Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 37f Absatz 2)

Der Bundesrat lehnt die Streichung von § 37f Absatz 2 BImSchG g.R. ab und spricht sich für die Beibehaltung der derzeit geltenden Berichtspflicht gegenüber den Ländern aus.

Begründung:

Die aktive Mitbestimmung der Länder in der Gestaltung der zukünftigen Biokraftstoffpolitik des Bundes ist wünschenswert. Voraussetzung hierfür ist eine kontinuierliche Information der Länder.

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Begründung:

Bei der elektrischen Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolyse sowie der anschließenden synthetischen Herstellung von Methan handelt es sich um ressourcenschonende Verfahren zur Umwandlung von erneuerbar erzeugtem Strom in speicherbaren Wasserstoff bzw. Methan. Beide Stoffe können als Kraftstoffe vor allem im Verkehrsbereich Verwendung finden und tragen dazu bei, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern. Allerdings gelten weder Wasserstoff noch synthetisches Methan als Biokraftstoff im Sinne des § 37b Absatz 1 Satz 1 BImSchG-E, weil es sich um keine Energieträger handelt, die aus Phyto- und Zoomasse bestehen. Auf Grund vergleichbarer positiver Umwelteigenschaften sollte geprüft werden, ob beide Energieerzeugnisse als den Biokraftstoffen gleichgestellte regenerative Kraftstoffe definiert werden sollten, soweit die aufgenommene Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Dies würde zugleich dazu beitragen, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie vollständig in nationales Recht umzusetzen, die in ihrem Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b regelt, dass bei der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen zu berücksichtigen sind.