Verordnungsantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Umweltschutz bei Tierhaltungsanlagen

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Umweltschutz bei Tierhaltungsanlagen

Sachsen-Anhalt Magdeburg, den 11. Juni 2003
Chef der Staatskanzlei
Staatsminister
R. Robra


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer


Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat am 10. Juni 2003 beschlossen, den als Anlage beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Umweltschutz bei Tierhaltungsanlagen dem Bundesrat mit dem Antrag zuzuleiten, die Zuleitung an die Bundesregierung für den Erlass der Verordnung zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 759. Sitzung am 20. Juni 2003 zu setzen. Anschließend soll die Vorlage den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.


Mit freundlichen Grüßen

Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Umweltschutz bei Tierhaltungsanlagen

Die Bundesregierung verordnet mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. 1 S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise und des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. 1 S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) mit Zustimmung des deutschen Bundestages:

Artikel 1 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vorn 14. März 1997 (BGBl. 1 S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. 1 S. 1566) wird wie folgt geändert:

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. 1 S. 1914) wird wie folgt geändert:

Die Nummern 7.1 bis 7.12 erhalten folgende Fassung:

Sp.1 Sp.2
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.1 42 000 oder mehr Plätzen, X
7.1.2 20 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, A
7.1.3 15 000 bls weniger als 20 000 Plätzen; S
7.2 Errlchtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit
7.2.1 84 000 oder mehr Plätzen, X
7.2.2 40 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, A
7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.3 Errichtung und Betrleb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
7.3.1 84 000 oder mehr Plätzen, X
7.3.2 40 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, A
7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit
7.4.1 42 000 oder mehr Plätzen, X
7.4.2 20 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, A
7.4.3 15 000 bis weniger als 20 000 Plätzen; S
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit
7.5.1 350 oder mehr Plätzen, X
7.5.2 250 bis weniger 350 Plätzen; S
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit
7.6.1 1000 oder mehr Plätzen, X
7.6.2 300 bis weniger als 1000 Plätzen; S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 2 000 oder mehr Plätzen, X
7.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1 750 oder mehr Plätzen, X
7.8.2 560 bis weniger als 750 Plätzen; S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.7.1 6 000 oder mehr Plätzen, X
7.7.2 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen; S
7.10 Errichtung und Betrleb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, X
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.5.1, 7.6.1,7.7.1, 7.8.1, 7.9.1, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, X
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, A
7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2 und 7.8.2, 7.9.2, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet; S
7.12 aufgehoben

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A Allgemeines

Die Regelungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß Nummer 7.1, Spalte 2 Buchstabe b des Anhanges der 4. BImSchV und zur UVP-Pflicht im Einzelfall nach Nr. 7.12 Anlage 1 des UVPG sind aus agrarpolitischen Erwägungen auf Empfehlung des Bundestages in das Artikelgesetz aufgenommen worden.

B Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1

Die Nummer 7.1, Spalte 2 Buchstabe b des Anhanges der 4. BImSchV regelt das Genehmigungserfordernis abweichend von bisherigen, alleinigen Kriterium der Tierplatzzahl durch einen zusätzlichen Flächenbezug.

Der Anlagenumfang, auf den sich das Genehmigungserfordernis des Bundes-Immissionsschutzgesetz erstreckt , wird durch § 1 Absatz 2 der 4. BImSchV bestimmt. Die Grundstücksflächen, auf die mit der Neuregelung Bezug genommen wird, gehören nicht zur genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des Gesetzes. Die Regelung in Nummer 7.1, Spalte 2 Buchstabe b wird damit von der Ermächtigungsgrundlage des BImSchG nicht erfasst.

Die bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung zu prüfenden Auswirkungen von Tierhaltungsanlagen auf die Umwelt werden maßgeblich von der Tierplatzzahl und den Haltungsbedingungen bestimmt. Der Aspekt, ob vom Betreiber auch, und in welchem Maß, landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet wird, hat keinen Einfluss auf die durch die Tierhaltungsanlage hervorgerufenen Emissionen und Immissionen.

Die Regelung führt jedoch dazu, dass bei den betreffenden Anlagen keine Unterscheidung nach der Größe der Tierhaltung vorgenommen wird, was sich nachteilig auswirkt. So ist beispielsweise eine Tierhaltung mit 43 Milchkühen genehmigungsbedürftig, wenn 20 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche vorhanden sind. Dagegen unterliegt jedoch eine Tierhaltung mit 200 Milchkühen und mehr als 120 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche dem Genehmigungserfordernis nach BImSchG nicht.

Die Regelung führt damit in der Praxis zu genehmigungsbedürftigen Anlagengrößen, die nicht in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

Die Verknüpfung von Genehmigungspflicht und Flächenbezug führt auch dazu, dass eine bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlage bei einer Reduzierung der anrechenbaren

Fläche zwangsläufig genehmigungsbedürftig wird und sozusagen nachträglich ein Genehmigungsverfahren geführt werden muss, denn die Regelung zur Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 BImSchG trifft für derartige Fälle nicht zu.

Zusammengenommen führt die Regelung zu zusätzlichen Belastungen und zu Rechtsunsicherheiten insbesondere bei kleinen und mittleren Betrieben und zur Erhöhung des Verwaltungsaufwandes bei Genehmigungs- und Überwachungsbehörden.

Die Beibehaltung der betreffenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ist auch aus Gründen einer europarechtlichen UVP-Pflicht nicht geboten, und es bedarf dieser Regelung als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung somit nicht.

II. Zu Artikel 2

Die Ziffer 7.12 im Anhang 1 des UVPG regelt die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen einer bestimmten Anlagengröße in Abhängigkeit vom festgelegten Flächenbezug. Diese Regelung führt in der Praxis dazu, dass auch kleinere Tierhaltungsanlagen, bei denen vergleichsweise geringere Umweltauswirkungen zu erwarten sind, aufgrund des Flächenbezug im Einzelfall UVP-pflichtig sein können. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Tierhaltungsanlagen, unterhalb der im Anhang 1 UVPG für die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls-(S) festgelegten Schwellenwerte, wird jedoch nicht gesehen. Auch europarechtlich ist diese Ausdehnung der UVP-Pflicht nicht geboten.

Vorrangig wird mit der beantragten Änderung deshalb die Ziffer 7.12 aufgehoben.

Mit Aufhebung der Ziffer 7.12 ist der Wegfall der UVP-Pflicht nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls-(A) bei Tierhaltungsanlagen verbunden. Deshalb soll, wie auch bei anderen Anlagenarten, für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls-(A) ein Schwellenwert bei bestimmten Tierarten neu festgelegt werden.

Anlagen der Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV sind in besonderem Maße geeignet, schädliche Umweltauswirkungen hervorzurufen. Aus diesem Grund wird es für angemessen angesehen, die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen nach Ziffer 7.1, Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV entweder in jedem Fall-(X) oder nach allgemeiner Vorprüfung-(A) des Einzelfalls zu regeln. Dementsprechend sind unter den Ziffern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2 Schwellenwerte für die allgemeine Vorprüfung-(A) entsprechend der Schwellenwerte der Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV neu eingefügt worden.

Die bisherigen Ziffern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2 werden zu den Ziffern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3 und 7.4.3 mit entsprechend angepassten Schwellenwerten.

Die Tierplatzzahlen, bel denen die UVP-Pflicht nach standortbezogener Vorprüfung-(S) des Einzelfalls besteht, entspricht bei allen Tierarten den Anlagengrößen nach Ziffer 7.1, Spalte 2 des Anhanges der 4. BImSchV.

Diese geänderte Regelung wird auch den europarechtlichen Anforderungen der UVP-Änerungsrichtlinie gerecht.

III. Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Rechtsverordnung.