Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Punkt 55c der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

Der Bundesrat möge beschließen, folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat begrüßt, dass der Bundestag auf Grund der Erkenntnisse aus der Nuklearkatastrophe in Japan beschlossen hat, die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes in Kraft getretene Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke rückgängig zu machen und die Nutzung der Kernenergie in Deutschland stufenweise mit gesetzlich jedem einzelnen Atommeiler zugeordnetem festen Abschaltdatum bis spätestens Ende 2022 unumkehrbar zu beenden.

Der Bundesrat bedauert jedoch, dass folgende in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2011 - BR-Drs. 340/11(B) HTML PDF - erhobenen Forderungen unberücksichtigt geblieben sind:

Der Bundesrat nimmt die Protokollerklärungen der Bundesregierung zum Reservebetrieb und zur ergebnisoffenen Endlagersuche zur Kenntnis. Er stellt fest, dass eine eventuelle Störungslage durch die Inbetriebnahme eines fossilen Reservekraftwerks beseitigt werden sollte. Er begrüßt, dass die Bundesregierung bis zum Ende des Jahres einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung mit dem Ziel unterbreiten wird, ergebnisoffen allgemeine geologische Eignungskriterien und mögliche Entsorgungsoptionen zu ermitteln.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig einen weiteren Entwurf zur Änderung des Atomgesetzes vorzulegen, in dem diese Forderungen berücksichtigt werden.