Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. März 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 5. März 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2008 beschlossen dass das Dokument KOM (2007) 746 endg./2 zum Gegenstand einer Drucksache des Bundesrates gemacht werden soll, vgl. dazu AE-Nr. 071001.
Hinweis:
vgl. auch AE-Nr. 041394 und
Drucksache 874/07 (PDF) = AE-Nr. 070999
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag für eine Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 135 Absatz 1a und zu Artikel 135a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Diese Artikel enthalten klarere Regelungen für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung auf Versicherungs- und Finanzdienstleistungen und sie sollen zu einer einheitlicheren Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung sowie zu mehr Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten führen und den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden verringern. Dieses Konzept umfasst folgende Aspekte:
- - die Voraussetzungen für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung beruhen auf objektiven wirtschaftlichen Kriterien,
- - es wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung die Erbringung eines jeden einzelnen Bestandteils einer Versicherungs- oder Finanzdienstleistung erfasst, der ein eigenständiges Ganzes bildet und den spezifischen und wesentlichen Charakter einer steuerbefreiten Dienstleistung aufweist,
- - es wird ein gemeinsames harmonisiertes Konzept der Vermittlung bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen eingeführt.
Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, dieses Konzept und die oben genannten Aspekte noch detaillierter auszuarbeiten, die Rechtssicherheit weiter zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerverwaltungen noch weiter zu senken. Dies erfolgt, indem die in den Artikeln 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 135 Absatz 1a und Artikel 135a der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Begriffe nach bestimmten wirtschaftlichen Szenarien aufgeschlüsselt werden. Das Ergebnis ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Fällen, die laut der Verordnung entweder von der Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen erfasst werden oder hiervon ausgeschlossen sind. Zur Erläuterung ein Beispiel: Artikel 2 der Verordnung sieht vor dass "Versicherung und Rückversicherung" Lebensversicherungen, seien es Einzel- oder Gruppenlebensversicherungspolicen, Altersversorgung auf Basis von Versicherungsprodukten und private Rentenverträge abdeckt, wenn die Versicherung, die Altersversorgung oder der Rentenvertrag Lebens- oder Langlebigkeitsrisiken abdeckt. Damit werden durch die Verordnung viele potenzielle Rechtsstreitigkeiten verhindert, da sie in vielen Fällen eine klare Lösung vorsieht. Dies erhöht die Rechtssicherheit.
Auch wird die Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und in beträchtlichem Maße zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Wirtschaftsbeteiligten und Steuerbehörden beitragen. Denn in vielen Fällen benötigten die Wirtschaftsbeteiligten eine Finanzberatung durch unabhängige Berater und mussten in langen und aufwendigen Verhandlungen mit den nationalen Finanzministerien klären, ob eine bestimmte Dienstleistung von der Steuerbefreiung erfasst wurde oder nicht. Örtliche Steuerverwaltungen mussten ebenfalls hohe Verwaltungskosten tragen, um mit den nationalen Finanzministerien zu klären, wie sie in einzelnen Fällen vorzugehen hatten. In den Fällen, für die in der Verordnung eine klare Lösung vorgesehen ist, können Wirtschaftsbeteiligte und Behörden die Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen nunmehr anwenden, ohne diese Kosten auf sich nehmen zu müssen.
Für die Vermittlung bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen konnte im Vorschlag nur in einigen wenigen Fällen eine klare Lösung vorgesehen werden. Dies ist darauf zurückzuführen dass das Verständnis von Vermittlung und ihrer Form immer noch in hohem Maße in den jeweiligen nationalen Zivilrechtssystemen verwurzelt ist, weshalb es große Abweichungen gibt. Um die Rechtssicherheit auch in Bezug auf solche Dienstleistungen zu erhöhen sieht die Verordnung zusätzliche objektive Kriterien vor, die bei der Prüfung der Frage zur Anwendung kommen, ob eine Dienstleistung eine eigenständige Mittlertätigkeit darstellt.
Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde in die Verordnung eingearbeitet wodurch bewährte Grundsätze für die Bestimmung der relevanten Merkmale von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen beibehalten werden.
- Allgemeiner Kontext
Die Definitionen der steuerbefreiten Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind veraltet und haben zu einer ungleichen Auslegung und Anwendung dieser Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten geführt. Die Betroffenen sind mit einer rechtlich sehr komplexen Situation konfrontiert da die Verwaltungspraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, was Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerbehörden mit sich bringt.
Diese Rechtsunsicherheit hat zu einer wachsenden Zahl an Gerichtsverfahren geführt.
Gleichzeitig sind den Wirtschaftsbeteiligten und den Steuerverwaltungen höhere Verwaltungskosten für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen entstanden. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und um die Verwaltungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten und für die Steuerverwaltungen zu senken, müssen die Regelungen über die Steuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen deshalb klarer gefasst werden. Eine 2006 durchgeführte öffentliche Konsultation der betroffenen Kreise und eine unabhängige "Studie zum besseren Verständnis der wirtschaftlichen Auswirkungen der Mehrwertsteuerbefreiung für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen", die von der Kommission in Auftrag gegeben wurde haben diese Schlussfolgerung bestätigt.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 135 Absatz 1a und Artikel 135a der Richtlinie 2006/112/EG. Jedoch sieht der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung auf der Grundlage des Artikels 397 erstmalig Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen vor.
- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Wo dies möglich war, schaffen die neuen Definitionen auch mehr Kohärenz mit den Binnenmarktvorschriften (z.B. bei Investmentfonds, Kredit-Rating, Derivaten).
Der Vorschlag ist Bestandteil der Strategie der Kommission zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (KOM (2006) 690 Abschnitt 66). Sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten werden von diesen Vereinfachungen profitieren. Es ist jedoch nicht möglich, diese Vorteile zu quantifizieren.
Der Vorschlag wird die Rechtssicherheit erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die nationalen Steuerbehörden verringern. Da er sich auf die Kosten der Unternehmen positiv auswirken dürfte, sind keine negativen Auswirkungen auf die Kosten für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen im Privatkundenbereich zu erwarten.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Im Rahmen des Fiscalis-Seminars vom Dezember 2004 in Dublin wurden die verschiedenen Problemfelder für die Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere das Phänomen des Outsourcing analysiert. Daraus zogen sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Mitgliedstaaten den Schluss, dass eine Gesetzesinitiative der Kommission erforderlich sei.
Im Rahmen der Nachbereitung dieses Seminars gab die Kommission bei einem unabhängigen Sachverständigen eine Studie in Auftrag, um zu einem besseren Verständnis der wirtschaftlichen Folgen der Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen zu kommen. Auch hat sie eine Reihe bilateraler Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und innerhalb der Kommission durchgeführt. Infolgedessen wurde ein Grundlagenpapier ausgearbeitet, in dem sowohl die festgestellten grundsätzlichen Probleme als auch technische Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt wurden. Diese Probleme wurden auf der Steuerkonferenz in Brüssel im Mai 2006 mit den interessierten Kreisen und den Mitgliedstaaten diskutiert.
Im März 2007 fand ein zweites Fiscalis-Seminar mit dem Ziel statt, die betroffenen Beamten der nationalen Steuerbehörden mit den Konzepten vertraut zu machen, die zu Änderungen des Rechtsrahmens führen, sowie mit den wirtschaftlichen Triebkräften, die die grenzüberschreitende Integration der Finanzdienstleister vorantreiben. Das Programm umfasste auch die Behandlung praktischer Probleme bei der Anwendung der geltenden Vorschriften.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Alle Antworten haben bestätigt, dass die Rechtsunsicherheit und der daraus resultierende Verwaltungsaufwand das größte Problem darstellen, das es vorrangig zu beseitigen gilt. Der Vorschlag für eine Verordnung spiegelt diese Priorität vollständig wider.
Vom 9.5.2006 bis zum 9.6.2006 wurde eine offene Konsultation über das Internet durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 82 Antworten ein. Die Ergebnisse der Konsultation können über folgende Website eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/common/consultations/tax/article_2447_de.htm .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Studie zum besseren Verständnis der wirtschaftlichen Auswirkungen der Mehrwertsteuerbefreiung für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Ausschreibung Nr. Taxud/2005/AO-006).
Methodik
Unabhängige externe Studie
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Price Waterhouse Coopers
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten
Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.
Es bestand eine weitgehende Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen der Studie, den eigenen Analysen der Kommission und den Reaktionen der interessierten Kreise im Rahmen der öffentlichen Konsultation, was es der Kommission erlaubt hat, die nötigen Prioritäten zu setzen und ihre Arbeit auf die am besten geeigneten Lösungsansätze zu konzentrieren. Der Vorschlag für eine Verordnung stimmt mit diesen Prioritäten überein.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_de.htm
- Folgenabschätzung
Die geprüften Handlungsoptionen werden in der Folgenabschätzung ausführlich beschrieben.
Besteuerung zum Nullsatz (S. 31); Ausweitung des Anwendungsbereichs der steuerbefreiten Leistungen (S. 32); einheitlicher beschränkter Vorsteuerabzug (S. 33); Option der Besteuerung (S. 34); grenzüberschreitende Organisationsformen für MwSt-Zwecke (S. 37); einzelne rechtliche Einheiten und grenzüberschreitende Umsätze (S. 37); MwSt-Gruppe (S. 38); Kostenteilungsvereinbarungen (S. 41); ermäßigter Mehrwertsteuersatz für eingekaufte Dienstleistungen (S. 44); andere Optionen (S. 44).
Die Kommission hat eine im Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung durchgeführt (Bericht in Taxud-Dokument 15570).
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Dieser Vorschlag setzt sich aus zwei Elementen zusammen:
- - Aufzählung von Fällen, die von der Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen erfasst bzw. nicht erfasst werden,
- - Spezifizierung objektiver Kriterien, die bei der Prüfung der Frage zur Anwendung kommen ob es sich bei einer Dienstleistung um eine eigenständige Mittlertätigkeit handelt.
- Rechtsgrundlage
Artikel 397 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden.
Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang:
Die Mehrwertsteuerbefreiung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen ist bereits in Artikel 135 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gemeinschaftsrechtlich geregelt. Nach Artikel 397 dieser Richtlinie erfolgt die Einführung von Durchführungsbestimmungen durch einen Akt des Gemeinschaftsgesetzgebers.
Die Mitgliedstaaten können keine eigenen nationalen Rechtsvorschriften erlassen, die gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten allein können das Ziel einer harmonisierten Auslegung und Anwendung der Definitionen der mehrwertsteuerbefreiten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen nicht erreichen. Es ist die unterschiedliche Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten, die den Wirtschaftsbeteiligten Probleme bereitet.
Die Mitgliedstaaten können Gemeinschaftsrecht nicht selbst ändern. Die wachsende Anzahl an Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten hat bereits zu einer erheblichen Erhöhung der Verwaltungskosten dieser Steuerbehörden geführt und ihre Haushaltssicherheit teilweise gefährdet. In einer solchen Situation könnten nationale Maßnahmen der Mitgliedstaaten eine Abwärtsspirale in Gang setzen, die zu einem unfairen Steuerwettbewerb führt.
Durch gemeinschaftliches Handeln können die Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen besser erreicht werden:
Die Vorschläge sind Gegenstand eines Verordnungsentwurfs. Es darf nur eine in der gesamten Gemeinschaft anwendbare richtige Auslegung der Definitionen der mehrwertsteuerbefreiten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen geben. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, indem Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 135 und 135a des gleichzeitig vorgelegten neuen Richtlinienvorschlags eingeführt werden, durch den die alten Definitionen der Richtlinie 2006/112/EG geändert werden.
Zwischen den Dienststellen der Kommission, Interessengruppen, Mitgliedstaaten und unabhängigen Sachverständigen besteht Einigkeit darüber, dass die verfolgten Ziele nur durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft erreicht werden können.
Die aufgeführten Gründe sprechen für sich. Sie zeigen, dass sich der Vorschlag auf die Ziele beschränkt die die Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend selbst erreichen können und die die Kommission besser erreichen kann.
Die Vorschläge sind Gegenstand eines Verordnungsentwurfs. Es darf nur eine in der gesamten Gemeinschaft anwendbare richtige Auslegung der Definitionen der mehrwertsteuerbefreiten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen geben. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, indem die alten Definitionen der Richtlinie 2006/112/EG geändert werden und gleichzeitig hinreichend genaue Durchführungsbestimmungen eingeführt werden.
Klare Definitionen und wirtschaftliche Kriterien geben weniger Anlass zu Rechtsstreitigkeiten und schaffen so ein Umfeld der Rechtssicherheit, in dem die Verwaltungskosten, die dadurch entstehen dass die Auslegung der Vorschriften möglicherweise zwischen mehreren Mitgliedstaaten abgestimmt werden muss, erheblich verringert werden.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Im komplexen Steuerumfeld für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen darf es nur eine einzige in der gesamten Gemeinschaft anwendbare richtige Auslegung der Vorschriften über die Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen geben. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, indem die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen eingeführt werden, da dort die Fälle, auf die die Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen anwendbar bzw. nicht anwendbar ist, klar definiert werden.
In den letzten zehn Jahren ist die Anzahl an Gerichtsverfahren, insbesondere an Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, beträchtlich angestiegen. Die Mehrzahl dieser Fälle hatte die divergierende Anwendung der Definitionen für steuerbefreite Versicherungs- und Finanzdienstleistungen zum Gegenstand. Klare Definitionen und wirtschaftliche Kriterien verringern die Gründe für mögliche Rechtsstreitigkeiten und schaffen so ein Umfeld der Rechtssicherheit, in dem die Verwaltungskosten für eine Abstimmung der Auslegung der Vorschriften zwischen vielleicht mehreren Mitgliedstaaten erheblich verringert werden.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Eine Verordnung ist unmittelbar anwendbar und macht es für die Wirtschaftsbeteiligten überflüssig bei der Anwendung der Befreiungstatbestände auftretende Rechtsfragen mit Finanzministerien in verschiedenen Mitgliedstaaten zu klären. Sieht die Verordnung für den Fall eine klare Lösung vor, kann die richtige mehrwertsteuerliche Behandlung direkt durch die lokalen Steuerbehörden erfolgen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU bzw. der Mitgliedstaaten) sowie eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für private Parteien.
Auch wird die Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und die Komplexität der Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen verringern indem Fälle aufgezählt werden, die von der Befreiung erfasst bzw. von ihr ausgeschlossen sind.
Örtliche Steuerverwaltungen müssen hohe Verwaltungskosten tragen, um mit den nationalen Finanzministerien zu klären, wie sie in Einzelfällen vorgehen sollen. Auch die Finanzministerien wenden beträchtliche Ressourcen für diese Art von Koordinierung auf. In vielen Fällen, für die in der Verordnung eine klare Lösung vorgesehen ist, können die Verwaltungen die Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen nunmehr richtig anwenden, ohne diesen Aufwand auf sich nehmen zu müssen.
In vielen Fällen benötigten die Wirtschaftsbeteiligten eine Finanzberatung durch unabhängige Berater und mussten in langen und aufwendigen Verhandlungen mit den nationalen Finanzministerien klären, ob eine bestimmte Dienstleistung von der Steuerbefreiung erfasst wurde oder nicht. In vielen Fällen, für die in der Verordnung eine klare Lösung vorgesehen ist können die Wirtschaftsbeteiligten die Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen nunmehr richtig anwenden, ohne diesen Aufwand auf sich nehmen zu müssen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 , insbesondere auf Artikel 397, auf Vorschlag der Kommission2, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem3 zur Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind veraltet und haben zu einer ungleichen Auslegung und Anwendung dieser Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten geführt. Die Komplexität der Vorschriften und die unterschiedlichen Verwaltungspraktiken erzeugen Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerbehörden. Diese Rechtsunsicherheit hat zu einer erheblichen Zahl von Gerichtsverfahren geführt und den Verwaltungsaufwand erhöht. Daher muss klargestellt werden, welche Versicherungs- und Finanzdienstleistungen steuerbefreit sind, damit eine größere Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden verringert wird.
- (2) Die Richtlinie 2006/112/EC wurde hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen durch die Richtlinie 20XX/XXX/EG geändert, um den Entwicklungen auf dem Finanzdienstleistungsmarkt Rechnung zu tragen. Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Artikel 135a der Richtlinie 2006/112/EG sicherzustellen, und in der Frage, ob eine bestimmte Dienstleistung nach diesen Vorschriften steuerbefreit ist oder nicht, zu einem einheitlichen Ergebnis zu gelangen, sollte klargestellt werden, welche Dienstleistungen zu den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Kategorien gehören und welche nicht.
- (3) Es müssen Regeln aufgestellt werden, die bestimmte Anwendungsfragen beantworten, damit diese Fragen gemeinschaftsweit kohärent behandelt werden. Es sollte klargestellt werden, welche Dienstleistungen von Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Artikel 135 Absatz 1a der Richtlinie 2006/112/EG erfasst werden. Im Lichte der Komplexität der Finanzdienstleistungsmärkte und der fortlaufenden Entwicklung neuer Produkte sollte die Aufzählung der von den Steuerbefreiungen erfassten oder nicht erfassten Fälle nicht erschöpfend sein.
- (4) Es besteht Unsicherheit hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter Dienstleistungen, die ein eigenständiges Ganzes bilden und dabei gleichzeitig Bestandteil einer Versicherungs- oder Finanzdienstleistung sind. Daher erscheint es angezeigt bestimmte Dienstleistungen zu nennen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter der betreffenden steuerbefreiten Dienstleistungen aufweisen, sowie andere, bei denen dies nicht der Fall ist. Im Lichte der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien sollte darauf abgestellt werden, ob die betreffenden Dienstleistungen zu einer Veränderung der rechtlichen oder finanziellen Situation der an einem steuerbefreiten Umsatz beteiligten Parteien führt, oder ob es sich im Gegensatz dazu lediglich um materielle oder technische Leistungen handelt.
- (5) In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 135 Absatz 1a und zu Artikel 135a der Richtlinie 2006/112/EG zu erlassen, damit eine einheitlichere Anwendung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems sichergestellt werden kann. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (6) Es ist notwendig und angemessen, dass Richtlinie 20XX/XXX/EG und die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand
Artikel 1
- Diese Verordnung legt Vorschriften zur Durchführung der Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 135 Absatz 1a und Artikel 135a der Richtlinie 2006/112/EG fest.
Kapitel II
Von der Steuer befreite Versicherungs- und Finanzdienstleistungen
Artikel 2
- Die in Artikel 135a Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition für "Versicherung und Rückversicherung" umfasst zumindest Folgendes:
- 1. Lebensversicherungen, seien es Einzel- oder Gruppenlebensversicherungspolicen, Altersversorgung auf Basis von Versicherungsprodukten und private Rentenverträge, wenn die Lebensversicherung, die Altersversorgung oder der Rentenvertrag Lebens oder Langlebigkeitsrisiken einschließlich der Diagnose einer tödlichen oder schweren Krankheit, der krankheitsbedingten Invalidität, der dauerhaften Invalidität, des Unfalltods und der dauerhaften Pflegebedürftigkeit abdeckt;
- 2. Invaliditäts- und Arbeitslosigkeitsversicherungen;
- 3. Krankenversicherungen;
- 4. Versicherungen gegen bestimmte Gefahren, einschließlich der Deckung gegen Schäden durch Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen, Unfälle, Maschinenschäden, Straftaten und Terrorismus;
- 5. Haftpflichtversicherungen;
- 6. Vermögensschadenversicherungen;
- 7. Retrozession, Mitversicherung und das Poolen von Versicherungen oder Rückversicherungen.
Artikel 3
- (1) Die in Artikel 135a Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Kreditgewährung" umfasst zumindest Folgendes:
- a) syndizierte und nicht syndizierte Darlehen, einschließlich Darlehen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen oder Leistungen als Teil der Finanzierung gewährt werden, soweit das finanzierende Element nicht integraler Bestandteil der Gegenleistung ist;
- b) durch unbewegliches Vermögen gesicherte Darlehen, einschließlich Hypothekendarlehen;
- c) durch bewegliches Vermögen gesicherte Darlehen, einschließlich der Pfandleihe;
- d) Kreditvereinbarungen, nach denen eine Person das Recht hat, bis zu einer bestimmten Höhe über Geldbeträge zu verfügen.
- (2) Die in Artikel 135a Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Kreditgewährung" umfasst nicht Folgendes:
- a) Vereinbarungen, nach denen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen Ratenzahlung gewährt oder die Zahlungsfrist verlängert wird;
- b) die Kreditgewährung im Zusammenhang mit Miet- und Leasingkaufvereinbarungen, wenn die Gegenleistung für diesen Kredit einen integralen Bestandteil der Gegenleistung für den Miet- oder Leasingkauf darstellt;
- c) Leistungen im Zusammenhang mit Debet- und Prepaid-Karten.
Artikel 4
- (1) Die in Artikel 135a Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Garantieübernahme für Schulden" umfasst zumindest Folgendes:
- a) Credit Default Swaps,
- b) Zollbürgschaften.
- (2) Die in Artikel 135a Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Garantieübernahme für Schulden" umfasst nicht Folgendes:
- a) die Übernahme der Gewährleistung für Reparaturen und für den Ersatz mangelhafter Gegenstände;
- b) die Übergabe von Vermögenswerten, die zur Besicherung einer Schuld dienen sollen die nicht durch die Kreditgewährung entstanden ist;
- c) die Übernahme von Garantien zur Besicherung ausstehender Mietforderungen oder von Forderungen aufgrund von Mietrückständen;
- d) die Übernahme von Exportkreditbürgschaften;
- e) die Übernahme anderer als Geldforderungen.
Artikel 5
- (1) Die in Artikel 135a Nummer 4 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Finanzeinlagen" umfasst zumindest Folgendes:
- a) Sichteinlagen (jederzeit abrufbar);
- b) Spareinlagen;
- c) befristete Einlagen und Termineinlagen;
- d) Einlagen in Form von Spareinlagenzertifikaten;
- e) Sparbriefe;
- f) Einlagen, die gegen die garantierte Auszahlung einer Rente oder eines angesammelten Barguthabens geleistet werden, einschließlich Altersversorgungssparpläne;
- g) Kapitalrückzahlungsverträge;
- h) Rentenversicherungen, wenn die Deckung des Lebens- oder Langlebigkeitsrisikos nur eine Nebenleistung darstellt.
- (2) Die in Artikel 135a Nummer 4 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Finanzeinlagen" umfasst nicht Folgendes:
- a) Einlagen zur Verwahrung von Sammlergegenständen oder von Wertpapieren, die Rechte, Forderungen oder Ansprüche verkörpern;
- b) das Mieten von Sicherheitsschließfächern und gesicherten Räumen.
Artikel 6
- Die in Artikel 135a Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Kontoführung" umfasst zumindest Folgendes:
- 1. Führung von Einlagenkonten;
- 2. Führung von Girokonten;
- 3. elektronische oder nicht elektronische Einzahlung, Überweisung oder Auszahlung von Geld auf ein oder von einem Bankkonto;
- 4. Scheckleistungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Konto;
- 5. Daueraufträge;
- 6. Lastschriften;
- 7. Zugang zu und Betrieb von Internet- und Telefon-Banking;
- 8. Debet- und Chipkartenleistungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Konto;
- 9. Clearing und Geldtransfer zwischen Finanzunternehmen;
- 10. Geldtransfer von einem bestimmten Bankkonto auf andere Träger zur Wertspeicherung wie Telefonkarten, Guthaben für Mobiltelefone und andere Träger zur Wertspeicherung, mit denen Gegenstände und Leistungen bezahlt werden können
- 11. Sortieren und Zählen von Geld im Zusammenhang mit einem bestimmten Bankkonto;
- 12. Einräumen von Kreditmöglichkeiten.
Artikel 7
- Die in Artikel 135a Nummer 6 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition des "Währungsumtauschs" umfasst nicht Folgendes:
- 1. Umsätze im Zusammenhang mit Sammlerstücken wie Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, oder mit Münzen, die von numismatischem Interesse sind;
- 2. den Umtausch von Währungen, die nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden.
Artikel 8
- (1) Die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführte "Bereitstellung von Bargeld" umfasst zumindest Folgendes:
- a) die manuelle oder automatische Ausgabe von Bargeld;
- b) Leistungen im Zusammenhang mit Reiseschecks;
- c) Scheckleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Konto stehen;
- d) Kreditbriefe;
- e) Umtausch von Banknoten und Münzen innerhalb derselben Währung.
- (2) Die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführte "Bereitstellung von Bargeld" umfasst nicht Folgendes:
- a) Umsätze im Zusammenhang mit Sammlerstücken wie Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, oder Münzen, die von numismatischem Interesse sind
- b) die Ausgabe von Währungen, die nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden.
Artikel 9
- Die in Artikel 135a Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Lieferung von Wertpapieren" umfasst zumindest Folgendes:
- 1. Aktienwerte, einschließlich Anteile;
- 2. Finanzinstrumente, die eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer Schuld beinhalten, einschließlich Schuldverschreibungen, Anleihen und Unternehmensanleihen, Schuldscheinen, Euro-Schuldtiteln und anderen handelbaren "Commercial Papers";
- 3. hybride Wertpapierformen, einschließlich Vorzugsaktien, Aktienoptionsscheine, wandelbare Finanzinstrumente in Form von Anleihen oder Vorzugsaktien, die in Stammaktien der ausgebenden Gesellschaft umgetauscht werden können;
- 4. Finanzinstrumente, die Anteile an bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen verkörpern wie z.B. offene und geschlossene Fonds, börsengehandelte Fonds, Fonds auf Gegenseitigkeit, Hedgefonds und Immobilienfonds.
Kapitel III
Steuerbefreite Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeiten
Artikel 10
- (1) Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG stellt eine Tätigkeit dann eine eigenständige Mittlertätigkeit dar, wenn wenigstens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a) der Vermittler ist ermächtigt, den Leistungserbringer oder den Kunden der befreiten Versicherungs- oder Finanzdienstleistung rechtlich zu binden;
- b) das Ergebnis der Tätigkeit kann die Schaffung, Verlängerung, Änderung oder das Erlöschen von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Versicherungs- oder Finanzdienstleistung sein;
- c) die Tätigkeit besteht in einer sachkundigen Beratung, die Spezialwissen in Bezug auf eine steuerbefreite Versicherung- oder Finanzdienstleistung widerspiegelt.
- (2) Wenn in anderen Situationen als den von Absatz 1 erfassten eine Leistung so standardisiert ist, dass eine Person sie auf der Grundlage vorher gegebener Anweisungen erbringen kann, so stellt sie keine eigenständige Mittlertätigkeit im Sinne des Artikels 135a Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG dar.
Artikel 11
- (1) Die Definition der "Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen" in Artikel 135a Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG umfasst zumindest Folgendes:
- a) Erbringen von Leistungen, die die Aushandlung der Konditionen des Produkts mit umfassen
- b) Aktien- und Hypothekenmaklergeschäfte.
- (2) Die in Artikel 135a Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen" umfasst nicht Folgendes:
- a) von Callcentern erbrachte standardisierte Dienstleistungen;
- b) Brandhosting, Webhosting sowie sonstige Webdienstleistungen oder Hostingdienstleistungen;
- c) Werbung und andere Informationsdienstleistungen.
Artikel 12
- (1) Die in Artikel 135a Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Verwaltung von Investmentfonds" umfasst zumindest Folgendes:
- a) strategische und taktische Vermögensverwaltung und Vermögensallokation einschließlich Währungs- und Risikomanagement;
- b) operative Vermögensverwaltung einschließlich der Aktienauswahl, der Beschlussfassung und ihrer Umsetzung, der Beschlüsse über den Kauf oder Verkauf von Anlagen, des Saldierens der Abschlüsse, der vorvertraglichen Kommunikation mit dem Makler, der Verwaltung und Kontrolle der Abschlüsse sowie der nachvertraglichen Kommunikation mit den Maklern und der Verwahrstelle;
- c) Bereitstellung von Sicherheiten einschließlich des Betreibens eines Hedge-Portfolios;
- d) Verwaltung von Aktien oder Anteilen einschließlich des Vertriebs und der Kommunikation mit den Treuhändern;
- e) Vereinbarung und Abwicklung der Ausleihung von Aktien und Anleihen;
- f) Bearbeitung der Fondsaufträge, einschließlich der automatisierten Bearbeitung;
- g) Markt- und Unternehmensanalysen;
- h) Leistungsmessung einschließlich des Erstellens von Berichten über die Wertentwicklung der Anlagen und Analyse der Renditenallokation;
- i) Durchführung von Bewertungen, Steuerrückforderungen, die Bereitstellung von Managementinformationen und die Berechnung des Nettoinventarwerts;
- j) Schließfachverwaltungsdienste, Sicherheitsaufbewahrung der Wertpapiere und Sicherheitskontrolle;
- k) Überwachung des Fonds durch die Verwahrstelle;
- l) Auszahlung der Erträge an die Kunden und Ausübung von Stimmrechtsvollmachten.
- (2) Die in Artikel 135a Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Definition der "Verwaltung von Investmentfonds" umfasst nicht Folgendes:
- a) externe Revision des Fonds, Marketing und Verwaltung der Gemeinkosten des Fonds;
- b) Systementwicklung wie Entwurf und Umsetzung neuer Technologien, größere Maßnahmen zum Systemausbau und Wartung der Systeme;
- c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einhaltung regulatorischer Anforderungen.
Kapitel IV
Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter einer steuerbefreiten Dienstleistung haben
Artikel 13
- (1) Für die Zwecke des Artikels 135 Absatz 1a der Richtlinie 2006/112/EG gelten zumindest folgende Dienstleistungen als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter einer steuerbefreiten Dienstleistung aufweisen:
- a) Portfolioverwaltung;
- b) Ausgabe von Verträgen und Zertifikaten, die das Recht oder den Anspruch eines Kunden einer steuerbefreiten Versicherungs- oder Finanzdienstleistung verbriefen;
- c) Abtretung, Erneuerung, Änderung und Beendigung von Verträgen im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Versicherungs- oder Finanzdienstleistung;
- d) Kredit-Rating-Dienstleistungen, einschließlich der Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Erbringers oder eines Kunden von Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen;
- e) Bewertung finanzieller Sicherheiten.
- (2) Für die Zwecke des Artikels 135 Absatz 1a der Richtlinie 2006/112/EG gelten folgende Dienstleistungen nicht als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter einer steuerbefreiten Dienstleistung aufweisen:
- a) Verwahrung;
- b) administrative Aufgaben;
- c) Schuldeneinzug bzw. -beitreibung;
- d) Rechtsberatungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Rechnungswesen, bei der Abschlussprüfung und in der Buchhaltung;
- e) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einhaltung regulatorischer Anforderungen;
- f) Identitätsüberprüfungen, einschließlich von Überprüfungen im Rahmen der Geldwäsche- und Betrugsbekämpfung;
- g) Datenerhebungsdienstleistungen für das Recycling von Banknoten und Münzen;
- h) Marketing, Forschung, Identifikation und Entwicklung neuer Produkte und Geschäftsmöglichkeiten;
- i) Entwicklung und Zurverfügungstellung von Software;
- j) Mieten von Sicherheitsschließfächern und gesicherten Räumen;
- k) Dienstleistungen, durch die ein Recht oder eine Option auf die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt wird.
Artikel 14
- (1) Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG gelten folgende Dienstleistungen als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter einer "Versicherung und Rückversicherung" aufweisen:
- a) Zeichnung eines Risikos;
- b) Risiko- und Anlagemanagement;
- c) Bearbeitung von Schadensfällen;
- d) Ausgabe nicht handelbarer Versicherungsderivate.
- (2) Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Schadensbewertung nicht als Dienstleistung angesehen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter einer "Versicherung und Rückversicherung" aufweist.
Artikel 15
- Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG gelten folgende Dienstleistungen als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter der "Gewährung von Krediten" aufweisen:
- 1. Berechnung, Vorhersage und Kontrolle von Kreditrisiken und Verlusten aufgrund von Kreditrisiken einschließlich der Kreditvergabestrategie;
- 2. Kreditabschluss;
- 3. für den Kredit erforderliche Aufzeichnungen sowie Vereinbarung der Auszahlungsmodalitäten und Überwachung der Kreditzahlungen;
- 4. Ausgabe von Kreditderivaten;
- 5. Bewertung nichtfinanzieller Sicherheiten.
Artikel 16
- (1) Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG gelten folgende Dienstleistungen als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter einer "Garantieübernahme für Schulden" aufweisen:
- a) Vereinbarung und Überwachung der für die Garantieübernahme eingesetzten Mittel;
- b) Derivate auf Kreditgarantien.
- (2) Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG haben Verkäufe wieder in Besitz genommener Immobilien bei Nichtrückzahlung eines Hypothekendarlehens nicht den spezifischen und wesentlichen Charakter einer "Garantieübernahme für Schulden".
Artikel 17
- Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 4 der Richtlinie 2006/112/EG haben folgende Dienstleistungen den spezifischen und wesentlichen Charakter von "Finanzeinlagen":
- 1. Sortieren und Zählen von Geld zum Zwecke der Entgegennahme einer Einlage;
- 2. Berichte über die Salden der Einlagen sowie Zinsberechnungen, Kontoauszüge und Übersichten über die gebundenen Mittel;
- 3. Berechnung von Steuern und Gebühren bei der Kündigung eines Altersversorgungssparplans;
- 4. die Budgetierung von Konten, einschließlich von Durchführbarkeitsstudien zur Bewertung von Kundenanforderungen;
- 5. Verwahrung von Einlagezertifikaten;
- 6. automatisierte Annahme von Geldeinlagen;
- 7. Ausgabe von Einlagederivaten.
Artikel 18
- (1) Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten folgende Dienstleistung als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter der "Kontoführung" aufweisen:
- a) Dienstleistungen zwischen Marktteilnehmern für den Geldtransfer zwischen Geldkonten und Clearing des Transfers;
- b) Dienstleistungen im Rahmen einer Mitgliedschaft, eines Antrags auf Mitgliedschaft oder eines Abonnements für Zahlungskarten oder -systemen für ein Konto;
- c) Kontroll- und Sicherheitsdienstleistungen für die ordnungsgemäße Bearbeitung von Geldtransfers zwischen Geldkonten;
- d) Erstellen von Abrechnungen für Kunden und Händler;
- e) Überprüfen von Zahlungen;
- f) Ausgabe von Scheckheften für ein bestimmtes Konto.
- (2) Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG weisen folgende Dienstleistungen nicht den spezifischen und wesentlichen Charakter der "Kontoführung" auf:
- a) allgemeiner Druck von Scheckheften;
- b) Lieferung von Blankokarten;
- c) Webhosting;
- d) Vermietung von Terminals und anderen Geräten für die Bearbeitung von Kartenzahlungen.
Artikel 19
- (1) Für die Zwecke des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG gelten folgende Dienstleistungen als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter des "Währungsumtauschs" oder der "Bereitstellung von Bargeld" aufweisen:
- a) Erstellen von Abrechnungen für Kunden und Händler über den Umtausch und die Ausgabe von Banknoten und Münzen;
- b) zwischen Finanzinstituten erbrachte Dienstleistungen für den Betrieb von Geldautomaten;
- c) Kassageschäfte, Forward-Geschäfte, Futures, Währungs-Swaps, Devisenoptionen und Devisen-Swaps;
- d) die Ausgabe von Devisenderivaten.
- (2) Für die Zwecke des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG gelten folgende Dienstleistungen nicht als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter des "Währungsumtauschs" oder der "Bereitstellung von Bargeld" aufweisen:
- a) Verwahrung und Lagerung von Geld;
- b) Kurier- und Sicherheitstransporte;
- c) Veröffentlichung von Informationen über Wechselkurse;
- d) Aufstellen von Geldautomaten.
Artikel 20
- Für die Zwecke des Artikels 135a Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG gelten folgende Dienstleistungen als Dienstleistungen, die den spezifischen und wesentlichen Charakter einer "Lieferung von Wertpapieren" aufweisen:
- 1. Ausgabe von Optionen, Futures und Forward-Geschäften über Wertpapiere;
- 2. Ausgabe von Equity-Swaps und anderer Total Return-Swaps in Wertpapieren;
- 3. Ausgabe wandelbarer Schuldderivate, einschließlich Zins-Swaps;
- 4. Leistungsbewertung, Rating, Entwicklungsprognose und Kontrolle von Wertpapieren;
- 5. Vereinbarung und Überwachung von Umsätzen im Rahmen der Wertpapiervereinbarung, einschließlich der Ausübung eventueller Stimmrechte.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 21
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab ... [Tag der Umsetzung der Richtlinie + 1]
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 20XX/XXX/EG (ABl. XXX).
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.