Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern KOM (2007) 268 endg. Ratsdok. 9960/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 1. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 24. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 071/99 = AE-Nr. 990407
und Drucksache 657/00 = AE-Nr. 002824

Begründung

Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländern und (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Binnenmarkt kann die Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten durchführen.

Angesichts der Marktlage sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und mit Blick auf den internationalen Handel hat es sich als sinnvoll erwiesen, auf Basis der beiden vorgenannten Verordnungen eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik mit zwei separaten Schwerpunkten - Binnenmarkt und Drittlandmärkte - zu entwickeln.

Mit dieser Politik wurden die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Jahren seit der Jahrtausendwende durchgeführt haben, ergänzt und verstärkt, um insbesondere das Image von Agrarerzeugnissen bei den Verbrauchern in der Gemeinschaft und in Drittländern, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Qualität, des Nährwertes, der Lebensmittelsicherheit und der Produktionsmethoden zu fördern. Mit dieser Maßnahme konnte auch, da sie zur Erschließung neuer Absatzmärkte beiträgt, einen Multiplikatoreffekt in Bezug auf nationale oder private Initiativen erzielt werden.

Angesichts der Erfahrungen, die in den vergangenen Jahren gewonnen wurden, und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich, einheitliche Rahmenvorschriften für die Förderung von Agrarerzeugnissen auf dem Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten festzulegen, gleichzeitig jedoch den besonderen Charakter der Maßnahmen entsprechend ihrem Durchführungsort zu wahren. Daher wird vorgeschlagen, die Verordnungen (EG) Nr. ° 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 in einer einzigen Verordnung neuzufassen.

Diese Änderung schließt sich an eine frühere Vereinfachungsmaßnahme an, aus der die beiden genannten Verordnungen hervorgegangen sind: Absatzförderungsvorschriften waren bis Ende der 90er Jahre in sektoriellen Regelungen festgelegt, deren Durchführungsvorschriften unterschiedlich waren und die mehrfach geändert wurden, was ihre Anwendung erschwerte. Daher wurde es für sinnvoll gehalten, die bis dahin geltenden sektoriellen Absatzförderungsvorschriften aufzuheben und diese Vorschriften durch Annahme der vorgenannten Verordnungen zu harmonisieren und zu vereinfachen.

Ein einheitlicher rechtlicher Rahmen in der vorgeschlagenen Form dürfte den Akteuren der Absatzförderungspolitik den Zugang zu und die Teilnahme an der Regelung erleichtern und würde auch dazu beitragen, den mit der Durchführung dieser Politik verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern und zu vereinfachen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Artikel 3
Betroffene Sektoren und Erzeugnisse

Artikel 4
Listen der für Maßnahmen in Frage kommenden Themen, Erzeugnisse und Länder

Artikel 5
Leitlinien

Artikel 6
Für die Durchführung von Informations- und Absatzförderungsprogrammen zuständige Organisationen

Artikel 7
Erarbeitung und Übermittlung von Informations- und Absatzförderungsprogrammen

Artikel 8
Auswahl von Informations- und Absatzförderungsprogrammen

Artikel 9
Verfahren in Ermangelung von Informationsprogrammen für den Binnenmarkt

Artikel 10
Auf Initiative der Kommission durchzuführende Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Artikel 11
Für die Durchführung der Programme und Maßnahmen zuständige Stellen

Artikel 12
Programmbegleitung

Artikel 13
Finanzierung

Artikel 14
Gemeinschaftsausgaben

Artikel 15
Durchführungsvorschriften

Artikel 16
Ausschuss

Artikel 17
Anhörung

Artikel 18
Bericht

Artikel 19
Aufhebung

Artikel 20
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Entsprechungstabelle gemäss Artikel 19

1. Verordnung (EG) Nr. 2702/1999.

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999. Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 4 Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 4
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2
Artikel 6 Artikel 5 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz Artikel 6
Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 Artikel 8
--Artikel 9
Artikel 7bis Artikel 10
Artikel 8 Absätze 1 und 2 Artikel 11
Artikel 8 Absätze 3 und 4 Artikel 12
Artikel 9 Absätze 1-4 Artikel 13 Absätze 1 bis 4
--Artikel 13 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 6
Artikel 10 Artikel 14
Artikel 11 Artikel 15
Artikel 12 Artikel 16
Artikel 12a Artikel 17
Artikel 13 Artikel 18
Artikel 14 Artikel 19
Artikel 15 Artikel 20

2. Verordnung (EG) Nr. 2826/2000.

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000. Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz Artikel 6
Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 2
Art. 6 Absätze 4 bis 6 Artikel 8
Artikel 7 Artikel 9
Artikel 7a Artikel 10
Artikel 8 Artikel 11 Absatz 1
Artikel 9 Artikel 13
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2
Artikel 10 Absätze 2 und 3 Artikel 12
Artikel 11 Artikel 14
Artikel 12 Artikel 15
Artikel 13 Artikel 16
Artikel 13a Artikel 17
Artikel 14 Artikel 18
Artikel 15 Artikel 19
Artikel 16 ---
Artikel 17 Artikel 20