Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 937. Sitzung am 16. Oktober 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 8 Satz 1 HStatG)

In Artikel 1 Nummer 4 § 8 Satz 1 sind die Wörter "des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden." durch die Wörter "gespeichert werden; § 3a des Bundesstatistikgesetzes ist anzuwenden." zu ersetzen.

Begründung:

Die in § 8 Satz 1 HStatG-E vorgesehene Speicherung von Einzelangaben in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes entspricht weder konkreten Vereinbarungen zwischen dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern noch den Grundsätzen der optimierten Kooperation. Vereinbart wurde, dass die zentrale Auswertungsdatenbank sowohl beim Statistischen Bundesamt als auch bei einem Landesamt für Statistik angesiedelt sein kann. Im System der bewährten Zusammenarbeit nach § 3a BStatG wird die Frage, bei welchem Amt eine zentrale Auswertungsdatenbank angesiedelt wird, über das Vergabeverfahren gelöst.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 8 Satz 2 HStG), Nummer 7 Buchstabe b - neu - (§ 6 Absatz 2 Satz 2 - neu - HStG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Hochschulstatistische Daten sind steuerungsrelevante Information für die Hochschulpolitik. Insbesondere sind hochschulstatistische Daten unverzichtbar für die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Planung. Dazu gehören auch länderübergreifende Daten, um Vergleiche zwischen den Hochschulsystemen der Länder zu ermöglichen.

Der Gesetzentwurf schafft im neuen § 8 die Rechtsgrundlage dafür, hochschulstatistische Daten länderübergreifend in einer Auswertungsdatenbank zusammenzuführen. Dies kommt dem Anliegen der Länder entgegen, hochschulstatistische Daten länderübergreifend auswerten zu können.

Allerdings beschränkt die vorliegende Formulierung des § 8 Satz 2 HStatG-E die Nutzung der Auswertungsdatenbank auf das Statistische Bundesamt und die statistischen Landesämter. Damit wären die obersten Bundes- und Landesbehörden von der direkten Nutzung der Auswertungsdatenbank ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund heutiger Berichtsanforderungen ist ein direkter Zugriff auf die Datenbank für die obersten Bundes- und Landesbehörden erforderlich, um eine flexible Datenauswertung zu ermöglichen.

Nach § 16 Absatz 4 BStatG in Verbindung mit dem bisherigen § 6 Absatz 2 HStatG (§ 11 HStatG-E) dürfen an oberste Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die direkte Nutzung der Auswertungsdatenbank durch oberste Landesbehörden würde diese Zugangsmöglichkeit zu statistischen Daten auf moderne Weise umsetzen. Da die im Gesetzentwurf vorliegende Formulierung diese Nutzung ausschließt, ist die vorgeschlagene Änderung notwendig.