Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKGÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/11180 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKGÄndG) - Drucksache 19/6336 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 20.09.19
Erster Durchgang: Drucksache. 506/18 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 77p die folgenden Angaben eingefügt:

" § 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau
§ 77r Verordnungsermächtigung".

2. § 45n wird wie folgt geändert:

3. § 77a wird wie folgt geändert:

4. Dem § 77i Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Anträge können insbesondere dann unzumutbar sein, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde."

5. § 77m wird wie folgt geändert:

6. Nach § 77p wird folgender § 77q eingefügt:

" § 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau

(1) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze in dem durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen Abständen durchführen.

(2) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationslinien diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in die Vorausschau nach Absatz 1 gewähren. Näheres regelt die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In den Einsichtnahmebedingungen ist sicherzustellen, dass die Informationen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden."

7. Nach § 77q wird folgender § 77r eingefügt:

" § 77r Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen."

8. § 126 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden."

9. § 127 wird wie folgt geändert:

10. § 149 wird wie folgt geändert: