Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu den Dokumenten der Organe

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306793 - vom 11. Mai 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 4. April 2006 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu den Dokumenten der Organe (2004/2125(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Transparenz seit der Ratifizierung des Vertrags von Amsterdam und dem Inkrafttreten von Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) zu einem grundlegenden Prinzip der Europäischen Union geworden ist und dass sie dazu dienen soll, die demokratische Natur der europäischen Organe zu stärken, den Bürgern eine engere Einbindung in Entscheidungsprozesse zu ermöglichen, den öffentlichen Verwaltungen mehr Legitimität zu verleihen, indem sie effizienter arbeiten und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern verstärkt wird, und schließlich dafür zu sorgen, dass Probleme oder Irrtümer schneller festgestellt werden können,

B. in der Erwägung, dass der Artikel 255 EGV in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nur teilweise umgesetzt wird, da:

C. in der Erwägung, dass gegenwärtig kein Vorschlag im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung ausgearbeitet wird, obwohl in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehen ist, dass die Verordnung nach drei Jahren überprüft wird, und das Parlament die Kommission mehrfach aufgefordert hat, die gemeinschaftlichen Rechtvorschriften zur Transparenz zu verbessern und zu stärken,

D. in der Erwägung, dass die Probleme bei der Anwendung der Verordnung in gewisser Hinsicht aufgrund einer unzureichenden Umsetzung entstanden sind; in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs auch ergeben hat, dass einige Bestimmungen der Verordnung entwickelt und klargestellt werden müssen, insbesondere diejenigen, die Dokumente, die von den Mitgliedstaaten und Dritten erstellt wurden, sowie die Ausnahmeregelungen für Ermittlungen, Rechtsberatung und die "Reflexionszeit" betreffen,

E. in der Erwägung, dass sich transparente und offene Verhandlungen sowie eine loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen besser dazu eignen, die Effizienz des Beschlussfassungsverfahrens im Sinne von Artikel 207 EGV sicherzustellen, als Geheimverhandlungen im Rat; deshalb mit Bedauern darüber, dass sich der Rat in seinen Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 22. Dezember 2005 dafür entschieden hat, nicht seine Geschäftsordnung zu ändern, um transparente Aussprachen auf Ministerebene während des gesamten Legislativverfahrens durchzuführen,

Anhang
AUSFÜHRLICHE Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags

Empfehlung 1 (zu Artikel 255 EGV und zu der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aus verfassungsmäßiger Sicht)

Die Kommission sollte die Bezugsvermerke und Erwägungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eindeutiger formulieren, damit klar wird, dass Artikel 255 EGV2, der die Rechtsgrundlage für die Verordnung darstellt:

Empfehlung 2 (zum Begriff der legislativen und nichtlegislativen Dokumente)

Die Kommission sollte nach Erörterung in dem in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen interinstitutionellen Ausschuss und gemäß den in Empfehlung 1 dargelegten Prinzipien die Verordnung ändern und dabei:

Empfehlung 3 (zu den vertraulich zu behandelnden Dokumenten)

Unter Berücksichtigung bewährter Praktiken in den Mitgliedstaaten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 so geändert werden, dass die "aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen" gemäß Artikel 255 EGV eindeutig definiert werden, auf Grund derer der Zugang zu Dokumenten der Organe (oder wichtigen Teilen davon) verzögert oder untersagt werden kann; die Verordnung sollte deshalb Regelungen enthalten, um

Ferner sollte in der Verordnung eindeutig festgelegt werden, dass bilaterale Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen den Rat oder die Kommission nicht daran hindern können, dem Europäischen Parlament vertrauliche Informationen zu übermitteln (insbesondere wenn die relevanten Dokumente nicht für die nationalen Parlamente verfügbar sind, weil es sich um EU-Dokumente handelt).

Empfehlung 4 (zum Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen/Dokumenten)

Unter Berücksichtigung des in Artikel 296 EGV verankerten Grundsatzes, wonach "ein Mitgliedstaat [...] nicht verpflichtet [ist], Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht", sollte die Verordnung so geändert werden, dass

Empfehlung 5 (zu den praktischen Modalitäten bei der Gewährleistung des Zugangs der Bürger zu Dokumenten)

Angesichts der Erfahrungen, die in den ersten vier Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung gewonnen wurden, sollte die Kommission bei der Änderung der Verordnung einen kohärenten Vorschlag vorlegen, um: