Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

A. Problem und Ziel

Zunehmend sind Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen zu beobachten, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden. Vielerorts gibt es eine etablierte "Raser-Szene", die als Freizeitbeschäftigung sowohl organisierte überörtliche Rennen, als auch lokale, teils spontane Beschleunigungsrennen durchführt. Das geltende Recht behandelt solche Rennen als eine verbotene Form der übermäßigen Straßenbenutzung. Verstöße gegen das Verbot werden nach § 29 Absatz 1, § 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt, Veranstalter mit einer Regelbuße in Höhe von 500 Euro. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Sie entfalten kaum durchgreifende Abschreckungswirkung, auch weil bei Ordnungswidrigkeiten lediglich ein kurzfristiges Fahrverbot, nicht jedoch eine länger dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist. Zudem erfasst die Einstufung illegaler Rennen als verwaltungsakzessorische Ordnungswidrigkeit das erhebliche Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht adäquat. Diese Defizite gilt es durch Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes im Strafgesetzbuch sowie flankierende Ergänzungen bereits bestehender Regelungen zu beseitigen.

B. Lösung

Der Entwurf führt einen neuen Straftatbestand der Veranstaltung von oder der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ein, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt. Zugleich sieht er eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle vor, in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Tatbestand in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Heraufstufung der Veranstaltung von oder der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt.

C. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands, der nicht sämtliche strafwürdigen Verhaltensweisen in angemessener Weise erfasst.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Durch die Schaffung neuer Strafvorschriften können den Länderhaushalten zusätzliche Kosten entstehen, deren genaue Höhe sich mangels konkreter Zahlen derzeit nicht näher beziffern lässt. Diesem Kostenzuwachs stehen infolge der Streichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen verringerte Aufwendungen für Bußgeldverfahren in nicht konkret abschätzbarem Umfang gegenüber.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 49 Absatz 2 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2008 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"5. (weggefallen)".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Immer häufiger sind Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen zu beobachten, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden. Vielerorts gibt es eine etablierte "Raser-Szene", die als Freizeitbeschäftigung regelmäßig nicht genehmigte Rennen durchführt. Diese finden in Form überörtlicher Veranstaltungen und als lokale, teils spontane Beschleunigungsrennen statt. Das geltende Recht behandelt solche Rennen als eine verbotene Form der übermäßigen Straßenbenutzung. Verstöße gegen das Verbot werden nach § 29 Absatz 1, § 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Für teilnehmende Kraftfahrzeugführer sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße in Höhe von 400 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vor, für Veranstalter ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Die bestehenden Regelungen entfalten nach Einschätzung von Polizei und Unfallforschern bei Tätern, die sich über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, kaum durchgreifende Abschreckungswirkung. Die Möglichkeit, mit der Verhängung eines Fahrverbots auf Betroffene nachhaltig einzuwirken, ist schon durch die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten begrenzt. Zudem bildet die Einstufung von Verstößen gegen das Rennverbot als verwaltungsakzessorische Ordnungswidrigkeit das Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nur unzureichend ab. Erhebliche Risiken für andere Verkehrsteilnehmer bestehen bei illegalen Rennen schon allein wegen der gefahrenen Geschwindigkeiten und der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes über die Fahrzeuge. Das strafrechtliche Instrumentarium greift dagegen erst dann, wenn Menschen zu Schaden gekommen sind oder infolge eines gesetzlich benannten qualifizierten Verkehrsverstoßes eine konkrete Gefahr eingetreten ist.

Diese Lücke soll durch die Einführung der neuen Vorschriften geschlossen werden. Der Entwurf zielt darauf, den Schutz vor illegalen Kraftfahrzeugrennen schon im Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefährdungen zu verbessern und schlägt hierfür die Einführung eines neuen § 315d Absatz 1 StGB vor. Dieser stellt bei solchen Rennen die Veranstaltung und Teilnahme, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden konnten, unter Kriminalstrafe.

Um auch Fälle, in denen eine konkrete Lebens-, Leibes- oder erhebliche Sachgefahr eingetreten ist, vollständig zu erfassen, wird in § 315d Absatz 2 StGB-E die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts mit einer im Verhältnis zum Grunddelikt erhöhten Strafandrohung vorgeschlagen. Die Teilnahme von Kraftfahrzeugführern an nicht genehmigten Rennen wird damit faktisch den verkehrsrechtlichen "Todsünden" in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB gleichgestellt.

§ 315d Absatz 3 StGB regelt - insoweit angelehnt an § 315c Absatz 3 Nummer 1 StGB - eine VorsatzFahrlässigkeits-Kombination mit einem abgesenkten Strafrahmen für Fälle, in denen die Gefahr (lediglich) fahrlässig verursacht wird.

Für schwerste Fälle, in denen die Tat zum Tode oder zu erheblichen Schäden an der Gesundheit anderer Menschen führt, wird in § 315d Absatz 4 StGB-E ein neuer Qualifikationstatbestandeingeführt, der zum einen die Gesetzesmerkmale des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB (Verursachung einer schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen durch die Tat) aufgreift - allerdings unmittelbar und ohne Verweisung wie bei § 315b Absatz 3 StGB - und zum anderen vor allem auch die Verursachung des Todes eines anderen Menschen miteinbezieht. Die Vorschrift sieht eine Bestrafung als Verbrechen sowie einen minder schweren Fall vor.

Damit Veranstalter und Teilnehmer von Rennen künftig auch längerfristig oder dauerhaft an Wiederholungstaten gehindert werden können, soll ihnen bei Taten nach § 315d StGB-E im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden können. Hierfür schlägt der Entwurf eine entsprechende Ergänzung des Kataloges der Regelbeispiele in § 69 Absatz 2 StGB vor.

Zur nachhaltigen Einwirkung auf die Teilnehmer an illegalen Rennen soll auch die Einziehung ihrer Kraftfahrzeuge ermöglicht werden. Da die hierfür geltenden Vorschriften auf sogenannte Beziehungsgegenstände, deren Einsatz notwendigerweise Teil der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ist, nicht unmittelbar anwendbar sind, ist eine entsprechende Verweisungsregelung in einem neuen § 315f StGB vorgesehen. Damit Mitglieder der "Szene" die Einziehung nicht durch Tausch oder Veräußerung von Fahrzeugen umgehen können, soll durch besondere Bezugnahme auf § 74a StGB auch die sogenannte Dritteinziehung ermöglicht werden.

II. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands, der nicht sämtliche strafwürdigen Verhaltensweisen in angemessener Weise erfasst.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.

IV. Auswirkungen

Durch die Ausweitung der Strafbarkeit kann ein Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu §§ 315d und 315e StGB)

Infolge der Einfügung eines neuen § 315d StGB und § 315f StGB in das Gesetz und der Umbenennung des bisherigen § 315d StGB in § 315e StGB ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 69 Absatz 2 Nummer 1a - neu - StGB)

Nach geltendem Recht ist bei Verstößen gegen das Verbot nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen die Verhängung eines Fahrverbotes mit einer Dauer von einem bis zu drei Monaten möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Verkehrsteilnahme des Betroffenen ohne Weiteres zulässig. Infolgedessen sind die Möglichkeiten, mit der Sanktion Betroffene nachhaltig zu beeindrucken, eingeschränkt.

Der Entwurf sieht auch insoweit ein schärferes Instrumentarium vor. Er zielt darauf, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 1 StGB und die Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB für die Dauer von in der Regel sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu ermöglichen. Die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Anlasstat schafft der Entwurf durch die Einführung des neuen § 315d StGB. Um die Anordnung zusätzlich zu erleichtern, soll diese Vorschrift in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, bei denen nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel die für die Fahrerlaubnisentziehung vorausgesetzte Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen wird.

Zu Nummer 3 (§ 315d StGB)

Zu § 315d Absatz 1 StGB

Die Beteiligung an nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen wird bislang nach § 29 Absatz 1, § 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt (Nr. 248 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV; TBNR 129618 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs). Für Verantwortliche, die nicht genehmigte Kraftfahrzeugrennen veranstalten, ist die Verhängung einer Regelbuße von 500 Euro vorgesehen (Nr. 249 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV; TBNR 129624 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs).

Weder die Einstufung als Ordnungswidrigkeit noch die vorgesehenen Rechtsfolgen werden dem Gewicht der durch illegale Rennen bedrohten Rechtsgüter gerecht. Das Gefährdungspotential solcher Rennen ist dem von Trunkenheitsfahrten vergleichbar, die nach § 316 StGB unter Strafe gestellt sind. In beiden Fällen werden durch das nicht verkehrssichere Führen eines Kraftfahrzeugs erhebliche Risiken für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, die sich jederzeit realisieren können. Der Grad der Rechtsgutsgefährdung geht über denjenigen von ordnungswidrigen Geschwindigkeitsübertretungen deutlich hinaus. Rennteilnehmer werden zusätzlich durch den Wettbewerb untereinander bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über ihre Fahrzeuge zumal in unvorhergesehenen Verkehrssituationen in Kauf zu nehmen. Zudem ist ihre Aufmerksamkeit - anders als bei "normalen" Geschwindigkeitsübertretungen - nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet, sondern notwendigerweise auch durch Mitbewerber gebunden.

Der Entwurf schlägt deshalb die Einfügung eines neuen § 315d Absatz 1 StGB in das Strafgesetzbuch vor. Er greift dabei die bereits bestehenden Ordnungswidrigkeitentatbestände auf und gestaltet sie als Straftatbestände aus. Danach ist in einer Nummer 1 die Strafbarkeit des Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens vorgesehen, in einer Nummer 2 die der Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen. Wie bisher soll ausschließlich die Beteiligung an nicht genehmigten Rennen geahndet werden. Damit bleiben Wettbewerbe, für die die zuständigen Stellen auf Antrag nach § 46 Absatz 2 Satz 1 und 3 StVO eine Genehmigung erteilt haben, von der Strafdrohung ausgenommen. Der Entwurf greift zudem auf bereits eingeführte Gesetzesmerkmale zurück. Ein Rennen ist demnach ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 - III-1 RBs 24/13 -, juris, m. w. N.). Wie sich hieraus ergibt, ist der Begriff der Teilnahme an einem Rennen nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen. Der Veranstalter eines Rennens ist derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010 - 3 (4) SsBs 559/10 AK 203/10 -, BeckRS 2011, 07501). Die Strafbarkeit einer Beteiligung von anderen als den teilnehmenden Kraftfahrzeugführern im Durchführungsstadium und von Hilfspersonen im Vorbereitungsstadium richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und Teilnahme.

Um das Gefährdungspotential von verbotenen Kraftfahrzeugrennen in allen denkbaren Ausprägungen vollständig zu erfassen, sieht der Entwurf einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Die Strafrahmenobergrenze ist oberhalb derjenigen der Trunkenheit im Verkehr angesiedelt. Die abstrakte Gefährlichkeit und der Unrechtsgehalt von illegalen Rennen größeren Ausmaßes mit zahlreichen Teilnehmern können bedeutend höher sein als bei einer durch einen Einzelnen begangenen Trunkenheitsfahrt, namentlich auch mit Blick auf die mit den Rennen verbundenen hohen Geschwindigkeiten und der damit einhergehenden gesteigerten Gefährdungs- und Zerstörungskraft.

Zu § 315d Absatz 2 StGB

Die Verursachung einer konkreten Lebens-, Leibes- oder erheblichen Sachgefahr durch verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern wird bislang ausschließlich in § 315c StGB unter Strafe gestellt. Hierfür wird bei fahrtüchtigen Tätern ein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorausgesetzt. Die in Betracht kommenden Verstöße sind in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB abschließend einzeln benannt. Von Bedeutung für die Strafbarkeit von "Rasern" können etwa das Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Fahren beim Überholen oder an Fußgängerüberwegen sowie Verkehrsverstöße an unübersichtlichen Stellen sein. Die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ist dagegen in dem gesetzlichen Katalog nicht aufgeführt. Sie ist für sich genommen auch dann nicht strafbar, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer eingetreten ist. Gerät etwa ein beteiligtes Fahrzeug auf einer breiten, übersichtlichen Straße außer Kontrolle und verfehlt auf dem Gehweg nur zufällig einen Fußgänger, kommt § 315c StGB daher nicht zur Anwendung und eine verschärfte Strafbarkeit wegen der Herbeiführung der konkreten Gefährdung besteht nicht.

Dies erscheint nicht sachgerecht, zumal die abstrakte Gefährlichkeit illegaler Rennen derjenigen der aktuell in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB benannten Verkehrsverstöße mindestens vergleichbar ist. Vielmehr noch ist bereits jede Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen per se als grob verkehrswidrig und rücksichtlos einzustufen, sodass es - anders als bei den "Todsünden" des § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB - diesbezüglich einer entsprechenden tatbestandlichen Einschränkung nicht bedarf.

Die aufgezeigte Lücke soll geschlossen werden, indem mit § 315d Absatz 2 StGB-E ein Qualifikationstatbestand geschaffen wird, der die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer einer höheren Strafandrohung unterstellt, wenn dadurch (vorsätzlich) eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wird. Die Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315c Absatz 1 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann. Danach muss das Gefährdungsobjekt für die erforderliche konkrete

Gefährdung so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt sein, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1969 - 4 StR 375/68, NJW 1969, 939). Hierfür wird häufig die Formel vom erforderlichen "Beinaheunfall" herangezogen, bei dem es rückblickend nur "gerade noch einmal gut gegangen ist" (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315c Rn. 15a). Der Strafrahmen, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, entspricht dem des § 315c Absatz 1 StGB.

Zu § 315d Absatz 3 StGB

§ 315d Absatz 3 StGB-E sieht einen im Verhältnis zu § 315d Absatz 2 StGB-E niedrigeren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Fälle vor, in denen die Gefahr fahrlässig verursacht wird. Die Vorschrift lehnt sich insofern an die Regelung des § 315c Absatz 3 Nummer 1 StGB an, sieht jedoch eine im Vergleich höhere Strafrahmenobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dies liegt sowohl in der höheren abstrakten Gefährlichkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen als auch darin begründet, dass es der Regelung einer FahrlässigkeitFahrlässigkeits-Kombination im Sinne des § 315c Absatz 3 Nummer 2 StGB in diesem Zusammenhang nicht bedarf; ein fahrlässiges Handeln ist hier denklogisch nicht möglich.

Zu § 315d Absatz 4 StGB

Durch den neuen Qualifikationstatbestand soll eine dem erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Bestrafung ermöglicht werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Herbeiführung des Todes oder einer Gesundheitsschädigung bei anderen Menschen durch eine der in Absatz 2 oder 3 beschriebenen Handlungen angesichts der gesteigerten Sozialschädlichkeit künftig mit höherer Strafe sanktioniert werden kann als die übrigen Fälle der fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr.

Die Gefährlichkeit im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführter, nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen kann sich jederzeit in der Tötung oder in körperlichen Schädigungen weiterer Verkehrsteilnehmer verwirklichen. Werden diese Folgen nicht vorsätzlich verursacht, ist dies nach geltendem Recht als fahrlässige Tötung bzw. fahrlässige Körperverletzung strafbar und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf oder drei Jahren bedroht. Das ist dann nicht mehr angemessen, wenn bei Rennen andere Menschen zu Tode kommen oder Schäden erleiden, die einer schweren Körperverletzung vergleichbar sind. Ebenso liegt es, wenn einer großen Zahl Menschen gesundheitliche Schäden zugefügt werden. Der Unrechtsgehalt der Tat ist in solchen Fällen qualitativ anders und erheblich höher als derjenige, der in § 222 oder § 229 StGB vertypt ist. Wesentlich hierfür ist die vorsätzliche Herbeiführung der zugrunde liegenden Gefahr durch die Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf eine Erfolgsqualifikation und eine Strafbarkeit als Verbrechen vor. Die Regelung soll die von § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB erfassten Konstellationen der Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen durch die Tat aufgreifen. Über die dortigen Fälle hinaus soll aber gerade auch die Verursachung des Todes eines anderen Menschen ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen werden. Anderenfalls käme bei fahrlässiger Verursachung der schwerer wiegenden Todesfolge lediglich der Vergehenstatbestand des § 222 StGB, bei fahrlässig verursachten Gesundheitsschädigungen dagegen der Verbrechenstatbestand zur Anwendung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315 Rn. 24). Die Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann. Danach umfasst der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung neben der schweren Körperverletzung insbesondere auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit. Allerdings darf der Begriff mit Blick auf die hohe Mindeststrafe nicht weit ausgelegt werden (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315 Rn. 23; § 306b Rn. 4).

Vorgesehen ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr für den Grundfall, für minder schwere Fälle von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die differenzierte Regelung trägt einerseits der Vielgestaltigkeit möglicher Taten Rechnung und wirkt andererseits mit einer in jedem Fall erhöhten Mindeststrafe der Verhängung unangemessen niedriger Strafen entgegen. Anders als bei der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr besteht hier kein Bedürfnis, die bloße Verhängung einer Geldstrafe zu ermöglichen.

Zu Nummer 4 (§ 315e - neu - StGB)

Der bisherige § 315d StGB, der für Schienenbahnen, die am Straßenverkehr teilnehmen, eine Verweisungsregelung enthält, wird zu § 315e StGB. Diese Umgliederung erfolgt aus systematischen Gründen. Der neue Straftatbestand für verbotene Kraftfahrzeugrennen dient ebenso wie die §§ 315b und 315c StGB dem Schutz des Straßenverkehrs. Er soll deshalb auch räumlich in unmittelbarem Zusammenhang mit ihnen stehen und nicht nach der Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt werden.

Zu Nummer 5 (§ 315f - neu - StGB)

Mitglieder der "Raser-Szene", die sich über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, sind besonders nachhaltig durch deren Einziehung zu beeindrucken. Allerdings sind die entsprechenden Vorschriften nicht unmittelbar anwendbar, weil die Kraftfahrzeuge, die bei der Teilnahme an verbotenen Rennen benutzt werden, nicht als Einziehungsgegenstände, sondern als sogenannte Beziehungsgegenstände anzusehen sind. Diese sind nicht lediglich ein beliebiges Mittel zur Tatverwirklichung. Vielmehr gehört ihre Verwendung schon begrifflich zur Tatbestandserfüllung und erschöpft sich in dem Gebrauch, auf dessen Verhinderung der betreffende Tatbestand abzielt (zu vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage [2015], § 74, Rn. 10; LK-Schmidt, 12. Auflage [2008], § 74, Rn. 19; Schönke/Schröder-Eser, 29. Auflage [2014], § 74, Rn. 12a; MüKo-StGB/Joecks, 1. Auflage [2005], § 74, Rn. 16; BGHSt 10, 28). Eine Erstreckung der gesetzlichen Regelungen zur Einziehung auch auf Beziehungsgegenstände ist nach § 74 Absatz 4 StGB durch entsprechende besondere Vorschriften möglich. Für die Kraftfahrzeuge von Teilnehmern an illegalen Rennen macht der Entwurf in einem neuen § 315f StGB von dieser Möglichkeit Gebrauch. In Satz 1 soll auf die Einziehungsvorschriften insgesamt und in Satz 2 besonders auf § 74a StGB verwiesen werden. Nach dieser Norm können auch Beziehungsgegenstände eingezogen werden, die im Eigentum Dritter stehen. Dies ist in zwei Fällen möglich. Entweder haben die Eigentümer wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass ihre Sachen oder Rechte Gegenstand der Tat gewesen sind, oder sie haben die Beziehungsgegenstände in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben. Durch die Verweisung auf § 74a StGB soll sichergestellt werden, dass auch Fahrzeuge eingezogen werden können, die sich Mitglieder der "Szene" wechselseitig für Rennfahrten überlassen oder voneinander erwerben, um sie der Einziehung zu entziehen.

Der neue § 315f StGB soll nach der Vorschrift über die Schienenbahnen in das Gesetz eingefügt werden, um den räumlichen Zusammenhang der Normen über den Verkehr, auf die § 316 StGB verweist, zu erhalten.

Zu Nummer 6 (§ 316 Absatz 1 StGB)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu den vorstehenden Änderungen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Straßenverkehrsordnung)

Mit der Vorschrift wird der bisherige Ordnungswidrigkeitentatbestand gestrichen. Er wird mit der Einführung der vorstehenden neuen Straftatbestände entbehrlich. Diese regeln die vorsätzliche Beteiligung an verbotenen Kraftfahrzeugrennen umfassend. Eine lediglich fahrlässige Veranstaltung von oder Teilnahme an solchen Rennen erscheint dagegen nicht denkbar.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.