Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes

A. Problem und Ziel

Der für März 2019 zu erwartende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf das deutsche Dienstrecht. In das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen. Im Gegenzug sind Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie keine dieser Staatsangehörigkeiten mehr besitzen. Mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union würde diese Rechtsfolge grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit gelten.

Für den Bund besteht mit § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bereits die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Erfordernis oben genannter Staatsangehörigkeiten auch nachträglich - bis zum Entfallen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 BBG - zu erteilen, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, für die Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) eine vergleichbare Möglichkeit zu schaffen.

B. Lösung

Durch eine Änderung des BeamtStG wird für die Länder und Kommunen die Möglichkeit eröffnet, Beamtinnen und Beamte, die nicht mehr über eine der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG genannten Staatsangehörigkeiten verfügen, im Beamtenstatus zu halten.

Bereits nach bestehender Rechtslage kann für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von oben genannten Staatsangehörigkeiten zugelassen werden, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals andere wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzentwurf zeichnet diese Ausnahmevorschrift in den Entlassungstatbeständen nach und ermöglicht insofern einheitliche Maßstäbe in Bezug auf die Staatsangehörigkeiten bei Ernennung und Entlassung.

Mit der Ergänzung des BeamtStG erfolgt zudem eine Angleichung des BeamtStG an die oben genannte Vorschrift des BBG. Diese ist gerade vor dem Hintergrund möglichst einheitlicher Regelungen in Bezug auf die statusbezogene Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses in Bund und Ländern geboten.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Gesetzesänderungen entsteht dem Bund kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Die neue Fassung des § 22 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG eröffnet den Ländern und Kommunen eine neue Handlungsoption. Die Höhe des Erfüllungsaufwands hängt unter anderem davon ab, in welchem Maße die Länder und Kommunen von dieser Option Gebrauch machen. Bezogen auf die Zahl möglicher Fälle im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand schätzungsweise rund 32 000 Euro.

Durch die Ergänzung des § 36 Absatz 3 BeamtStG wird die Verpflichtung begründet, die Anordnung der sofortigen Ausführung auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten schriftlich zu bestätigen. Insoweit sind nur geringe Fallzahlen zu erwarten, die ihrerseits einen marginalen Erfüllungsaufwand erzeugen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da den Ländern mit Blick auf den für März 2019 zu erwartenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU noch genügend Zeit zur Umsetzung der neu geschaffenen Handlungsoption eröffnet werden soll.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.18
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

" § 35 Folgepflicht".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

4. In § 13 werden die Wörter "des nachfolgenden Abschnitt s" durch die Wörter "dieses Abschnitt s" ersetzt.

5. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder".

6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 116" durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

7. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."

8. § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert."

9. § 35 wird wie folgt geändert:

10. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."

11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Bundesrepublik" das Wort "Deutschland" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 116" durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2 und § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.

3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gutachter" die Wörter "nach Satz 2" eingefügt.

4. § 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen."

5. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten ist unter anderem an die Staatsangehörigkeit geknüpft. In das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats besitzen, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben. Im Gegenzug sind Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie keine entsprechende Staatsangehörigkeit mehr besitzen.

Mit dem für März 2019 zu erwartenden Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird diese Rechtslage zum ersten Mal in einer größeren Zahl von Fällen relevant, da Beamtinnen und Beamte mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit mit Vollzug des Austritts grundsätzlich kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind. Für die Länder und Kommunen soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Möglichkeit geschaffen werden, diese Beamtinnen und Beamten im Beamtenstatus halten zu können.

Für den Bund besteht mit § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bereits die Möglichkeit, vom Erfordernis des Vorliegens einer der oben genannten Staatsangehörigkeiten auch nachträglich abzusehen. Voraussetzung ist, dass ein dringendes dienstliches Bedürfnis dafür besteht, die Beamtin oder den Beamten im Dienst zu halten. Für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) soll auf Bitten der Länder (Beschlüsse des Arbeitskreises VI der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 26. Oktober 2017 und 26. April 2018) nunmehr eine vergleichbare Regelung geschaffen werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der Ergänzung des § 22 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG soll auch für die Länder und Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, Beamtinnen und Beamte, bei denen die Voraussetzung des § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG nach ihrer Ernennung entfällt, unter den gleichen Bedingungen im Beamtenstatus zu halten, unter denen eine Ernennung möglich ist.

Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf einige weitere, insbesondere redaktionelle, Änderungen vor und gewährleistet im Zuge dessen eine einheitliche Ausformung der Rechtsstellung und zentralen (statusprägenden) Pflichten der Beamtinnen und Beamten in Bund, Ländern und Kommunen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 des Grundgesetzes (GG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Anpassung der §§ 22, 26, 34 und 35 BeamtStG an die entsprechenden Regelungen im BBG, die Angleichung des § 60 BBG an die entsprechende Bestimmung im BeamtStG sowie die vorgenommene Vereinheitlichung in § 36 BeamtStG und § 63 BBG wird in zentralen statusrechtlichen Bestimmungen ein Gleichklang zwischen den für Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder und Kommunen geltenden Vorschriften erreicht, der sodann auch eine einheitliche Rechtsprechung ermöglicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Änderungen stehen im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Demografische Auswirkungen

Das Gesetzesvorhaben hat keine direkten und unmittelbaren Auswirkungen auf die demografische Entwicklung in Deutschland, etwa auf die künftige Geburtenentwicklung, Zuwanderung oder die regionale Verteilung der Bevölkerung.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

5. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Gesetzesänderungen entsteht dem Bund kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Die neue Fassung des § 22 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG eröffnet den Ländern und Kommunen eine neue Handlungsoption. Die Höhe des Erfüllungsaufwands hängt damit unter anderem davon ab, in welchem Maße die Länder und Kommunen von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen. Bezogen auf die Zahl möglicher Fälle im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand schätzungsweise rund 32 000 Euro. Veranschlagt wird hierfür eine Bearbeitungszeit pro Sachverhalt von circa 120 Minuten durch einen Beschäftigten des gehobenen Dienstes bei geschätzten 400 Fällen.

Durch die Ergänzung des § 36 Absatz 3 BeamtStG wird die Verpflichtung begründet, die Anordnung der sofortigen Ausführung auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten schriftlich zu bestätigen. Insoweit sind nur geringe Fallzahlen zu erwarten, die ihrerseits einen marginalen Erfüllungsaufwand erzeugen.

6. Weitere Kosten

Keine.

7. Weitere Gesetzesfolgen

Die Änderungen haben keine demografierelevanten Auswirkungen.

VII. Befristung; Evaluierung

Es ist keine Befristung oder Evaluation vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes)

Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Nummer 9.

Zu den Nummern 2 bis 4

Die Änderungen dienen der redaktionellen Klarstellung.

Zu Nummer 5

Die Ergänzung des § 22 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG ermöglicht es fortan, Beamtinnen und Beamte im Anwendungsbereich des BeamtStG, die nicht mehr über eine der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG genannten Staatsangehörigkeiten verfügen, im Beamtenstatus zu halten.

Bereits nach bestehender Rechtslage kann für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von oben genannten Staatsangehörigkeiten zugelassen werden, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals andere wichtige Gründe vorliegen. Der vorliegende Gesetzentwurf vollzieht diese im Rahmen der Berufungsvoraussetzungen bestehende Ausnahmevorschrift bei den Entlassungstatbeständen nach und ermöglicht insofern einheitliche Maßstäbe in Bezug auf die Staatsangehörigkeiten bei Ernennung und Entlassung.

Zudem erfolgt mit der Ergänzung des § 22 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG eine Angleichung dieser Vorschrift an § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG. Diese Angleichung ist auch im Interesse möglichst einheitlicher Regelungen in Bezug auf die (statusbezogene) Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses in Bund und Ländern geboten.

Zu Nummer 6

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 7

Die Änderung des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG sieht im Gegensatz zu der derzeitigen bloßen Sollvorschrift die gesetzliche Verpflichtung vor, von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Damit erhält der Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" eine größere rechtliche Verbindlichkeit. Die Notwendigkeit der vollen Nutzung der knappen personellen Ressourcen rechtfertigt diese Mussregelung, um die von den Beamtinnen und Beamten eingegangene Verpflichtung zur vollen Dienstleistung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu realisieren.

Mit der Änderung des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG erfolgt in einer zentralen statusrechtlichen Frage, nämlich in der Frage, ob und wann eine Beamtin oder ein Beamter aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand versetzt werden darf, eine Angleichung an das Recht der Bundesbeamten. Die insoweit relevante Vorschrift des § 44 Absatz 1 Satz 3 BBG wurde auf Verlangen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (Beschluss vom 25. Februar 2005, dieser wiederum bezugnehmend auf die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2001 in Bundestags-Drucksache 014/7018) als Maßnahme zur Eindämmung von Frühpensionierungen verabschiedet.

Zu Nummer 8

Die Änderung des § 34 Satz 3 BeamtStG stellt deklaratorisch klar, dass auch das Verhalten der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des BeamtStG innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert. Die Ergänzung dient insofern der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und gewährleistet durch die Angleichung an § 61 Absatz 1 Satz 3 BBG im zentralen Bereich der Grundpflichten der Beamtinnen und Beamten einheitliche Anforderungen an den Beamtenstatus.

Zu Nummer 9

Die Neufassung der Überschrift dient der sprachlichen Angleichung an die Überschrift des § 62 BBG.

Die Ergänzung des § 35 BeamtStG um einen neuen Absatz 2 stellt klar, dass Bestandteil der beamtenrechtlichen Folgepflicht ist, dem Dienstherrn bei organisationsrechtlichen Veränderungen Folge zu leisten. Der neue Absatz 2 bezieht sich insoweit - wie sein Pendant in § 62 Absatz 2 BBG - auf gemischt dienstlichpersönliche Weisungen, die außer der Art der Aufgabenerfüllung auch die Rechtsstellung oder die persönliche Sphäre und dadurch möglicherweise auch persönliche Rechte der Beamtin oder des Beamten berühren. Gemeint sind Maßnahmen im Rahmen der Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn, wozu wiederum die Pflicht zählt, bei organisatorischen Veränderungen einer Umsetzung Folge zu leisten oder die Pflicht zum Ortswechsel bei einer Behördenverlegung. Durch die Ergänzung wird eine der Ausprägungen der Grundpflichten zur vollen Dienstleistung im Sinne des § 34 Satz 1 BeamtStG und zur Weisungsgebundenheit im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG konkretisiert und hervorgehoben.

Zu Nummer 10

Die Ergänzung des § 36 Absatz 3 um einen neuen Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beamtin oder der Beamte auch im Falle der sofortigen Ausführung einer Anordnung bei Gefahr im Verzug ein Interesse an einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung der Anordnung durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten, insbesondere zu Beweiszwecken, haben kann. Insoweit knüpft die Regelung an § 37 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an, verzichtet jedoch auf das dort zusätzlich geforderte Merkmal eines "berechtigten Interesses", da im Kontext des § 36 Absatz 3 BeamtStG stets von einem solchen ausgegangen werden kann.

Zu Nummer 11

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 3

Die Änderungen dienen der Präzisierung der Verweisungen, der redaktionellen Klarstellung und der Anpassung des Gesetzes an die durch den Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern.

Die Änderung der Verweisung in § 7 Absatz 2 dient außerdem der Angleichung an die Verweisungen in § 7 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 Absatz 2, der auf § 7 Absatz 2 Bezug nimmt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden, weil Artikel 116 Absatz 2 GG die Definition des Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG nicht verändert.

Zu Nummer 4

Mit der Änderung des § 60 Absatz 1 Satz 2 BBG kommt zum Ausdruck, dass das Wohl der Allgemeinheit das Leitziel der dienstlichen Tätigkeit ist. Die Gemeinwohlorientierung wird als Spezifikum des Beamtenethos gerade im Verhältnis zu Berufen außerhalb des öffentlichen Dienstes so noch stärker in den Vordergrund gestellt. Durch die Änderung wird zudem der Gleichklang der beamtenrechtlichen Grundpflichten im Bereich des Bundes, der Länder und Kommunen gewährleistet.

Zu Nummer 5

Die Änderung stellt klar, dass bei Gefahr im Verzug die Beamtin oder der Beamte verlangen kann, dass die Anordnung nach ihrer Ausführung schriftlich bestätigt wird. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 10 verwiesen. Mit der Angleichung an die Neuregelung im BeamtStG wird auch hier der Gleichklang der beamtenrechtlichen Grundpflichten im Bereich des Bundes, der Länder und Kommunen gewährleistet.

C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Geäußert haben sich der Verband der Beamten der Bundeswehr e.V., der Deutsche Bundeswehrverband e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Beamtenbund (dbb).

Sämtliche Spitzenorganisationen begrüßen die Angleichung des § 22 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG an § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG. Einzig der dbb äußert sich differenziert: Während er das Tätigwerden des Gesetzgebers zur Änderung des § 22 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG im Grundsatz begrüßt, spricht er sich im Ergebnis dafür aus, die Vorschrift dergestalt zu fassen, dass Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes nur dann entlassen sind, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG infolge eines von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Verhaltens nicht mehr vorliegen. Zur Begründung trägt der dbb insbesondere vor, es könne Fälle geben, in denen der Dienstherr ein dringendes dienstliches Bedürfnis nicht bejahen wolle, etwa wegen vorangegangener Konflikte oder weil ein Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angestoßen wurde. Zudem sei auch ungeklärt, ob ein Verlust der Staatsangehörigkeit nicht zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen würde. Der dbb begrüßt demgegenüber ausdrücklich die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Ergänzung des § 34 Satz 3 BeamtStG und regt an, darüber hinaus auch in weiteren, gleichgelagerten Fällen, wie etwa in § 60 Absatz 1 Satz 2 BBG und § 33 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG den Gleichklang zwischen BBG und BeamtStG herzustellen.

Nach Ansicht der Bundesregierung trägt der Gesetzentwurf den Bedenken des dbb bereits hinreichend Rechnung. So ist das Vorliegen eines "dringenden dienstlichen Bedürfnisses" vollständig justiziabel, auch was ein möglicherweise angestoßenes Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anbelangt. Im Übrigen ist festzustellen, dass nach geltender Rechtslage Beamtinnen und Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits durch Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand endete, ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge nur durch Verurteilung ( § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes [BeamtVG]) oder bei Ablehnung einer erneuten Berufung in Fällen des einstweiligen Ruhestands oder bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in Fällen der Dienstunfähigkeit ( § 60 BeamtVG) verlieren.

Aufgegriffen hat die Bundesregierung schließlich die Anregung des dbb, weitere Fälle, in denen die Grundpflichten der Beamtinnen und Beamten in BBG und BeamtStG auseinanderfallen, wo möglich anzugleichen. Insbesondere im explizit vom dbb angesprochenen § 60 Absatz 1 Satz 2 BBG erfolgte eine Angleichung an § 33 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG.