Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften Punkt 22 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen in BR-Drs.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 20 Buchstabe b G 10),

Artikel 2 Nr. . 23 und 31 Buchstabe c (§ 113 Abs. 2 Satz 2 und § 150 Abs. 12a TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorschriften des § 20 Buchstabe b Artikel 10-Gesetz sowie der §§ 110 Abs. 9 Satz 1 und 113 Abs. 2 Satz 2 TKG dahingehend geändert werden können, dass die Telekommunikations-Unternehmen für die Erteilung von Auskünften und die Überwachung der Telekommunikation auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörden weiterhin nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen sind.

Begründung

In den Vorschriften des § 20 Buchstabe b Artikel 10-Gesetz sowie der §§ 110 Abs. 9 Satz 1 und 113 Abs. 2 Satz 2 TKG ist bestimmt, dass die Entschädigung der Telekommunikations-Unternehmen für die Erteilung von Auskünften und die Überwachung der Telekommunikation sich nach einer von der Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates noch zu erlassenden Rechtsverordnung richten soll.

Nach geltendem Recht werden Telekommunikations-Unternehmen, die auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Auskunft erteilen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation oder die Ermittlung von Telekommunikationsanschlüssen und von Telekommunikationsverbindungen ermöglichen, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. . 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 und Abs. 5 JVEG entschädigt.

Die Entschädigung der Telekommunikations-Unternehmen für die Erteilung von Auskünften und die Überwachung der Telekommunikation auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörden sollte weiterhin im JVEG und nicht in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Das JVEG regelt die Vergütung und Entschädigung der von Gerichten und Staatsanwaltschaften herangezogenen Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und Dritten umfassend und abschließend. Es ist nicht ersichtlich weshalb für bestimmte Entschädigungsberechtigte eine Sonderregelung außerhalb des JVEG geschaffen werden sollte. Eine solche Sonderregelung widerspräche der bisherigen Rechtssystematik, wonach sämtliche Bestimmungen über die von Gerichten und Staatsanwaltschaften zu gewährenden Vergütungen und Entschädigungen in einem einzigen Gesetz enthalten sind. Eine Aufsplitterung der Entschädigungsregelungen würde deren Anwendung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften ohne erkennbaren Nutzen erschweren. Sie würde zudem die notwendige Vergleichbarkeit und Ausgewogenheit der verschiedenen Entschädigungsregelungen gefährden.

Gegen eine Sonderregelung spricht ferner, dass die Entschädigungsregelung in einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG neben die Entschädigungsregelung in § 23 JVEG träte. Es wäre unklar, welche der beiden Regelungen bei einer Heranziehung eines Telekommunikations-Unternehmens durch die Strafverfolgungsbehörde anzuwenden wäre.