Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

A. Ziele

B. Lösungen

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes 190-4

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 900-15

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1843) , wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes 900-15

Artikel 4
Neubekanntmachung 900-15

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 45a)
Nutzungsvertrag

des/der
(Eigentümer/Eigentümerin)
mit
der
(Netzbetreiber)
Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem/ihrem Grundstück
Straße (Platz)
Nr.
in
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und Instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß Instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.
Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten
Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zweck des Gesetzes

Mit dem Gesetz werden auf der Grundlage des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Zusätzlich werden die verbraucherschützenden Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern (§ 152 Abs. 1 S. 2 TKG) optimiert. Damit folgt die Bundesregierung der bisherigen Systematik im Telekommunikationsrecht, den Verbrauchern und Unternehmen möglichst ein alle Rechtsgebiete umfassendes Gesetzeswerk bereit zu stellen.

Mit dem novellierten Kundenschutzrecht des TKG (Teil 3, §§ 43a bis 47a) werden die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten festgelegt, insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln insbesondere das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien und berühren damit unmittelbar das vertragliche Verhältnis der Beteiligten und schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein. Mit den Regelungen werden darüber hinaus die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG 2002 Nr. L 108 S. 51), die bereits durch die geltende TKV und allgemeine Vorschriften - wie z.B. die §§ 312 ff BGB und die BGB-InfoV - umgesetzt sind, weiter konkretisiert.

Mit den Vorschriften der §§ 66a bis 66f werden spezielle verbraucherschützende Regelungen, insbesondere die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben (§ 152 Abs. 1 Satz 2 TKG), fortgeschrieben und optimiert.

Die Bekämpfung des Missbrauchs bei der Nutzung bestimmter Rufnummern und entgeltpflichtigen Kurzwahlrufnummern ist der Bundesregierung ein besonderes Anliegen. Nur auf diese Weise kann unseriösen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen Einhalt geboten und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden. Dies ist auch deshalb unbedingt erforderlich um die Entwicklung von gerade erst im Entstehen begriffenen Zukunftsmärkten im Bereich der Telekommunikation nicht zu behindern.

Probleme der Nutzung bestimmter Rufnummern und entgeltpflichtigen Kurzwahlrufnummern sind auf Initiative der Bundesregierung bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, das am 15. August 2003 in Kraft getreten ist, aufgegriffen worden. Das Missbrauchsgesetz hat bereits zu einer erheblichen Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich geführt. Durch die Vorgaben über Preisobergrenzen, Preisangaben und die Zwangstrennung von Verbindungen nach einer Stunde wurden Maßnahmen getroffen, die die Transparenz steigern und das Risiko, sich durch die Nutzung solcher Nummern hoch zu verschulden, reduziert.

Mit dem novellierten TKG, das am 26. Juni 2004 in Kraft getreten ist, hat die Bundesnetzagentur darüber hinaus eine umfassende Generalermächtigung erhalten, gegen jede rechtswidrige Rufnummernnutzung einschreiten zu können. Damit wird es unseriösen Anbietern erschwert, die bestehenden gesetzlichen Regelungen durch die Nutzung anderer Rufnummerngassen zu umgehen.

Daneben sollen mit der Vorschrift zur Regulierung neuer Märkte Infrastrukturinvestitionen und Innovationen gefördert werden.

Im Übrigen werden telekommunikationsrechtliche Bezüge in anderen Gesetzen modifiziert und ergänzt (z.B. Artikel 10-Gesetz) und erfolgen rechtsförmlich notwendige Anpassungen.

2. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat für die Telekommunikation die Gesetzgebungszuständigkeit in dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung (Artikel 73 Nr. 7 GG).

3. Kosten

Durch die neuen, bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen zum Verbraucherschutz und die in den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern geregelten Tatbestände sind zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt nicht zu erwarten. Der Personalund Sachaufwand der Bundesnetzagentur für die verbraucherschützenden, bisher in der TKV enthaltenen Regelungen, der auch schon nach dem Telekommunikationsgesetz a.F. und der TKV für die genannten Aufgaben bestand, wird aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln der Bundesnetzagentur oder Gebühren und Beiträgen gedeckt. Das Gleiche gilt im Grundsatz für die nummerierungsbezogenen Maßnahmen, die in der Bundesnetzagentur bereits im Rahmen der Regelungen der §§ 43a bis 43c TKG, insbesondere im Bereich der Dialer-Regulierung, durchgeführt wurden. Die vorgesehene Ausweitung der Aufgaben der Bundesnetzagentur für zusätzliche Dienste nach §§ 66a bis 66l TKG und für die gegenüber § 43a TKG a.F. erweiterten Auskunftsansprüche nach § 66h erfordern insgesamt einen zusätzlichen Personal- und Sachaufwand. Der Personalaufwand für diese erweiterten Maßnahmen besteht in zwei zusätzlichen Stellen für den mittleren Dienst und je einer Stelle im gehobenen und höheren Dienst. Der Zusatzaufwand ist durch Personalumschichtungen innerhalb der Bundesnetzagentur abzudecken. Die Kosten für den Aufbau einer R-Gesprächs-Sperrdatenbank nach § 66i Abs. 2 TKG werden mit einer Million Euro veranschlagt. Aufgrund des nach Artikel 5 Nr. 2 und Nr. 3 gestaffelten Inkrafttretens werden die Kosten für die Umsetzung, insbesondere die des § 66i Abs. 2 TKG, erst im Haushaltsjahr 2007 wirksam.

Den Telekommunikationsanbietern entstehen durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zusätzliche, im Einzelnen nicht genau bezifferbare Kostenbelastungen (z.B. kundenschützende Maßnahmen). Vor dem Hintergrund, dass kostenrelevante Anforderungen bereits heute schon in relativ großem Umfang von den Unternehmen auf freiwilliger Basis umgesetzt werden (z.B. sog. Handshake-SMS § 45l TKG oder branchenübliche Ansage bei Massenverkehrsdiensten § 66b Abs. 2 TKG) und aufgrund der Übergangsfristen wird erwartet, dass die Umsetzung der nummerierungsbezogenen Maßnahmen nach den §§ 66a ff. TKG ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand im Rahmen der allgemeinen Datenpflege vollzogen werden kann. Darüber hinaus wird erwartet, dass aufgrund des verbesserten Kundenschutzes durch eine höhere Preistransparenz die gegenwärtige Verunsicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher abnimmt und aufgrund einer erhöhten Akzeptanz der in Frage stehenden Dienste die Zusatzkosten wieder aufgefangen werden können. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisveränderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

Die Maßnahmen entfalten be- (Verwaltungsaufwand) und entlastende (Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen) Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber per saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)

Zu Nummer 1

Sprachliche Verbesserung.

Zu Nummer 2

Rechtsförmliche Klarstellung.

Zu Nummer 3

Die Regelung stellt für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG klar, dass sich die Höhe der zu gewährenden Entschädigung nach § 23 JVEG bemisst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Durch die Übernahme der bisher in der TKV enthaltenen Vorschriften und der Regelungen zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern in das TKG, der neuen Vorschrift zur Regulierung neuer Märkte sowie der Anpassung an das EnWG muss das Inhaltsverzeichnis entsprechend erweitert werden.

Zu Nummer 2 (§ 3 Begriffsbestimmungen)

In den Nummern 2a, 8a, 10a, 11a bis 11d, 12a, 17a und 17b werden vor dem Hintergrund der raschen Marktentwicklung sowie der sich ständig ändernden Erscheinungsformen der Angebote im Markt die unter dieses Gesetz fallenden Telekommunikationsdienste technologieneutral und entwicklungsoffen definiert. Die Begriffsbestimmungen greifen weitgehend auf die bereits erfolgten Zuteilungen und Zuteilungsregelungen für die genannten Nummernbereiche zurück.

Die in Nummer 17a definierten Premium-Dienste entsprechen den 0190er- oder 0900er Mehrwertdiensterufnummern des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1590). Auf die Begrifflichkeit "Mehrwertdiensterufnummer" wurde wegen der uneinheitlichen Verwendung verzichtet. Hiervon unberührt bleibt der in § 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG geregelte Anwendungsbereich der Inkassoverpflichtung. Die Nennung des 0190er-Rufnummernbereichs, der unwiderruflich zum Ablauf des Jahres 2005 entzogen wurde, ist vor dem Hintergrund der Auskunftsregelung gemäß § 66h TKG notwendig.

Durch die Aufnahme der Kurzwahldienste wird klargestellt, dass diese Kurzwahlen Nummern im Sinne des § 3 Nr. 13 TKG sind. In Nummer 11b werden die Grundmerkmale des Kurzwahldienstes definiert.

Durch die Nennung der Rufnummernbereiche in den oben genannten Nummern ist - auf der Grundlage der aktuellen Zuteilungen - eine eindeutige Zuordnung der betreffenden Dienste möglich. Zugleich wird durch die Formulierung "insbesondere" sichergestellt, dass auch weitere Rufnummernbereiche unter den Begriff fallen können, wenn die Fortentwicklung des Nummerierungskonzepts dies erforderlich machen sollte.

In den Nummern 13a bis 13d und 18a werden die zentralen Begriffsbestimmungen, die im Rahmen der Nummerierung zur Anwendung kommen, definiert.

Ausgangspunkt dieser Bestimmungen ist der weite und entwicklungsoffene Nummernbegriff des § 3 Nr. 13 TKG. Er gilt für sämtliche Telekommunikationsnetze einschließlich solcher, in denen das Internet-Protokoll Verwendung findet. Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Nummerierung sind in den §§ 66 und 67 TKG geregelt.

Dort ist in § 66 Abs. 1 Satz 3 TKG auch klargestellt, dass diese für die Regulierung der von country code Top Level-Domains der Länderkennung ".de" ausgeschlossen ist. Hiervon unberührt bleibt, dass für ENUM die Integrität des deutschen Rufnummernplans im Rahmen der noch ausstehenden Zustimmung zum Wirkbetrieb gegenüber der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sichergestellt werden kann.

Zu Nummer 3 (§ 9a Neue Märkte)

Mit der neuen Regelung sollen unter Berücksichtigung des europäischen und nationalen Rechtsrahmens Anreize zu Investitionen geschaffen und Innovationen gefördert werden.

Entsprechend Erwägungsgrund 15 der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und -netze für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (C(2003)497), kommen neue und sich abzeichnende Märkte, auf denen Marktmacht aufgrund von "Vorreitervorteilen" besteht, grundsätzlich nicht für eine Vorabregulierung in Betracht.

Auch nach den "Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste" (2002/C 165/03, Nr. 32, vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 27 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG) bedarf die Einbeziehung neuer Märkte in die sektorspezifische Regulierung mit Blick auf das zentrale Ziel, Innovationen zu ermöglichen und zu unterstützen und den Aufbau neuer Infrastrukturen zu fördern (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Artikel 8 Abs. 2 c der Rahmenrichtlinie), einer besonderen Rechtfertigung. Eine verfrühte sektorspezifische Regulierung könnte die Wettbewerbsbedingungen auf einem neu entstehenden Markt unverhältnismäßig beeinflussen und damit letztlich Investitionen in Innovationen verhindern (Leitlinien Nr. 32). Neue Märkte sollen nicht einer unangemessenen Regulierung unterworfen werden.

Mit der gesetzlichen Regelung werden vorstehende Ziele umgesetzt. Danach bedarf sowohl die Einbeziehung des Marktes in die sektorspezifische Regulierung als auch die Entscheidung, welche Verpflichtungen ggf. aufzuerlegen sind, einer besonderen Rechtfertigung.

Bei der Prüfung, ob ein neuer Markt in die sektorspezifische Regulierung mit einzubeziehen ist, sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Marktdefinition nach § 14 die Anordnung einer im Vergleich zum allgemeinen Wettbewerbsrecht strengeren sektorspezifischen Regulierung erforderlichenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Bei neuen Märkten soll deshalb zunächst von einer sektorspezifischen Regulierung abgesehen werden. Gleichzeitig ist allerdings sicherzustellen, dass die Herausnahme von Märkten aus der sektorspezifischen Regulierung nicht zur Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes führt. Das Entstehen dauerhafter monopolistischer Strukturen bzw. ein Wettbewerbsausschluss durch das "führende" Unternehmen muss verhindert werden, der Marktzutritt von Wettbewerbern, insbesondere von solchen Unternehmen, die ebenfalls in neue Märkte investieren, muss grundsätzlich möglich sein bzw. regulatorisch geöffnet werden ("levelplayingfield").

In Ausnahmefällen kann die zuständige Bundesnetzagentur also auch bei neuen Märkten eine sektorspezifische Regulierung vorsehen. Für den Fall, dass ein neuer Markt nach Teil 2 des TKG reguliert werden soll, sind bei der Entscheidung über die Intensität der aufzuerlegenden Maßnahmen neben den Zielen nach § 2 vorrangig die in § 2 Nr. 3 genannten Ziele zu berücksichtigen.

Die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Marktabgrenzung zu treffende Entscheidung, ob es sich um einen neuen Markt handelt, erfolgt nach den im Wettbewerbsrecht üblichen, durch die Rechtsprechung anerkannten und entwickelten Kriterien für die Definition des relevanten Marktes. Danach gehören zu dem sachlich relevanten Markt sämtliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen), die aus Sicht des Nachfragers hinreichend austausch- bzw. substituierbar sind (vgl. auch "Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht", 2002/C 165/03, Nr. 2.2.1 ff.). Die Definition des sachlich relevanten Marktes hat dabei technikneutral unabhängig von bestimmten Netzen oder Netzstrukturen zu erfolgen. Bei Vorleistungsmärkten besteht eine unmittelbare Abhängigkeit zu entsprechenden Endkundenmärkten. Die Nachfrage nach Vorleistungsdiensten ist eine abgeleitete Nachfrage, die Entscheidung, ob ein Vorleistungsmarkt ein neuer Markt ist, hängt wesentlich auch davon ab ob die unterschiedlichen Vorleistungsdienste im Hinblick auf die hierauf aufsetzenden Endkundenprodukte substituierbar bleiben. Die Entstehung von neuen Endkundenprodukten kann zur Entstehung eines neuen abgeleiteten Vorleistungsmarktes führen, wenn die neuen Endkundenprodukte nicht über die bestehenden Vorleistungsprodukte bereitgestellt werden können. Solche Vorleistungsprodukte sollten keiner unangemessenen Regulierung unterworfen werden sofern aus ökonomischer Sicht eine Nachbildbarkeit durch Wettbewerber möglich (Sondergutachten der Monopolkommission, Wettbewerbsentwicklungen bei der Telekommunikation 2005: Dynamik unter neuen Rahmenbedingungen, 2005, S. 107 Nr. 186) und eine langfristige Behinderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes nicht zu erwarten ist.

Alle Entscheidungen der Bundesnetzagentur bezüglich neuer Märkte (Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit, Auferlegung von Maßnahmen) unterliegen den Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach den §§ 12 ff. TKG. Danach ist auch § 14 anwendbar, wonach die Märkte spätestens alle zwei Jahre durch die Bundesnetzagentur überprüft werden.

Zu Nummer 4 (§ 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse)

Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Diese Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus § 42 Abs. 4 Satz 3, die in Umsetzung von Art. 16 Rahmenrichtlinie gleichermaßen dem Verfahren der Konsultation und Konsolidierung nach § 12 unterliegt.

Buchstabe b (Absatz 3)

Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 5 (§ 23 Standardangebot)

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass ein Standardangebot auch dann verlangt werden kann wenn marktmächtigen Unternehmen keine Zugangsverpflichtungen auferlegt wurden (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG).

Zu Nummer 6 (§ 30 Entgeltregulierung)

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass abweichend von der in § 30 Abs. 1 Satz 1 in der Regel vorzusehenden Genehmigungspflicht ausnahmsweise auch eine nachträgliche Entgeltregulierung bzw. bei freiwilligen Leistungen ausnahmsweise auch eine Genehmigungspflicht vorgegeben werden kann (vgl. auch Art. 13 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG).

Zu Nummer 7 (§ 31 Entgeltgenehmigung)

Hier handelt es sich um eine Folgeanpassung zu der Änderung des § 30 Abs. 3.

Zu Nummer 8 (§ 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht)

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, wonach die Bundesnetzagentur berechtigt ist, den Unternehmen bereits vorab umfassende endnutzerrelevante Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Behörde hat bereits nach den §§ 29, 39 TKG u.a. weitgehende Befugnisse die in Art. 17 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie genannten endnutzerorientierten Maßnahmen auch Exante vorzugeben (Vermeidung von Kampfpreisen,

Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise).

Zusätzlich ist in § 42 als Auffangtatbestand vorgegeben, dass die Behörde darüber hinaus geeignete Maßnahmen gegen jegliches missbräuchliches Verhalten treffen kann. Mit der nun vorgesehenen Änderung erfolgt die Klarstellung, dass die Verhaltensauflagen nach § 42 auch vorab - nicht nur ex post - auferlegt werden können, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines beabsichtigten missbräuchlichen Verhaltens begründen. Die Frage, welches Verhalten auferlegt wird, hat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen und kann sowohl die Vorgaben eines Diskriminierungsverbotes, die Einhaltung von Transparenzvorschriften oder auch die vollständige Untersagung eines bestimmten Verhaltens - z.B. Verbot des Marktzutritts - umfassen.

Zu Nummer 9 (§ 43a Verträge)

Die Regelung entspricht Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie. Durch die festgelegten Mindestanforderungen an die Vertragsinhalte soll die Vergleichbarkeit von Angeboten für den Endnutzer verbessert werden, die Anbieter von Telekommunikationsdiensten treten damit untereinander in einen Qualitätswettbewerb. Die Regelung ist vergleichbar mit den Vorgaben in der BGB-Informationspflichten-Verordnung, insoweit gelten auch die gleichen Rechtsfolgen, für den Fall, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Im Interesse einer größtmöglichen Wettbewerbsfreiheit richtet sich die Regelung - im Einklang mit den Vorschriften der Universaldienstrichtlinie - nicht an Endnutzer, die keine Verbraucher ( § 13 BGB) sind und mit denen der Anbieter eine Individualvereinbarung getroffen hat.

Zu Nummer 10 (§ 44a Haftungsbegrenzung)

Die Haftungsbegrenzung der TKV sah für Vermögensschäden eine auf den einzelnen Geschädigten (individuelle Haftungsbeschränkung) und eine am schadenstiftenden Ereignis orientierte (globale Haftungsbeschränkung) vor. Diese Ausnahmen von allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen werden nur zum Teil beibehalten. Die individuelle Haftungsbeschränkung entfällt künftig, während eine globale Haftungsbeschränkung beibehalten wird. Das Entfallen der individuellen Haftungsbeschränkung führt zu einer Besserstellung der Geschädigten in den Fällen, in denen nur wenige von einer Schädigung betroffen sind. Damit wird in vielen Fällen vermieden, dass Ersatzansprüche selbst dann begrenzt werden, wenn ein Anbieter den von ihm verursachten Schaden tatsächlich ohne Not tragen kann, der jedoch für den Geschädigten - z.B. bei Datenverlusten - eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Dimension haben kann. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf reine Vermögensschäden, nicht jedoch auf Folgeschäden aus Sach- oder Personenschäden.

Die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, kann durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.

Zu Nummer 11 (§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen)

Mit der Regelung werden besondere Maßnahmen ergriffen, um den Zugang behinderter Menschen zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten sicher zu stellen. Hörbehinderten Menschen soll mit der Einrichtung eines Vermittlungsdienstes ermöglicht werden, an der Kommunikation auch mit hörenden Menschen teilzuhaben. Mit dem Verweis auf gehörlose und hörgeschädigte Menschen wird deren spezifischen und unterschiedlichen kommunikativen Bedürfnissen innerhalb der Gruppe der hörbehinderten Menschen Rechnung getragen und sichergestellt dass sich die Betroffenen wahlweise über die Deutsche Gebärdensprache oder über Deutsche Schriftsprache verständigen können.

Die Deutsche Telekom AG führt derzeit im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung zusammen mit der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V. (DG) ein gemeinsames Pilotprojekt zur Errichtung von Vermittlungsdiensten für gehörlose und hörgeschädigte Menschen in Deutschland durch. Der Deutsche Bundestag begrüßt in seinem Beschluss vom 12. April 2004 (Drs. 15/2674) die Durchführung dieses Projekts. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die rechtliche Verpflichtung eines solchen Dienstes zu regeln.

Da der tatsächliche Bedarf für einen solchen Dienst noch ermittelt werden muss, sollen Umfang und Versorgungsgrad durch die Bundesnetzagentur vorgegeben werden. Die genauen Bestimmungen über den Umfang einer erforderlichen Versorgung und die einzelnen Bedingungen wird die Bundesnetzagentur jedoch erst nach Abschluss des Pilotprojektes - nach Anhörung der betroffenen Verbände und Unternehmen - treffen können.

Zu Nummer 12 (§§ 45a bis 45p)

Zu § 45a (Nutzung von Grundstücken)

Die Regelung knüpft an § 10 TKV-1997. Ohne Einwilligung der dinglich berechtigten Person ist ein Netzbetreiber nicht befugt, auf fremden Grundstücken Telekommunikationseinrichtungen zu errichten zu überprüfen und zu warten. Die Grundstückseigentümererklärung gibt dem Berechtigten das Recht, sämtliche Einrichtungen auf dem Grundstück anzubringen, die erforderlich sind, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen bis hin zur Telekommunikationsabschlusseinrichtung beim einzelnen Endnutzer gerecht zu werden. Da die Grundstückseigentümererklärung die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Anbieter und Grundstückseigentümer betrifft, wurden der Wortlaut und die Anlage entsprechend angepasst. Der Netzbetreiber kann wie bisher den Abs.hluss eines Vertrages mit dem Endnutzer solange verweigern bzw. sich solange vorbehalten bis der Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen ist.

Zu § 45b (Entstörungsdienst)

Die Regelung knüpft an § 12 TKV-1997 an.

Zu § 45c (Normgerechte technische Dienstleistung)

Die Vorschrift regelt die Rechtsfolge, wenn verbindliche Normen und Schnittstellenspezifikationen (vgl. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 der Rahmenrichtlinie) nicht eingehalten werden.

Zu § 45d (Netzzugang)

Die Regelung knüpft an § 13 TKV-1997 an.

Die netzseitige Anrufsperre (Absatz 2) ist ein probates Mittel, um einem hohen Forderungsaufkommen durch die Anwahl bestimmter Informationsdienste entgegen zu wirken.

Der Anspruch besteht gegenüber Anbietern von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und gegenüber Anbietern des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort (vgl. Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, Art. 10 Anhang I Teil A). Absatz 2 bestimmt im Interesse des Kundenschutzes, dass bestimmte Rufnummernbereiche (z.B. (0)900) gesperrt werden können. Die Sperrung ist entsprechend der europarechtlichen Vorgabe (Anhang I zu Art. 10 der Universaldienstrichtlinie) kostenfrei. Zur Vermeidung von Missbräuchen wird vorgegeben, dass die Unternehmen für die Freischaltung ein Entgelt verlangen können. Die Regelung schließt nicht aus, dass Anbieter und Kunde eine differenziertere Sperre (z.B. (0)900/1) vereinbaren. Die Vorgabe ist auch dann erfüllt, wenn eine Technik zur Verfügung steht, die es dem Kunden ermöglicht mit seinem Endgerät die Sperre im Netz auszulösen. Absatz 3 dient dem Wettbewerb um Kundenverhältnisse. Im Interesse sowohl der Endnutzer als auch der neuen Anbieter wird die Weiterleitung der Kündigung durch den neuen Anbieter ermöglicht.

Zu § 45e (Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis)

Die Vorschrift knüpft an die frühere Regelung an (§ 14 TKV-1997). Die bisherige Beschränkung auf "Sprachkommunikation" entfällt, so dass auch Einzelverbindungsnachweise für Online-Verbindungen verlangt werden können. Der Anspruch besteht gegenüber allen Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit. Wird - wie bei der Inanspruchnahme der betragsmäßig limitierten Prepaid-Karten - eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt, besteht wie bisher kein Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis. Der von der Bundesnetzagentur vorgegebene "Standardnachweis" ist für den Kunden kostenfrei.

Die Bundesnetzagentur erhält die Befugnis, auch die Form eines solchen Einzelverbindungsbindungen - z.B. Schriftform oder Online - vorzugeben. Damit kann den unterschiedlichen Techniken und Vertragsgestaltungen Rechnung getragen werden.

Zu § 45f (Vorausbezahlte Leistung)

Die Regelung knüpft an Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Teil A Buchstabe c der Universaldienstrichtlinie an. Über die Beweislastverteilung nach den Sphären des Anbieters und des Kunden in § 45i Abs. 4 TKG hinaus soll dem Kunden die Möglichkeit offen stehen, das Risiko einer überhöhten Entgeltrechnung zu minimieren. Die Regelung sieht daher vor, dass der Kunde verlangen kann, auf Vorauszahlungsbasis Telekommunikationsdiensten in Anspruch nehmen zu können. Der Anspruch des Kunden wird durch das Angebot von Prepaid-Produkten im Mobilfunkbereich und von Calling-Karten im Festnetzbereich erfüllt. Ausreichend ist insoweit, dass jeweils ein Vorauszahlungsprodukt am Markt angeboten wird.

Entsprechend der Universaldienstrichtlinie wird klargestellt, dass es sich bei der Dienstleistung "Vorausbezahlte Leistung" um eine Universaldienstung handelt. Das heißt, es reicht aus, dass der Verbraucher ein entsprechendes Produkt am Markt in Anspruch nehmen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zum Angebot einer entsprechenden Dienstleistung verpflichten.

Zu § 45g (Verbindungspreisberechnung)

Die Regelung legt die Anforderungen für die Ermittlung von Verbindungsentgelten fest und orientiert sich an dem bisherigen § 5 TKV-1997, der die Verlässlichkeit von Zeiterhebungssystemen, die im Interesse des Verbrauchers einzusetzen sind, sicher stellen soll.

Die Nummer 1 und Nummer 2 enthalten Vorgaben für die Bestimmung der Verbindungsentgelte, die - soweit sie zeitabhängig tarifiert sind - mit einem amtlichen Zeitnormal abzugleichen sind.

Mit den Regelungen in Nummer 3 und Absatz 3 wird klargestellt, dass auch vorlumenabhängige Tarife nach bestimmten von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem BSI vorgegebenen Verfahren zu prüfen sind.

Nummer 4 regelt, dass alle für die Berechnung der Entgeltforderung erforderlichen Bestandteile einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Einhaltung der vereinbarten Abrechnungsmodalitäten zu unterziehen sind.

Nach Absatz 2 sind die Abrechnungsbestandteile durch geeignete Vorkehrungen, wie z.B. ein Qualitätssicherungssystem, sicher zu stellen oder einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder vergleichbare Stellen zu überprüfen und der Bundesnetzagentur entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese Regelungen stellen eine Fortführung der bisherigen Praxis sicher.

Da es bisher noch keine Verfahren zu Ermittlung volumenabhängiger Verfahren gibt, ist die Bundesnetzagentur befugt, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik entsprechende Regelungen vorgeben (Absatz 3).

Zu § 45h (Rechnungsinhalt, Teilzahlungen)

Die Regelung knüpft an § 15 TKV-1997 an, berücksichtigt aber die Vorgaben der §§ 18 und 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG, wonach Teilnehmernetzbetreiber nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, die Forderungen Dritter beim Kunden geltend zu machen. Eine bisher nach dem Wortlaut in § 15 TKV-1997 unbedingte, d.h. ohne Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Aspekte im TKG enthaltene Verpflichtung aller Teilnehmernetzbetreiber, auf Verlangen des Kunden eine einheitliche Rechnung zu erstellen, ist mit den §§ 18 und 21 TKG nicht vereinbar. Die Vorschrift sieht deshalb einen entsprechenden Anspruch des Kunden, der wie ausgeführt abhängig ist von den im TKG vorgesehenen möglichen Verpflichtungen, nicht vor, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe, dass für den Fall einer einheitlichen Rechungsstellung bestimmte Anforderungen (Angabe der Anbieter von Netzdienstleistungen usw.) eingehalten werden müssen.

Um den Kundenschutz bei unbegründeten Forderungen zu erweitern, ist in Absatz 1 ergänzend geregelt dass die Rechnung neben den einzelnen Anbietern auch deren Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern enthalten muss. Absatz 3 regelt darüber hinaus, dass das rechnungsstellende Unternehmen verpflichtet ist, den Kunden in der Rechnung darauf hinzuweisen dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

Zu § 45i (Beanstandungen)

Die Regelung entspricht in großen Teilen § 16 TKV-1997. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst auch Prepaid-Produkte. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden eine Einwendungsausschlussklausel vereinbaren kann. Erhebt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist und in der vereinbarten Form Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte oder Entgelte, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind, trifft den Anbieter die Nachweispflicht für die einzelnen Verkehrsdaten nicht mehr. Nach den Erfahrungen der Bundesnetzagentur erfolgt bei Einwendungen des Kunden die Aufschlüsselung der Verkehrsdaten und die technische Prüfung zum Teil nur schleppend. Die Vorschrift legt deshalb fest, dass Aufschlüsselung und technische Prüfung regelmäßig innerhalb eines Monats zu erfolgen haben. Die Durchführung einer technischen Prüfung ist dann nicht erforderlich, wenn das Unternehmen nachweist oder es offensichtlich ist, dass die Beanstandung nicht auf einen technischen Mangel zurück zu führen ist sondern z.B. auf die Zugrundelegung eines falschen Tarifs. Da die Kosten einer umfassenden technischen Prüfung in vielen Fällen außer Verhältnis zum strittigen Verbindungsentgelt stehen, kann die Bundesnetzagentur Standards verbindlich festlegen. Die besondere Beweislastregelung des § 45i führt nicht dazu, dass der Endnutzer Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit der über die technische Verbindungsleistung hinausgehenden inhaltlichen Leistung verliert.

Zusätzlich wird mit Blick auf die Änderung des § 45e, nach der die Bundesnetzagentur für den unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis eine geringere Aufschlüsselungstiefe (z.B. bei nicht sprachbasierten Telekommunikationsdiensten) vorgeben kann, klargestellt, dass bei Beanstandungen von Rechnungen eine Aufschlüsselung nach Einzelverbindungen gewährleistet sein soll. Bei sprachbasierten Telekommunikationsdiensten gilt in der Regel der Einzelverbindungsnachweis nach § 45e als Entgeltnachweis im Sinne des § 45i.

Zu § 45j (Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens)

Die Regelung entspricht § 17 TKV-1997, wurde jedoch sprachlich angepasst. Absatz 2 gewährleistet die Vergleichbarkeit der entsprechenden Abrechnungszeiträume. Bestanden in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen niedrigere Entgeltforderungen treten diese Beträge an die Stelle der berechneten Durchschnittsbeträge. Vergleichbare Umstände liegen z.B. nicht vor, wenn der Betreffende in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre längere Abwesenheiten durch Urlaub oder Auslandsaufenthalte hatte.

Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass der Kunde innerhalb einer vorgegebenen Mindestfrist das zuviel gezahlte Entgelt erstattet bekommt.

Zu § 45k (Sperre)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 TKV-1997. Sie gilt für Anbieter öffentlicher Telefondienste. Die Streichung der ersten Alternative in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 TKV-1997 war möglich weil eine Berechtigung des Anbieters zur Sperre wegen einer Gefährdung der Netzintegrität schon aus § 11 Abs. 6 FTEG resultiert.

Zu § 45m (Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse)

Die Regelung gibt dem Kunden ein subjektives Recht auf Eintragung in öffentliche Kundenverzeichnisse. Auf welche Weise der Anbieter den Anspruch des Kunden realisiert, steht in seinem Ermessen. Bewohner von Altenheimen, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten keinen eigenen Vertrag geschlossen haben, können als Mitbenutzer in öffentliche Kundenverzeichnisse eingetragen werden. Der datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand ist in § 104 TKG geregelt. So setzt der Eintrag von Mitbenutzern deren Zustimmung voraus. Bei Einträgen mit geschäftlichem Bezug sollte regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Kundenverzeichnis bilden.

Zu § 45n (Veröffentlichungspflichten)

Die Regelung knüpft an Art. 21 und 22 der Universaldienstrichtlinie an. Nach Art. 21 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie müssen die in Anhang II 2 der Universaldienstrichtlinie genannten Informationen veröffentlicht werden. Nach der Einleitung des Anhangs II Satz 2 der Universaldienstrichtlinie ist es Sache der nationalen Bundesnetzagentur, zu entscheiden, welche Informationen von den Anbietern und welche Informationen von der Bundesnetzagentur selbst veröffentlicht werden, um sicher zu stellen, dass die Kunden in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können.

Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur Anbieter zur Veröffentlichung von Informationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten. Sie kann hierbei insbesondere die in Anhang III der Universaldienstrichtlinie aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwenden.

Neutrale Informationsmöglichkeiten bieten darüber hinaus auch die Verbraucherzentralen, die Stiftung Warentest und Fachzeitschriften.

Zu § 45o (Rufnummernmissbrauch)

Die Regelung normiert Pflichten aller der Netzbetreiber, die Rufnummern in ihrem Netz einrichten. Neben Hinweispflichten bestehen auch Handlungspflichten - insbesondere die Sperrung einer missbräuchlich verwendeten Rufnummer - bei Zuwiderhandlungen, von denen der Netzbetreiber gesicherte Kenntnis erhält. Um zu einer gesicherten Kenntnis zu gelangen, obliegt es den Unternehmen, bekannt gewordene Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu dokumentieren.

Zu § 45p (Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen)

Eine zusätzliche Informationspflicht besteht bei Entgeltansprüchen, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind. Da der Netzbetreiber über Grund und Gegenstand des weitergehenden Entgeltanspruches keine Aussagen treffen kann, obliegt es dem verantwortlichen Anbieter, den Kunden hierüber zu unterrichten.

Zu Nummer 13 (§ 47a Schlichtung)

Die Regelungen für ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren entsprechen den bisherigen Vorgaben. Das Schlichtungsverfahren ist kein Schiedsverfahren mit entsprechender Bindungswirkung für die Parteien, sondern stellt lediglich einen Schlichtungsversuch dar, um im Interesse beider Parteien eine möglichst schnelle und kostengünstige Entscheidung zu erreichen. Aus der Freiwilligkeit des Verfahrens folgt, dass dieses abzuschließen ist, sofern eine Partei die Bereitschaft zur Mitwirkung verweigert. Da die Bundesnetzagentur keine nach § 15a Abs. 6 EGZPO anerkannte Gütestelle ist, ist das Ergebnis der Schlichtung nicht vollstreckbar.

Zu § 47b (Abweichende Vereinbarungen)

Klarstellung, dass gesetzliche Vorgaben vertraglich nicht zum Nachteil des Kunden abbedungen werden können (vgl. hierzu auch § 312f BGB).

Zu Nummer 14 (§ 55 Frequenzzuteilung)

Mit der Vorschrift wird mit Blick auf die Frequenzverwaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Frequenzzuteilung für solche Geräte entbehrlich, die im Rahmen der jeweiligen Befugnisse der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Anderen zugeteilte Frequenzen nutzen. Die Bundesnetzagentur soll die Frequenznutzungsbedingungen für den Einsatz entsprechender Geräte im Benehmen mit den Bedarfsträgern, insbesondere mit dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, das in seiner Stellungnahme die Belange der Landesbehörden für Verfassungsschutz angemessen berücksichtigt sowie einem bevollmächtigten Vertreter der Polizeien der Länder festlegen, wobei auch die von den Netzbetreibern vorgebrachten Belange zu bedenken sind.

Zu Nummer 15 (§ 66 Abs. 4 Satz 1 Nummerierung)

Die ursprünglich für die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vorgesehenen verbraucherschützenden Regelungen über die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern werden mit diesem Gesetz in das TKG integriert. Die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung enthält insoweit lediglich noch die bisher durch Verwaltungsvorschriften geregelten Rahmenbedingungen für die Zuteilung und die Nutzung von Rufnummern. Eine hohe politische Bedeutung, die eine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundestages und des Bundesrates rechtfertigen würde, kommt dieser Verordnung damit nicht mehr zu. Auch im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und einer Verbesserung der Flexibilität wird die Zustimmungspflicht seitens des Bundestages und des Bundesrates deshalb gestrichen.

Zu Nummer 16 (§ 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Praxis hat gezeigt, dass die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Bundesnetzagentur zur Ermittlung von personenbezogenen Daten wie Namen und Anschrift von Nummernnutzern erforderlich ist. Im Zuge der Missbrauchsbekämpfung, bei allgemeinen Maßnahmen im Bereich der Nummerierung sowie im Regelgeschäft der Nummernverwaltung ist es vielfach erforderlich, dass die Bundesnetzagentur gegenüber Nummerninhabern oder Nummernnutzern nach § 67 TKG und damit zum Vollzug des Gesetzes sowie zur Gebührenerhebung tätig wird. Bei Rufnummern die abgeleitet zugeteilt werden, wie z.B. im Ortsnetzbereich, verfügt die Bundesnetzagentur jedoch nicht über Name und Anschrift der Nummernnutzer bzw. Nummerninhaber. Um diese Informationen zu erlangen, bedarf es einer Rechtsgrundlage mit einem hinreichend klaren Hinweis in der Vorschrift, dass sie auch die Abfrage personenbezogener Daten Dritter umfasst.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Im Interesse der Preistransparenz legt die Bundesnetzagentur in den Fällen einen Preis fest, in denen unterschiedliche Preise deshalb gelten, weil der Teilnehmernetzbetreiber die Tarifhoheit hat (u.a. 137-er, 180-er Rufnummern). Damit ist sichergestellt, dass dem Kunden bei Festnetzverbindungen ein bestimmter Preis angesagt werden kann.

Durch das Erfordernis der Beteiligung der Fachkreise und der Verbraucherverbände bei Festsetzung der Preise soll sichergestellt werden, dass den Belangen der betroffenen Branche und der Verbraucherseite ausreichend und angemessen Rechung getragen wird. Die Bundesnetzagentur orientiert sich bei der Preisfestsetzung an den Marktpreisen und der Zweckbestimmung der einzelnen Rufnummer (z.B. "Geteilte-Kosten-Dienste").

Ein bestimmtes Abrechnungsverfahren (online- oder offlinebilling) ist damit nicht verbunden.

Durch Hinweis auf die Regelungen der §§ 16 bis 26 TKG wird gleichzeitig klargestellt, dass Fragen der Zugangsregulierung nicht Gegenstand dieser Regelung sind.

Zu Nummer 17 (§ 93 Informationspflichten)

Diese Vorschrift setzt Art. 4 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) um. Diensteanbieter sollen ihre Teilnehmer über mögliche Sicherheitsrisiken, die z.B. bei Kommunikationsdiensten über das Internet auftreten können, aufklären und ggf. über Abhilfemaßnahmen unterrichten.

Zu Nummer 18 (§ 96 Verkehrsdaten)

a) Absatz 2 Satz 1

Die bestehende Formulierung in § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG "Die ... Verkehrsdaten dürfen ... nur verwendet werden, sofern ..." führt durch das Wort "nur" in Verbindung mit der nach dem Wort "sofern" folgenden abschließenden Aufzählung der zulässigen Zwecke zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für die durch die §§ 100g, 100h StPO, § 8 Abs. 8 und 10 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MAD-Gesetz und § 8 Abs. 3a BND-Gesetz sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften. Eine derartige Interpretation steht allerdings im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 durch § 3 TDSV Rechnung getragen wurde. Zur Klarstellung des Gewollten wird daher die Aufzählung der zulässigen Zwecke um die Wörter "oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten" ergänzt.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 Satz 3)

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 Satz 4)

Die Datenauswertung bezieht sich auf Fälle der zielnummernbezogenen Verwendung von Verkehrsdaten für eine bedarfsgerechte Gestaltung von Telekommunikationsdiensten; hierbei wird der Teilnehmer eines Dienstanbieters angerufen (z.B. Freecalldiensten, 0800-er Rufnummern). Für eine Verwendung dieser Daten ist die Einwilligung des "Angerufenen" (Anbieter des 0800-er Dienstes) erforderlich, wobei die Daten des "Anrufenden" (und nicht des Angerufenen) zu anonymisieren sind.

Zu Nummer 19 (§ 98 Standortdaten)

Absatz 4 wird ergänzt im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG), wonach die Verarbeitung von Standortdaten nicht nur auf das erforderliche Maß, sondern auch auf die Personen beschränkt werden muss, die im Auftrag des Netzbetreibers oder des Diensteanbieters tätig sind.

Zu Nummer 20 (§ 108 Notruf)

Die Ergänzung in § 108 Abs. 1 Satz 2 ist für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Notrufmöglichkeiten erforderlich. Auf Grund der technischen Entwicklungen verwischen zunehmend die Grenzen zwischen Diensteanbietern, Netzbetreibern und anderen an der Erbringung des Notrufs Beteiligten. Im Hinblick auf Telefondienstangebote, die über das Internet erbracht werden, stellt die Gesetzesänderung keine Grundsatzentscheidung darüber dar ob diese Dienste als öffentlich zugänglicher Telefondienst eingestuft werden. Die Entscheidung darüber wird in der Zukunft aufgrund regulierungspolitischer Überlegungen, unter Berücksichtigung der Marktentwicklung, zu treffen sein.

Mit den Streichungen in § 108 Abs. 2 wird eine nicht beabsichtigte Einengung der Verordnungsermächtigung im Verhältnis zu Absatz 1 Satz 1 und 2 beseitigt, die bereits in der bisherigen Fassung besteht.

Zu Nummer 21 (§ 110 Abs. 1, 3 und 9 Satz 1 Nr. 1 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation auch im Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten vorzuhalten sind, die auf neuen Technologien beruhen, bei denen die zur Steuerung einer Telekommunikation erforderlichen Signale und die Signale, die den Nachrichteninhalt repräsentieren, über völlig von einander getrennte Telekommunikationsanlagen übermittelt werden, wie dies z.B. bei der sog. VoIP-Telefonie der Fall ist. Durch diese Technologie wird zwar dem Nutzer eine sehr flexible, nicht mehr an eine bestimmten Anschluss gebundene Nutzungsmöglichkeit eines Telekommunikationsdienstes geboten (nomadische Nutzung), die Überwachbarkeit der Telekommunikation wird jedoch durch die völlig Trennung zwischen diesen beiden Signaltypen dahingehend beeinflusst, dass es ohne technische Gegenmaßnahmen nicht mehr möglich ist, den zur Überwachung berechtigten Stellen die Nachrichteninhalte zur Verfügung zu stellen. Durch die Einfügung der Nummer 1a wird verdeutlicht, dass sich sowohl die Industrie als auch die Betreiber bei der Suche nach geeigneten technischen Lösungen zur Sicherstellung der Überwachbarkeit für diese modernen Telekommunikationstechnologien darauf einstellen können, auch neue, bisher ungewohnte Lösungsansätze zu verfolgen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 110 Abs. 1 Satz 4)

Bei der Ergänzung der Vorschrift handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung aus der vorerwähnten Änderung zu Doppelbuchstabe aa und zum anderen um eine Gleichsetzung der Verfahrensweise für Fälle, in denen noch keine technischen Einzelheiten in der Technischen Richtlinie festgelegt sind, mit der Vorgehensweise nach § 110 Abs. 3 Satz 1 TKG.

Zu Buchstabe b (§ 110 Abs. 3)

Die durch Satz 3 vorgesehene Veröffentlichung der Technischen Richtlinie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur trägt in Folge der im Vergleich zum Amtsblatt der Bundesnetzagentur sehr viel breiteren Zugangsmöglichkeiten zu diesem Informationsmedium zu einer höheren Transparenz der Vorschriftenlage bei. Gleichzeitig wird der bei der Bundesnetzagentur erforderliche Aufwand für die Veröffentlichung vermindert.

Zu Buchstabe c (§ 110 Abs. 9 Satz 1)

In § 110 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 TKG wird eine erforderliche redaktionelle Änderung nachvollzogen, die im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 (NTPG) vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) übersehen wurde.

Zu Nummer 22 (§ 112 Abs. 2 Nr. 5 Automatisiertes Auskunftsverfahren)

Es erfolgt eine sprachliche Anpassung an die in §§ 98 Abs. 3 und 102 Abs. 6 TKG gewählte Formulierung.

Zu Nummer 23 (§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren)

Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 entspricht dem politischen Willen, den Telekommunikations-Unternehmen für die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten und Verkehrsdaten eine angemessene Entschädigung gemäß der nach § 110 Abs. 9 TKG zu erstellenden Rechtsverordnung zu gewähren.

Zu Nummer 24 (§ 116 Sitz und Rechtsstellung)

Wegen der durchgängigen Änderung des Namens in "Bundesnetzagentur" ist der Zusatz entbehrlich.

Zu Nummer 25 (§ 121 Tätigkeitsbericht)

Die Vorgabe, dass die Monopolkommission Einsicht in Verfahrensakten der Bundesnetzagentur erhalten kann, trägt den in § 121 TKG geregelten erweiterten Befugnissen der Monopolkommission Rechnung. Der Gutachtenauftrag bezieht sich auch auf Fragen der Regulierungspraxis. Eine vergleichbare Vorschrift ist auch im GWB enthalten. Für den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten die Vorgaben des § 46 Abs. 3 GWB entsprechend.

Zu Nummer 26 (§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden)

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Ergänzung in § 13.

Zu Nummer 27 (§ 132 Beschlusskammerentscheidungen)

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Ergänzung in § 13.

Zu Nummer 28 (§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren)

Es handelt sich um eine Folgeänderung sowie um die Anpassung an die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Änderung des Gerichtskostengesetzes.

Zu Nummer 29 (§ 145 Kosten des Vorverfahrens)

Es handelt sich um die Anpassung an die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Änderung des Gerichtskostengesetzes.

Zu Nummer 30 (§ 149 Abs. 1 Bußgeldvorschriften)

Zu Buchstabe a (Nummer 4)

Mit dieser Vorschrift werden die Befugnisse der Bundesnetzagentur, im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 67 Abs. 1 Bußgelder zu verhängen, erweitert.

Zu Buchstabe b (Nummer 5)

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Anpassungen des Gesetzes. Es wird auf den

Bußgeldrahmen zurückgegriffen, der nach § 149 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Abs. 2 für die Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro vorsieht.

Zu Buchstabe c (Nummer 22)

Folgeänderung zu Art. 2 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

Zu Nummer 31 (§ 150 Übergangsvorschriften)

Zu Buchstabe a (Absatz 9a)

Durch Absatz 9a wird eine Übergangslösung für die Unternehmen bereitgestellt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits neue öffentliche Telefondienste anbieten und dabei noch keine Notrufmöglichkeit realisiert haben. Durch die Vorschrift wird eine Gleichstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits am Markt tätigen Unternehmen mit denjenigen erreicht, die erst nach diesem Zeitpunkt solche Dienste anbieten.

Mit dieser Regelung wird den Anbietern technisch neuer öffentlich zugänglicher Telefondienste eine angemessene Entwicklungs- und Einführungsphase gewährt, die es ihnen ermöglicht, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Zu Buchstabe b (Absätze 10 und 11)

Die Vorschriften sind durch Zeitablauf überflüssig geworden, da im November 2005 eine neue TKÜV in Kraft getreten ist (Absatz 10) und die Bundesnetzagentur bereits im Dezember 2004 eine neue Version der Technischen Richtlinie herausgegeben hat (Absatz 11).

Zu Buchstabe c (Absatz 12a)

Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG, mit der klar gestellt wird, dass sich die Höhe der Entschädigung in der Zeit, in der die Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG noch nicht in Kraft ist, nach § 23 JVEG bemisst.

Zu Nummer 32 (§ 152 Abs. 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich geplant, die verbraucherrelevanten Regelungen über die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern, die in § 152 Abs. 1 Satz 2 aufgeführt sind, in der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung fortzuschreiben. Um bis zum Erlass der vorgenannten Verordnung eine lückenlose Regelung sicherzustellen, war die in Absatz 1 Satz 2 enthalte Vorgabe erforderlich. Mit der Integration in das TKG ist eine Anpassung erforderlich.

Zu Nummer 33

Anpassung der relevanten Vorschriften an den Begriff "Bundesnetzagentur".

Zu Artikel 3 (Weitere Änderungen des Telekommunikationsgesetzes)

Durch Artikel 3 werden Änderungen im Telekommunikationsgesetzes vorgenommen, die erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der übrigen Änderungen in Kraft treten sollen (vgl. Artikel 5).

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Einfügung von § 45l und §§ 66a bis 66l TKG bedingt die Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten)

Bei über Kurzwahlnummern erbrachten Mehrwertdiensten - insbesondere bei Premium SMS Diensten, aber auch bei MMS-Diensten besteht die Gefahr, dass - ohne dass dies dem Kunden deutlich bewusst ist - erhebliche Kosten entstehen. Darüber hinaus sind die Inhalte von angebotenen Abonnement-Verträgen häufig unklar, insbesondere wird nicht deutlich, welche Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages bestehen.

Mit der Regelung werden daher verschiedene Maßnahmen zur stärkeren Transparenz sowie zum Schutz des Kunden getroffen: Der Kunde kann vom jeweiligen Anbieter verlangen, darauf hingewiesen zu werden, wenn die Entgeltforderungen aus Kurzwahl-Abonnement-Diensten einen Betrag von 20 Euro monatlich überschreiten. Der Hinweis wird im Regelfalle durch eine sog. Warn-SMS erfolgen.

Bei Abonnementdiensten setzt ein Entgeltanspruch künftig voraus, dass der Diensteanbieter über die wesentlichen Inhalte des Abonnement-Vertrages - die durch allgemeine gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind - informiert und der Kunde diese Information bestätigt. Der Umfang der Informationsverpflichtung gilt bei bestimmten Dienstleistungen naturgemäß nur eingeschränkt (z.B. bei sog. "ereignisbezogenen Diensten"). In der Praxis erfolgen solche Hinweise regelmäßig über sog. Handshake-SMS, die vom Kunden durch eine weitere SMS bestätigt werden. Zusätzlich besteht für den Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht, auf das er in der Handshake-SMS hinzuweisen ist. Eine Kündigung des Abonnements wird regelmäßig durch eine Kodierung (sog. Stop-Code) erfolgen.

Die Rückabwicklung ist in Absatz 2 Satz 2 geregelt.

Zu Nummer 3 (§§ 66a bis 66l)

Zu § 66a (Preisangabe)

Die Vorschrift greift auf § 43b Abs. 1 TKG a.F. zurück und erweitert die Verpflichtungen über die Premium-Dienste hinaus auf die in Satz 1 genannten Dienste. Normadressat ist derjenige, der gegenüber dem Endnutzer wirbt: Der Werbende kann z.B. der Teilnehmernetzbetreiber sein, wenn er selbst wirbt und nicht lediglich Träger der Werbung ist oder auch der werbende Diensteanbieter unmittelbar. Satz 2 gewährleistet, dass bei Angabe des Preises, dieser in derselben Darstellung, kontrastreich und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden muss. Dadurch wird verhindert, dass die Angabe des Preises in kaum lesbarer oder versteckter Form erfolgt.

Nach Satz 3 darf bei Anzeige der Rufnummer die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Dies ist eine Reaktion auf die in der Bewerbung im Fernsehen zu beobachtende Praxis, den Preis, im Gegensatz zur beworbenen Rufnummer, nur für eine äußerst kurze Zeitspanne einzublenden.

Nach Satz 4 wird bestimmt, dass auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses hinzuweisen ist; nach Satz 5 kommt beim Fehlen der Angaben das Dauerschuldverhältnis nicht zustande. Die Hinweispflichten der Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

In Satz 7 wird die Preisangabe für Datendienste geregelt, soweit eine solche technisch möglich ist. Die Regelung berücksichtigt auch Preismodelle, die unabhängig von der anfallenden Datenmenge ausgestaltet sind.

Zu § 66b (Preisansage)

Die Bestimmung greift auf die Preisansagepflicht des § 43b Abs. 2 TKG a.F. zurück und erweitert diese - mit Einschränkungen - auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Dienste. Eine Preisansage hat nach Maßgabe des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 für sprachgestützte Premium-Dienste, für Kurzwahl-Sprachdienste und Auskunftsdienste ab einer Preisschwelle von 2 Euro, für Neuartige Dienste ab einer Preisschwelle von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung zu erfolgen. Bei Änderung des Tarifs kann die entsprechende Preisansage während des Dienstes erfolgen. Zur Zeit nicht verbindlich vorgeschrieben ist eine Preisansage für Callby-Call-Verbindungen. Die Bundesregierung wird in diesem Bereich weiterhin beobachten, ob es zu Missbrauchsfällen kommt und behält sich vor, diese Verpflichtung in ein künftiges Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen. Absatz 2 regelt die Preisansage der Inanspruchnahme von Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste der Diensteanbieter. Es ist dem Endnutzer der für die Inanspruchnahme zu zahlende festnetzbezogene Preis anzusagen. Dieser Preis wird nach § 67 Abs. 2 von der Bundesnetzagentur bestimmt.

Diese Regelung berücksichtigt im Übrigen die technischen Anforderungen an die Dienste. Eine Integration der Preisansage in die schon bestehende Ansage entspricht in aller Regel bereits der heutigen Praxis seriöser Anbieter und behindert das Ziel einer raschen Verkehrsabwicklung nicht.

Nach Absatz 3 gelten die Preisansageverpflichtungen entsprechend der Rechtsfolgeverweisung gem. Abs. 1 Satz 1 und 2 auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst auf alle Rufnummern, um - vor dem Hintergrund unterschiedlicher Missbrauchsszenarien - das höchstmögliche Maß an Preistransparenz zu schaffen. Diese Verpflichtungen gelten jedoch mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der in der Regel entgeltpflichtigen Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes erfolgen kann. Diese Ansage ist jedoch noch vor der Weitervermittlung vorzunehmen.

Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 führt nach § 66g Nummer 1 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit. Absatz 4 ermöglicht die Öffnung der Preisansageregelungen für Neuartige Dienste, da in diesem Nummernbereich eine Vielzahl neuer noch nicht im Einzelnen absehbarer technischer Entwicklungen zu erwarten ist. Starre Regelungen, die besondere technische Entwicklungen auf diesem dynamischen Bereich nicht berücksichtigen, könnten ein Hindernis für die Inanspruchnahme oder für das Angebot Neuartiger Dienste darstellen. Das Verfahren hierfür ist dem des § 67 Abs. 2 TKG nachgebildet, um eine ausgewogene Lösung unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen zu finden.

Zu § 66c (Preisanzeige)

Die Vorschrift regelt die Pflichten zur Preisanzeige für Kurzwahl-Datendienste (z.B. SMS/MMS-Dienste).

Eine Preisanzeigepflicht entsteht ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.

Eine gesonderte Preisanzeigepflicht ist in den Fällen des § 451 nicht erforderlich. Die Preisanzeigepflicht wird hier auch grundsätzlich auf die nichtsprachgestützten Neuartigen Dienste erstreckt, die zu Preisen ab 3 Euro pro Inanspruchnahme angeboten werden. Absatz 2 enthält eine Verfahrensregelung zur Flexibilisierung der Anforderungen an die Preisanzeige. Eine Abweichung ist danach vorgesehen für die Preisschwelle von 2 Euro, wenn ein höherpreisiger Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird, wie z.B. das Lösen von Fahrscheinen mittels Kurzmitteilung im öffentlichen Nahverkehr oder bei Spenden mittels Kurzmitteilung für gemeinnützige Organisationen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine Liste der Dienste, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, bei denen also von Absatz 1 abweichende Anforderungen gelten (z.B. keine oder gelockerte Preisanzeigepflicht). Das Legitimationsverfahren soll es vor dem Hintergrund der dynamischen technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich oder aufgrund besonderer Nutzungen (z.B. wiederkehrende Nutzungen ohne ein Dauerschuldverhältnis zu sein) ermöglichen, die Anforderungen an eine Preisanzeige für bestimmte nichtsprachbasierte Kurzwahldienste anzupassen. Absatz 2 Satz 3 bildet als Öffnungsklausel entsprechend der Regelung des § 66b Abs. 4 TKG die Grundlage dafür, dass die Bundesnetzagentur durch Verfügung Einzelheiten zu den geeigneten Legitimationsverfahren in ihrem Amtsblatt festlegen kann.

Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 führen gem. § 66g Nummer 2 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.

Zu § 66d (Preishöchstgrenzen)

Absätze 1 und 2 setzen die Preisobergrenzen des § 43b Abs. 3 TKG a.F. für Premium-Dienste fest. Die Preishöchstgrenze wird auf 2 Euro für das Festnetz und 3 Euro für den Mobilfunk festgelegt. Der Preis für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen.

Nach Absatz 2 soll im Interesse einer Angebotsvielfalt soll die Kombination von Tarifen grundsätzlich zulässig sein; die Preistransparenz soll dabei über die getrennte Ausweisung der Tarife im Einzelverbindungsnachweis hergestellt werden.

Die Regelungen nach a) gelten auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 führt gem. § 66g Nummer 3 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit. Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit einer Flexibilisierung starrer Preisgrenzen unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter legitimiert (Legitimierungsverfahren).

Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung der Preise oder des Marktes von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Preishöchstgrenzen abweichende Preishöchstgrenzen unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 TKG festsetzen.

Durch die Formulierung "allgemeine Entwicklung" wird zugleich klargestellt, dass es sich hierbei nicht um ein Substitut des Legitimationsverfahrens handelt, sondern nur in Frage kommt, wenn sich "allgemein" eine besondere Entwicklung abzeichnet, die ein Handeln nach dem Verfahren gem. § 67 Abs. 2 TKG rechtfertigt. Durch den Verweis auf das Verfahren nach § 67 Abs. 2 TKG wird zugleich deutlich gemacht, dass vor Festsetzung einer Preishöchstgrenze durch die Bundesnetzagentur eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachkreise unter Einschluss der Verbraucherseite sicherzustellen ist.

Die Bundesnetzagentur kann Einzelheiten zu den Verfahren in Bezug auf zulässige Tarifierungen und zu den Ausnahmen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 regeln und nach § 5 TKG veröffentlichen.

Zu § 66e (Verbindungstrennung)

Die Verpflichtung zur Zwangstrennung des § 43b Abs. 4 TKG a.F. wird in Abs. 1 Satz 1 fortgeschrieben und auf die Kurzwahl-Sprachdienste erweitert. Eine Zwangstrennung durch den Diensteanbieter hat für die aufgeführten Dienste nach sechzig Minuten zu erfolgen.

Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Trennung auch im Falle der Weitervermittlung gilt. Es kann keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen dass im einen Fall das Gespräch direkt beim Teilnehmer generiert wird und im anderen Fall durch Weitervermittlung zustande kommt. In jedem Fall soll die zeitliche Obergrenze des Satzes 1 gelten. Adressat der Verpflichtung ist stets der Diensteanbieter, bei dem die entsprechende Zielrufnummer eingerichtet ist. Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, von den in Abs. 1 getroffenen Regelungen abzuweichen, wenn sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren (Legitimationsverfahren) ausweist.

Die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus § 66e TKG führt gem. § 66g Nummer 4 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.

Zu § 66f (Anwählprogramme (Dialer))

Die Vorschrift greift auf § 43b Abs. 5 und 6 TKG a.F. zurück. In Absatz 1 wird die Definition des Dialers gegenüber der Vorgängervorschrift des § 43b Abs. 5 TKG a.F. neu gefasst. Eine rufnummernunabhängige Definition ist erforderlich, um eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben zu verhindern. Weiterhin soll diese Definition auch solche Dialer erfassen, die dazu verwendet werden, die Adresse des Nutzers zu ermitteln und diesem eine separate Rechnung zuzusenden. Ein Bezug auf eine bestimmte Diensteart, wie z.B. Premium-Dienste, ist nicht dienlich und würde weiterhin die Gefahr der Umgehung der Vorschriften zu Dialern durch Verwendung von Rufnummern anderer Dienstearten in sich bergen. Satz 3 regelt neu gegenüber der Vorgängervorschrift - vor dem Hintergrund der mit dieser gemachten Erfahrungen -, dass Verbindungen über Rufnummern, zu denen neben einem registrierten Dialer nicht registrierte Dialer betrieben werden, unzulässig sind. Diese Bestimmung dient der Transparenz hinsichtlich der ausschließlichen Anwendung registrierter Dialer. Absatz 2 führt das Erfordernis neu ein, dass zu einer Rufnummer nur ein Dialer registriert werden kann. Damit soll ermöglicht werden, bereits anhand der in der Telefonrechnung vorhandenen angewählten Zielrufnummer nachzuprüfen, ob es sich um einen registrierten oder nicht registrierten Dialer handelt. Satz 3 eröffnet für die Bundesnetzagentur die Möglichkeit zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen, um den Missbrauch bei Verwendung solcher Tarife einzudämmen. Die Regelung ermächtigt die Bundesnetzagentur, Rahmenbedingungen zu schaffen um die Fälle auszuschließen, in denen nur wenige Sekunden andauernde versehentliche Einwahlen schon den Tarif für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen auslösen. Hierdurch kann auch eine Kostentransparenz für Verbraucher erzielt werden. Mit Absatz 2 wird erreicht, dass die Bundesnetzagentur auf technische Entwicklungen im Interesse der Unternehmen und Verbraucher schnell reagieren kann. In dem sehr dynamischen, technikorientierten Telekommunikationsmarkt sind gesetzliche Regelungen deshalb möglichst flexibel zu gestalten.

Die Nichtbeachtung der Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 führt gem. § 66g Nummer 5 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit. Absatz 3 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur unter den dort genannten Voraussetzungen eine Registrierung ablehnen kann. Grundlage sind hier die gewerberechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Unternehmens. In den Regelbeispielen wird auf Fälle aus der bisherigen Praxis zurückgegriffen. Ein Fall des Gesetzesverstoßes liegt z.B. auch vor, wenn die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreffenden bereits mehrfach nach § 67 Abs. 1 TKG tätig geworden ist. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass nicht bestimmte unseriöse Anbieter immer wieder unter einer anderen Registrierung ihre Angebote unterbreiten können.

Zur Verhinderung von Missbräuchen, z.B. das Umfirmieren unzuverlässiger Unternehmen, hat die Bundesnetzagentur entsprechende Erkenntnisse den Gewerbeaufsichtsämtern zu melden.

Zu § 66g (Wegfall des Entgeltanspruchs)

Die Vorschrift fasst zum Zwecke der besseren Übersicht alle in den §§ 66b bis 66i geregelten Fälle des Wegfalls des Entgeltanspruchs zusammen. Sie greift auf die Regelung des § 43b Abs. 1 TKG a.F. zurück und erweitert diese auf die Fälle der §§ 66b bis 66f und § 66i. Der Entgeltanspruch entfällt, soweit dieser unberechtigt ist.

Zu § 66h (Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummer)

Die Vorschrift greift auf § 43a TKG a.F. zurück und erweitert diese auf die in Absatz 3 genannten Dienste.

Mit der Formulierung des § 66h Abs. 1 Satz 3 TKG wird klargestellt, dass Netzbetreiber auch zu Rufnummern auskunftsverpflichtet im Sinne dieser Vorschrift sind, die sie nicht selbst zugeteilt haben sondern die mittels Portierung in ihr Netz gelangt sind.

Das ausdrückliche Schriftformerfordernis spiegelt die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur wider (formblattgebundenes Auskunftsersuchen). Diese Schwelle soll sicherstellen, dass Auskunftsersuchen, die bei der Behörde und den betroffenen Telekommunikationsunternehmen Aufwendungen und Kosten auslösen, ernsthaft betrieben und "Spam-Anfragen" vermieden werden. Absatz 3 konstituiert einen Anspruch des Verbrauchers gegen den jeweiligen Netzbetreiber auf Erteilung dieser Auskunft. Dies betrifft Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Auskunftsdienste und Kurzwahldienste. Im Internet sind bereits regelmäßig aktualisierte Daten zu Auskunftsdiensten veröffentlicht.

Für entgeltfreie Dienste wurde auf einen förmlichen Auskunftsanspruch verzichtet. Hier ist die Beauskunftung generell aus Zweckmäßigkeitserwägungen ausgesetzt.

Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern haben gezeigt, dass ein Bedarf zur Möglichkeit der Ermittlung des letztverantwortlichen Diensteanbieters auch für die genannten anderen Rufnummerngassen besteht. Mit einem gegenüber dem § 43a TKG a.F. erweiterten Auskunftsanspruch wird dem Verbraucher mitgeteilt, wo die betreffende Rufnummer geschaltet ist so dass er sich an den entsprechenden Netzbetreiber wenden kann, um in einem zweiten Schritt zu erfahren, wer sich hinter der Rufnummer verbirgt (Letztverantwortlicher).

Zu § 66i (R-Gespräche)

In Absatz 1 ist festgelegt, dass keine Dienstleistungen über R-Gespräche abgerechnet werden dürfen indem bei R-Gesprächen eine Auszahlung nicht erfolgen darf. Es wird eine zentrale Sperrliste bei der Bundesnetzagentur eingeführt. Der Teilnehmer muss sich dadurch nur einmal auf die Liste setzen lassen und ist dann bei allen Anbietern gesperrt. Die Regelung ist erforderlich da einerseits viele Beschwerden zu R-Gesprächen eingehen, andererseits R-Gespräche aber vor allem im Zusammenhang mit den sogenannten Basis-Telefonen durchaus eine Berechtigung haben. Eine Entgeltpflicht entfällt bei unzulässigen Angeboten nach § 66g Nummer 6 TKG. Eine Entgeltpflicht entfällt auch bei Gesprächen, die einen Tag nach Eintrag in die Sperrliste unter deren Missachtung geführt werden (§ 66g Nr. 7 TKG).

Zu § 66j (Rufnummernübermittlung)

Beim Aufbau einer Telefonverbindung wird im Zeichengabeprotokoll die Rufnummer des Anrufers übermittelt. Die Rufnummer wird grundsätzlich von dem anrufernahen Anbieter von Telekommunikationsdiensten erzeugt, der die Verbindungen aufbaut. Sie kann aber auch vom Anrufer angegeben werden. Die Rufnummer wird für Abrechungszwecke, zur Anzeige beim Angerufenen und in Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit (Notruf, Fangschaltungen und mittelbar auch Auskunftsersuchen und Überwachungsmaßnahmen) verwendet. Zusätzlich kann im Zeichengabeprotokoll vom Anrufer zum Zweck der Übermittlung an den Angerufenen eine weitere Rufnummer (Generische Nummer) angegeben werden.

In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass diese Möglichkeiten missbräuchlich genutzt wurden. Insbesondere wurden Rückrufe auf teure Nummern provoziert ("Ping-Anrufe") und falsche Identitäten vorgetäuscht. Zudem sind Missbrauchsszenarien im Zusammenhang mit der Abrechnung von Diensten und im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit möglich, wenn eine verfälschte Rufnummer übermittelt wird. Daher muss als Rufnummer des Anrufers eine Rufnummer übermittelt werden, die dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt ist, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. Als Generische Nummer darf etwas flexibler eine Rufnummer verwendet werden, die in einer rechtlichen Beziehung zu dem Anrufer steht. Dies ist der Fall, wenn die Rufnummer dem Anrufer zugeteilt ist oder der Anrufer mit dem Zuteilungsnehmer einen privatrechtlichen Vertrag zur Nutzung der Rufnummer abgeschlossen hat.

Durch die Regelung werden automatische Rückrufbitten zu Premium-Dienstrufnummern ebenso unzulässig wie Identitätsdiebstahl und Tarifverschleierung. In der Rufnummernanzeige dürfen gemäß der Regelung nur solche Rufnummern angezeigt werden, die für Dienste bereitgestellt sind die abgehende Verbindungen ins Telefonnetz ermöglichen. Hierunter fallen insbesondere die in der Vorschrift genannten Diensterufnummern.

Zu § 66k (Internationaler entgeltfreier Telefondienst)

Diese Regelung setzt gemäß § 66 Abs. 2 die Empfehlung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) für internationale Freephonedienste in nationales Recht um (ITU-Empfehlung E.169). Die entgeltfreie Erreichbarkeit dieser Nummernressource im Inland wird dadurch gewährleistet.

Zu § 66l (Umgehungsverbot)

Das Umgehungsverbot entspricht der Regelung des § 306a BGB. Eine Umgehung stellt es insbesondere dar, wenn Dienste entgegen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung aufgrund der Zuteilungsregelungen genutzt werden. Eine solche Regelung ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten, die immer neue Varianten und Ausgestaltungen hervorbringen zwingend notwendig. Dies bedeutet, dass hierdurch insbesondere die gesamten Regelungsmechanismen des §§ 66a bis 66k TKG auch bei Umgehungen zur Anwendung kommen können.

Zu Nummer 4 (§ 149 Bußgeldvorschriften)

Die Bußgeldvorschriften werden an die vorgenannten Änderungen angepasst, um ausreichende Sanktionsmöglichkeiten durch die Bundesnetzagentur zu gewährleisten.

Zu Artikel 4 (Neubekanntmachung)

Durch Artikel 4 wird das BMWi ermächtigt, das TKG neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Nummer 1

Soweit nicht aus besonderen Gründen eine längere Vorlaufzeit erforderlich ist, sollen die Neuregelungen kurzfristig wirksam werden. Mit Inkrafttreten von Artikel 2 des Gesetzes tritt die bis dahin geltende Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, die auf der Rechtsgrundlage des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ergangen ist, außer Kraft.

Zu Nummer 2

Um dem Zeitbedarf für die notwendigen technischen Maßnahmen zur Umsetzung Rechnung zu tragen treten die Vorschriften des Artikels 4 erst in Kraft, wenn ein halbes Jahr seit der Verkündung des Gesetzes verstrichen ist.