Antrag der Länder Brandenburg, Hamburg, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Mindestlohngesetzes

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Potsdam, 1. Juli 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierungen von Brandenburg, Hamburg und Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Mindestlohngesetzes zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 8. Juli 2016 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke

Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Mindestlohngesetzes

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Mindestlohngesetz klarzustellen, welche Lohnbestandteile nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind, und eine Gesetzesänderung im Mindestlohngesetz vorzunehmen, die beinhaltet, dass in § 1 Abs. 2 MiLoG ein neuer Abs. 3 eingefügt wird (der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4), welcher festlegt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde entspricht. Über das Grundentgelt hinausgehende Entgeltbestandteile, wie beispielsweise Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Sachleistungen oder Aufwendungsersatzleistungen, sind zusätzlich zu dem gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Begründung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil von 25. Mai 2016 (Az. 5 AZR 135/16) festgestellt, dass Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Prämien und Zulagen unter Umständen auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Die Sonderzahlungen können dann als Bestandteil des Mindestlohnes angerechnet werden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt bekommen. Nicht anrechnungsfähig sind Entgeltbestandteile, die ausschließlich anderen Zwecken, als der Abgeltung von Arbeitsleistung dienen.

Mit dem Urteil des BAG hat sich die Unsicherheit, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden müssen, erhöht. Durch die mögliche Anrechnung von Sonderzahlungen wird darüber hinaus der Zweck des Mindestlohnes unterlaufen, der es ermöglichen soll, den Lebensunterhalt durch den für die geleistete Arbeit erzielten Lohn sicherzustellen. Darüber hinaus werden Umgehungsmöglichkeiten für die Arbeitgeber eröffnet.

Die geforderte Gesetzesänderung soll regeln, welche Lohnbestandteile nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Die Klarstellung soll Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung des Mindestlohngesetzes vermeiden und Manipulationen bei der Berechnung des Mindestlohnes verhindern.

Der Mindestlohn soll nur das reine Grundentgelt pro Stunde berücksichtigen. Zulagen oder Zuschläge, die häufig individuell je Arbeitnehmer gezahlt werden, werden danach nicht mit angerechnet. Hierzu zählen z.B. Überstundenzuschläge, Erschwerniszuschläge, Nacht- oder Wochenendzuschläge, Familienzuschläge. Auch können zusätzlich gezahlte Sonderzahlungen bzw. Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, nicht auf den Mindestlohn umgerechnet werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Aufwendungsersatzleistungen und vermögenswirksame Leistungen oder Prämien ebenfalls nicht bei der Berechnung des Mindestlohnes berücksichtigt werden können.