Antrag der Länder Bremen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Zustimmungspflichtigkeit der Laufzeitverlängerung von Kernanlagen nach dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Die Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund Bremen, den 16. Juni 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien Hansestadt Bremen und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz haben beschlossen, dem Bundesrat die anliegende


mit der Bitte um Beschlussfassung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates Ausschussberatungen im laufenden Turnus herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Kerstin Kießler

Entschließung des Bundesrates zur Zustimmungspflichtigkeit der Laufzeitverlängerung von Kernanlagen nach dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass eine Änderung des "Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)" mit dem Ziel, die Laufzeiten von Kernanlagen zu verlängern, seiner Zustimmung bedarf.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum)

Nach Art. 83 GG sind die Länder berechtigt und verpflichtet, Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszuführen. Art. 87c GG verlangt deshalb bei Bundesgesetzen aufgrund des Kompetenztitels Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG die Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder sie im Auftrage des Bundes ausführen sollen. Da der Bund im Bereich des Atomgesetzes die Sachkompetenz an sich gezogen hat, wird die Zustimmungspflichtigkeit im Sinne des Art. 87c GG durch alle wesentlichen Änderungen des Atomgesetzes ausgelöst, auch wenn sie ausschließlich sachlichrechtliche Inhalte regeln. Auf die Frage der Laufzeit von Kernanlagen bezogen bedeutet dies, dass alle beabsichtigten Laufzeitverlängerungen, die den Zeitraum von wenigen Monaten überschreiten, zustimmungsbedürftig sind. Dies wird auch von einem Rechtsgutachten bestätigt, das im Auftrag des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt wurde.