Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung der Führungsaufsicht - Antrag des Landes Baden-Württemberg -

993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

Der Bundesrat möge beschließen:

den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 68a Absatz 3 Satz 2 StGB)

Artikel 1 Nummer 2 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

I. Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:

1. Abschnitt A. Rechtslage und Problem ist wie folgt zu ändern:

2. In Abschnitt B. Lösung sind im ersten Absatz in Satz 1 die Wörter "zum einen" und der letzte Absatz zu streichen.

3. In Abschnitt F. Weitere Kosten ist der zweite Absatz zu streichen.

II. Die Begründung ist wie folgt zu ändern:

1. In Teil A. Allgemeiner Teil ist wie folgt zu ändern:

2. In Teil B. Besonderer Teil ist die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2 zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Schaffung einer gesetzlichen Befugnis für die Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen verurteilte Personen, die bei der Anlegung der elektronischen Fußfessel nicht freiwillig mitwirken, erscheint nicht mehrheitsfähig, während die Anhebung des Strafrahmens in § 145a StGB von drei Jahren auf fünf Jahre mehrheitlich befürwortet wird.