnitt 2
Sanierungsplanung

Artikel 5
Sanierungspläne

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 6
Bewertung von Sanierungsplänen

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 7
Gruppensanierungspläne

Artikel 8
Bewertung von Gruppensanierungsplänen

Abschnitt 3
Abwicklungsplanung

Artikel 9
Abwicklungspläne

Artikel 10
Für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderliche Informationen

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 11
Gruppenabwicklungspläne

Artikel 12
Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

Kapitel II
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit präventive Befugnisse

Artikel 13
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Artikel 14
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen

Kapitel III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 16
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 17
Prüfung der geplanten Vereinbarung durch die Aufsichtsbehörden und Schlichtung

Artikel 18
Zustimmung der Anteilsinhaber zur geplanten Vereinbarung

Artikel 19
Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Artikel 20
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan - im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG - des die Unterstützung gewährenden Unternehmens gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere hat der Beschluss Folgendes zu enthalten:

Artikel 21
Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

Artikel 22
Offenlegungspflichten

Titel III
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 23
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 24
Sonderverwaltung

Artikel 25
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines Sonderverwalters im Falle von Gruppen

Titel IV
Abwicklung

Kapitel I
Ziele, Voraussetzungen Allgemeine Grundsätze

Artikel 26
Abwicklungsziele

Artikel 27
Voraussetzungen für eine Abwicklung

Artikel 28
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Artikel 29
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

Kapitel II
Bewertung

Artikel 30
Vorläufige Bewertung

Kapitel III
Abwicklungsinstrumente

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 31
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

Abschnitt 2
Instrument der Unternehmensveräusserung

Artikel 32
Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 33
Instrument der Unternehmensveräußerung: formale Anforderungen

Abschnitt 3
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 34
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 35
Betrieb eines Brückeninstituts

Abschnitt 4
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 36
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Abschnitt 5
Instrument des "BAIL-IN"

Unterabschnitt 1

ZIELSETZUNG Anwendung des "BAIL-IN"-Instruments

Artikel 37
Instrument des "Bailin"

Artikel 38
Anwendungsbereich des "Bailin"-Instruments

Unterabschnitt 2
Mindestanforderungen an Abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 39
Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten, in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden

Artikel 40
Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug auf Gruppen

Unterabschnitt 3
Anwendung des "BAIL-IN"-Instruments

Artikel 41
Bewertung des "Bailin"-Betrags

Artikel 42
Behandlung der Anteilsinhaber

Artikel 43
Rangfolge der Forderungen

Artikel 44
Derivate

Artikel 45
Satz für die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

In diesen Leitlinien wird insbesondere dargelegt, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe des Umwandlungssatzes angemessen entschädigt werden können, und werden die jeweiligen Umwandlungssätze genannt, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 46
"Bailin"-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

Artikel 47
Reorganisationsplan

Unterabschnitt 4
"BAIL-IN"-Instrument: zusätzliche Bestimmungen

Artikel 48
Wirksamwerden des "Bailin"

Artikel 49
Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für einen "Bailin"

Artikel 50
Vertragliche Anerkennung des "Bailin"

Kapitel IV
Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 51
Verpflichtung zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 52
Bestimmungen für die Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 53
Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

Werden solche vertraglichen Bedingungen bei einer Feststellung der Behörde nach Artikel 51 Absatz 1 wirksam, sind relevante Kapitalinstrumente, deren vertragliche Bedingungen die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, von der in Artikel 51 Absatz 1 festgelegten Anforderung ausgenommen:

Artikel 54
Für die Feststellung zuständige Behörden

Artikel 55
Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

Kapitel V
Abwicklungsbefugnisse

Artikel 56
Allgemeine Befugnisse

Artikel 57
Zusätzliche Befugnisse zur Übertragungsbefugnis

Artikel 58
Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

Artikel 59
Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Artikel 60
Befugnis, die Übertragung von in Drittländern belegenem Eigentum zu verlangen

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf Eigentum, das in einem Drittland belegen ist, oder auf Rechte und Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, erstreckt, verlangen können, dass

Artikel 61
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

Artikel 62
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Artikel 63
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Artikel 64
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

Kapitel VI
Schutzbestimmungen

Artikel 65
Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des" Bailin "-Instruments

Artikel 66
Bewertung

Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke von Artikel 65 sicher, dass nach partiellen Übertragungen oder einer Abschreibung oder Umwandlung eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 30, es sei denn, sie ersetzt eine vorläufige Bewertung gemäß Artikel 30 Absatz 5. Die Bewertung kann von der für das reguläre Insolvenzverfahren, unter dem das Institut liquidiert wird, zuständigen Behörde im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren oder im Rahmen der in den nationalen Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Verfahren vorgenommen werden.

Artikel 67
Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

Artikel 68
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Artikel 69
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen besteht, so dass eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen zwischen dem Institut und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten Rechte und Verbindlichkeiten als gemäß einer solchen Vereinbarung geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zum Netting dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

Artikel 70
Schutz von Sicherheitenvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherheitenvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

Artikel 71
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen

Artikel 72
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Artikel 73
Unter das Recht von Drittländern fallende Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten

Wenn eine Abwicklungsbehörde die Übertragung sämtlicher Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen beabsichtigt oder vornimmt, diese Übertragung in Bezug auf ein bestimmtes Eigentumsrecht, das außerhalb der Europäischen Union belegen ist, oder in Bezug auf bestimmte Rechte oder Verbindlichkeiten, die unter eine Rechtsordnung außerhalb der Union fallen, aber nicht wirksam wird oder nicht wirksam werden kann, so verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung bzw. ist die Übertragung, sofern sie bereits angeordnet wurde, null und nichtig und werden sämtliche Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die unter eine in Artikel 69 Absatz 2 genannte Vereinbarung fallen, nicht von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen bzw. auf dieses zurück übertragen.

Kapitel VII
Verfahrenspflichten

Artikel 74
Mitteilungspflichten

Artikel 75
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

Artikel 76
Vertraulichkeit

Kapitel VIII
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 77
Ausschluss von Kündigungs- und Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess

Artikel 78
Anfechtungsrechte

Artikel 79
Beschränkungen sonstiger gerichtlicher Verfahren

Titel V
Gruppenabwicklung

Artikel 80
Abwicklungskollegien

Artikel 81
Europäische Abwicklungskollegien

Artikel 82
Informationsaustausch

Die Abwicklungsbehörden übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen zweckdienlich sind.

Die Abwicklungsbehörden erteilen alle angeforderten einschlägigen Auskünfte. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis h genannten Aufgaben zu erleichtern.

Die aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels ausgetauschten Informationen können auch an die zuständigen Ministerien weitergegeben werden

Artikel 83
Gruppenabwicklung

Titel VI
BEZIEHUNGEN zu Drittländern

Artikel 84
Vereinbarungen mit Drittländern

Artikel 85
Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 86
Recht auf Verweigerung der Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 87
Abwicklung von in der Union niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten

Artikel 88
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

Artikel 89
Vertraulichkeit

Titel VII
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 90
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Das Europäische System von Finanzierungsmechanismen umfasst

Artikel 91
Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 92
Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Artikel 93
Zielausstattung

Artikel 94
Exante-Beiträge

Artikel 95
Außerordentliche Expost-Beiträge

Artikel 96
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Finanzinstitute, Zentralbank oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 95 vorgesehenen außerordentlichen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind.

Artikel 97
Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

Artikel 98
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

Artikel 99
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 100
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Artikel 101
Besondere Bestimmungen

Artikel 102
Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, einschließlich

Artikel 103
Ausübung der Befugnisübertragung

Titel X
ÄNDERUNG der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 104
Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

In Artikel 41 der Richtlinie 77/91/EWG wird folgender Absatz 3 angefügt:

"3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 17 Absatz 1, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie die Artikel 29, 30, 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt werden, sofern die in Artikel 27 der Richtlinie XX/XX/EU festgelegten Abwicklungsziele verfolgt werden und die in Artikel 28 der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind.

(*) ABl. L..... vom .... S...."

Artikel 105
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 82/891/EWG erhält folgende Fassung:

"4. Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ist anzuwenden.

(*) ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1."

Artikel 106
Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG

Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 107
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

In Artikel 7 der Richtlinie 2002/47/EG wird folgender Absatz 1a angefügt:

"1a. Absatz 1 gilt nicht für Beschränkungen der Wirkung einer Closeout-Netting-Klausel, die aufgrund des Artikels 77 der Richtlinie XX/XX/EU oder durch Ausübung der Befugnis zur Verhängung einer vorübergehenden Aussetzung gemäß Artikel 63 der genannten Richtlinie durch die Abwicklungsbehörde auferlegt wird.

(*) ABl. L ... vom ..., S...."

Artikel 108
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

(*) ABl. L ... vom ..., S...."

Artikel 109
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

In Artikel 3 der Richtlinie 2005/56/EG wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und - mechanismen sind.

(*) ABl. L ... vom ..., S...."

Artikel 110
Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 111
Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

In Artikel 1 der Richtlinie 2011/35/EU wird folgender Absatz 4 angefügt:

"4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

(*) ABl. L ... vom ..., S...."

Artikel 112

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

(2) "zuständige Behörden"

(*) ABl. L ... vom ..., S...."

7. In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.

(*) ABl. L ... vom ..., S...."

Titel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 113
EBA -Abwicklungsausschuss

Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung der in dieser Richtlinie vorgesehenen EBA-Beschlüsse einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EBA mit der ESMA und der EIOPA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Artikel 114
Überprüfung

Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die Kommission die allgemeine Anwendung dieser Richtlinie und prüft, inwieweit Änderungsbedarf besteht, insbesondere:

Artikel 115
Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 an.

Die Vorschriften, die erlassen werden, um Titel IV Kapitel III Abschnitt 5 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2018 an.

Artikel 116
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 117
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang

Abschnitt A
Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan enthält:

Abschnitt B
Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten Anfordern können

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten Folgendes anfordern:

Abschnitt C
Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:

Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.