Antrag des Freistaates Bayern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 81 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zu:

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 16 Absatz 2 FZV), Buchstabe b (§ 16 Absatz 4 FZV), Nummer 23a - neu - (§ 48 FZV) Artikel 2a - neu - (BKatV)

1. Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

2. Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

'Artikel 2a
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der laufenden Nummer 175 werden die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 7" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 8" ersetzt.

2. Nach der laufenden Nummer 181 werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandFZVRegelsatz in
Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
181aKurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder
Überführungsfahrten verwendet
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 48 Nr. 15a25 €
181bKurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur
Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 48 Nr. 15b50 €

3. In der laufenden Nummer 182 werden die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 7" ersetzt.'

Begründung:

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen stellt eine Ausnahme von der Zulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 StVG dar. Mit der Änderung erfolgt eine Klarstellung bezüglich des Umfangs dieser Ausnahme. Damit soll der oftmals festzustellenden missbräuchlichen Verwendung von Kurzzeitkennzeichen zu anderen als den vorgesehen Zwecken vorgebeugt und die polizeiliche Überwachung in diesem Bereich erleichtert werden. Kurzzeitkennzeichen sollen nur vom Antragsteller für seinen eigenen Bedarf verwendet werden. Die Weitergabe an andere Personen soll nicht zugelassen werden. Hierzu ist es auch erforderlich klarzustellen, dass nicht die Daten eines Halters, sondern die Daten des Antragstellers, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden soll, mitzuteilen sind.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Mit der Einfügung der Nummern 15a und 15b in § 48 FZV kann die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens für andere Fahrten oder dessen Weitergabe an Dritte als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 2:

Mit der Einfügung der laufenden Nummern 181a und 181b werden Regelsätze für Verstöße wegen Verwendung des Kurzzeitkennzeichens für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten und die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an Dritte geschaffen.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.