Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

Punkt 25 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat verlangt, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund angerufen wird:

Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d ( § 50 Absatz 5 EnergieStG)

Biomethan ist als besonders förderungswürdiger Biokraftstoff gemäß § 50 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes anzuerkennen und auch in der Beimischung steuerfrei zu stellen.

Begründung

Der Einsatz von Biomethan, insbesondere aus der Verwertung von Reststoffen aus der Landwirtschaft und Anlagen zur Bioethanolgewinnung, ist im Interesse der Ressourcenschonung und der CO₂-Minderung zu unterstützen. Mit der Anerkennung von Biomethan als Biokraftstoff der 2. Generation und damit als besonders förderungswürdigen Biokraftstoff ist Biomethan auch in der Beimischung zu Erdgas bis 2015 steuerfrei zu stellen.