Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

A

Begründung:

Zu Nummer 4a:

§ 21 Absatz 9 hat sich durch Zeitablauf erledigt und kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 4b:

Bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen ist ebenfalls die Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers des Übernehmers zu prüfen. Im Anschluss an die bereits mit der letzten Verordnungsänderung erfolgten Anpassungen zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers in § 9 der InVeKoSV ist auch § 23 Absatz 3 entsprechend anzupassen. Die vorgeschlagene Regelung folgt dabei der für § 9 gefundenen Lösung.

B