Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung

Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderung und Entschließung zur Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung

A Änderung

Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Erhaltungssortenverordnung)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Regelung in § 5 Absatz 4 dient dazu, es der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle zu ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Überwachung der möglichen Ausbreitung von Quarantänekrankheiten erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Dafür reicht es nicht aus, wenn der zuständigen Stelle - wie in der Verordnung der Bundesregierung vorgesehen - nur die Absicht des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln mitgeteilt wird. Da Quarantänekrankheiten bereits auf den Vermehrungsflächen bzw. in den Vermehrungsbeständen vorhanden sein können, ist hier eine weitergehende Präzisierung notwendig.

B Entschließung

Die Bundesregierung wird gebeten, eine Regelung zu erlassen, mit der sichergestellt wird, dass die Vorschriften des Pflanzenpasses auch beim Inverkehrbringen von Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln angewendet werden.

Begründung

Das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist nur mit einem Pflanzenpass zulässig. Bisher wird, da dies ausdrücklich in der dem EU-Pflanzenschutzrecht zugrunde liegenden Richtlinie 2000/29/EG so vorgesehen ist, das Etikett des nach Saatgutrecht zertifizierten Pflanzgutes zugleich als Pflanzenpass verwendet, da im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung des zertifizierten Pflanzgutes ohnehin die für die Erteilung eines Pflanzenpasses maßgeblichen Pflanzenkrankheiten Berücksichtigung finden. Es ist notwendig, zeitnah eine Regelung zu erlassen, nach der für Pflanzgut, das unter die Erhaltungssortenverordnung fällt, ein Pflanzenpass zu erwerben ist, da solches Pflanzgut nicht dem saatgutrechtlichen Anerkennungsverfahren unterliegt.