Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
(AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)

835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

A

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f und g, Satz 2, Anlage 4 Nr. 1 Spiegelstrich 2 und 3 AVV-LMH

Begründung

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa:

Anpassung an den Wortlaut des § 43 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb:

Anpassung an den Wortlaut des § 43 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung der Pflicht zur Bekanntmachung von Untersuchungsmethoden nach § 23 des Arzneimittelgesetzes ist aufgehoben worden. Da eine Bekanntmachung von Untersuchungsmethoden auf Grund dieser Regelung nicht erfolgt ist, läuft der Verweis in Anlage 4 Nr. 1 ins Leere.

2. Zu § 5 AVV-LMH

§ 5 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Formulierung entspricht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

B