Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2004/50/EG schnellstmöglich in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Beratungen im Deutschen Bundestag sollen noch vor der parlamentarischen Sommerpause beginnen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel


Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes1

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

Allgemeines

Die Novellierung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, mit der die Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems geändert werden, in deutsches Recht.

Der Gesetzentwurf beinhaltet Regelungen hinsichtlich

Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund steht neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73 Nr. 6a GG) auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 23 GG in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG) zu. Eine bundesgesetzliche Regelung ist für diesen Bereich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nach Artikel 72 Abs. 2 GG erforderlich.

Überließe man die Regelung für die Aufgaben aus der Richtlinie 2004/50/EG den Landesgesetzgebern bestünde die Gefahr, dass z.B. Verfahren für Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge, Gleisanlagen oder anderen strukturellen Teilsystemen in den Ländern an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft werden würden. Dies könnte zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, weil uneinheitliche Regelungen zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Eisenbahnunternehmen führen würden. Es besteht daher ein gemeinsames Interesse von Bund und Ländern, derartige Nachteile zu vermeiden. Unterschiedliche Regelungen wären überdies mit den europäischen Zielvorgaben, eine über Ländergrenzen hinweg geltende Einheitlichkeit im Eisenbahnwesen herbeizuführen, nicht vereinbar. Eine ausgewogene Wirtschafts- und Wettbewerbsstruktur kann im Bundesgebiet daher nur erreicht werden, wenn als Zugangsvoraussetzungen Parameter mit übergeordneter Bedeutung vom Bundesgesetzgeber festgelegt werden.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand:

Bund

Soweit der Verwaltungsaufwand aus gebührenpflichtiger Tätigkeit besteht, werden dafür Einnahmen auf Grund der Erhebung kostendeckender Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes erhoben. Der Verwaltungsaufwand im Eisenbahn-Bundesamt wird ohne Personalmehrung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel erledigt werden.

Länder

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht

Gemeinden

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Sonstige Kosten

Durch die gesetzlichen Regelungen entsteht beim Eisenbahn-Bundesamt zusätzlicher Aufwand durch das Einstellungsregister. Hierbei handelt es sich um ein Register, das bisher durch die Deutsche Bahn AG geführt wird. Darin sind auch die Fahrzeuge der Privatwageneinsteller enthalten. Dieses bestehende Register soll jetzt in ein staatliches Register überführt werden, dessen Kosten dann durch Gebühren zu decken sind. Wenngleich eine exakte Quantifizierung noch nicht möglich ist, so sind doch zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, nicht oder allenfalls in nicht nennenswertem Umfang zu erwarten. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu Nr. 1 (§ 5 Abs. 1d)

Die ursprüngliche Regelung, die bislang für den konventionellen Bereich galt, wird im Rahmen der Gesetzesänderung auch auf den Bereich des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems erweitert. Der Status quo wird beibehalten und lediglich auf Gesetzesebene klargestellt. Dem Bund obliegt unbeschadet der Regelung des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurichten ist. Es gibt weiterhin eine Benannte Stelle für den konventionellen Bereich und gem. § 25b können sich mehrere benannte Stellen für den Hochgeschwindigkeitsbereich anerkennen lassen, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.

Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung vom 03.12.2004 (zu Drucksache 956/04 (PDF) ) zum Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems gefordert, die ausschließliche Einrichtung einer benannten Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Umsetzung des zweiten EU-Eisenbahnpaketes zu überprüfen. Diese Forderung kann derzeit nicht erfüllt werden, weil dazu noch nahezu keine Erfahrungen vorliegen. Aufgabe der benannten Stellen ist die Prüfung, ob Eisenbahnmaterial mit den EU-weit harmonisierten Anforderungen übereinstimmen, welche in "Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)" niedergelegt sind. Die Veröffentlichung der TSI für das konventionelle Eisenbahnsystem durch die Europäische Kommission hat sich jedoch verzögert, so dass bislang keine derartigen Prüfungen vorgenommen werden konnten. Der Entschließung wird gefolgt, sobald ausreichend Erfahrungen vorliegen.

(§ 5 Abs. 1e)

Die Regelung zu der Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem war bislang in § 2 Nr. 5 EIV enthalten. Für den konventionellen Bereich regelt § 5 Abs. 1d AEG die Zuständigkeit des Bundes für die Wahrnehmung der Aufgaben der Benannten Stelle. Mit der Umsetzung der Richtlinie wird auch für den Hochgeschwindigkeitsbereich analog zum konventionellen Bereich eine Regelung im AEG vorgesehen. Die Aufgabe wird durch das Eisenbahnbundesamt als die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde des Bundes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG) wahrgenommen.

(§ 5 Abs. 1f)

§ 5 Absatz 1f regelt die Zuständigkeit des Bundes für das neu nach Artikel 14 Abs. 4 der Interoperabilitäts-Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, zu führende Fahrzeugeinstellungsregister. Der Bund nimmt diese Aufgabe durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Abs. 2 Satz 1 zuständige Stelle und somit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEVVG durch das Eisenbahnbundesamt wahr. Hierdurch wird von der Grundkonzeption der Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern abgewichen. Das Register ist sinnvollerweise bei nur einer Behörde zu führen. Die Details zur Registerführung werden auf dem Verordnungswege geregelt.

Zu Nr. 2 (§ 5a Abs. 2 )

Die Anordnungsbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörden wurde in § 5a Abs. 2 Nr. 2 gegenüber Bevollmächtigten von Herstellern von Interoperabilitätskomponenten erweitert. Dies war notwendig, um die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber den Bevollmächtigten anordnen zu können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nach den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, auch die Bevollmächtigten von Herstellern von Interoperabilitätskomponenten bestimmte Pflichten innehaben.

In § 5a Abs. 2 Nr. 3 wurden neu die benannten Stellen im Sinne des § 25b aufgenommen.

Zu Nr. 3 (§ 25a)

Die Vorschrift stellt in Abs. 1 Satz 1 klar, dass das Fahrzeugeinstellungsregister dazu dient, den in Art. 14 Abs. 4 S. 2 c) der Richtlinie 2001/16/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, genannten Einrichtungen, wie beispielsweise Eisenbahnaufsichts-, Genehmigungs- und Regierungsstellen sowie Eisenbahnen, Informationen über Fahrzeuge zu ermöglichen, deren Inbetriebnahme genehmigt worden ist. Dies gilt ebenfalls für die in Art. 14 Abs. 4 Satz 2 c) der Richtlinie 96/48/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, genannten Einrichtungen, die mit den in der Richtlinie 2001/16/EG genannten Einrichtungen übereinstimmen. Satz 2 beinhaltet die Angaben, die insbesondere im Register einzustellen sind.

Absatz 2 sieht vor, dass das Register auch elektronisch geführt werden kann und dass Auskünfte aus dem Register auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können. Nach Absatz 3 dürfen die Eisenbahnaufsichts- und Genehmigungsbehörden der zuständigen Registerführungsstelle soweit erforderlich auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln.

(§ 25b)

Wer die Aufgaben einer benannten Stelle im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems wahrnehmen will, bedarf der staatlichen Anerkennung. Hierzu muss der Antragsteller nachweisen, dass er die in Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, aufgeführten, von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Mindestkriterien für die Benennung der Stellen erfüllt. Diese beinhalten beispielsweise Regelungen über die Unabhängigkeit und die personellen sowie materiellen Voraussetzungen, die die Stellen erfüllen müssen.

Zu Nr. 4 a, aa) (§ 26 Abs. 1 Nr. 1)

Die Neufassung des abschließenden Satzteiles beinhaltet Änderungen bezüglich:

- "Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur, oder Teilen derselben "

Das Wort "Ausrüstungsteile" wurde durch "Eisenbahnfahrzeuge, Infrastruktur oder Teilen derselben" ersetzt. Es erfolgte lediglich eine redaktionelle Anpassung an den weiteren Teil der Vorschrift, der die Ermächtigung für die Regelung der Mitwirkungspflichten von Inverkehrbringern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben enthält.

- " und deren Kennzeichnung getroffen":

Hierdurch soll die nähere Umsetzung der Regelung des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, auf Verordnungsebene ermöglicht werden. Hiernach obliegt es den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jedem einzelnen Fahrzeug ein alphanumerischer Kennzeichnungscode zugewiesen wird, der an jedem Fahrzeug angebracht werden muss.

- "wiederkehrende Prüfungen vorgesehen":

Diese Regelung wurde im Hinblick auf zu erwartende künftige Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht aufgenommen.

- "Führung von Nachweisen einschließlich deren Aufbewahrung"

Die Änderung soll die Regelung der Führung von Nachweisen einschließlich deren Aufbewahrung im Verordnungswege ermöglichen.

- "einschließlich deren Bevollmächtigten"

Die Einfügung ist darauf zurückzuführen, dass nach den Interoperabilitäts-Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, auch die Bevollmächtigten von Herstellern von Interoperabilitätskomponenten bestimmte Pflichten innehaben, und somit die Verordnungsermächtigung entsprechend erweitert wird.

Zu Nr. 4 a, bb) (§ 26 Abs. 1 Nr. 1a)

Die Vorschrift ist an die Regelung des § 33 StVG bezüglich des Inhalts der Fahrzeugregister im Straßenverkehrsbereich angelehnt. Der Verordnungsgeber wird ermächtigt, die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters zu regeln, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung.

(§ 26 Abs. 1 Nr. 1b)

Diese Ergänzung beinhaltet die Ermächtigung, die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von benannten Stellen im Bereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, ihre Tätigkeit sowie deren Überwachung auf dem Verordnungswege zu regeln.

Zu Nr. 4 a, cc) (§ 26 Abs. 1 Nr. 9)

Mit dieser Änderung wird die bisherige Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) erweitert, um alle gebührenpflichtigen Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes und der Bundesnetzagentur zu erfassen.

Zu Nr. 4b) (§ 26 Abs. 7)

§ 26 Abs. 7 wird um den Bereich der Richtlinie 96/48/EG erweitert. Die bisherige Regelung sah vor, dass lediglich die Umsetzung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG in deutsches Recht nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.


1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG (Nr. ) L 110 S.1) sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23.Juli 1996 (ABl. EG (Nr. ) L 235, S.6), beide zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 164 S.114, Nr. L 220, S.40)