Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Durchführung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)

Punkt 40 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006

Zu § 20 Abs. 3 und 4 - neu -

Dem § 20 sind folgende Absätze 3 und 4 anzufügen:

(3) Tierische Nebenprodukte in Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Blut im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 dürfen in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage, die sich auf einem Betrieb mit Nutztieren befindet, nur befördert werden, wenn

Der Betreiber der Biogas- und Kompostierungsanlage hat sicherzustellen, dass diese von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich getrennt ist, um zu gewährleisten, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.

(4) Tierische Nebenprodukte nach Absatz 3 Satz 1 dürfen in andere als in Absatz 3 Satz 1 genannte Biogas- und Kompostierungsanlagen, die sich nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befinden, in denen Nutztiere gehalten werden, nur befördert werden, wenn die tierischen Nebenprodukte vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert worden sind."

Folgeänderungen:

Begründung

Da von Schlachtabfällen und anderen Rohmaterialien der Kategorie 3 ein (Tier-) Seuchenrisiko ausgeht, müssen diese, wie im Entwurf der Bundesregierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 bereits für Küchen- und Speiseabfälle vorgesehen, vor dem Befördern in Nutztier haltende Betriebe pasteurisiert werden.

Darüber hinaus sind Konstellationen vorstellbar, in denen sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage zwar nicht auf einem Betrieb mit Nutztieren und trotzdem nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden. Auch in diesen Fällen ist eine vorherige Pasteurisierung der genannten, seuchenhygienisch besonders problematischen tierischen Nebenprodukte erforderlich.

Aus systematischen Erwägungen - weil eine Regelung für alle Biogas- und Kompostierungsanlagen getroffen werden soll - wird die Regelung aus § 4 Abs. 5 heraus genommen, das heißt die Verweisung auf § 3 Abs. 2 gestrichen, und in die gemeinsamen Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen in § 20 aufgenommen.


* vgl. hierzu BR-Drs. 365/1/06 Buchstabe A Nr. 3.