Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung

Der Bundesrat hat in seiner 926. Sitzung am 10. Oktober 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 2 StromGVV), Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 2 GasGVV)

Begründung:

Die Ergänzungen sind notwendig, um dem Kunden bei einer Preiserhöhung einen Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermöglichen. Erhält der Kunde lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung, kann er nicht erkennen, auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht und hat folglich auch keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten. Daher sind bei einer Erhöhung die einzelnen Preisbestandteile, so wie sie nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 StromGVV-E) sowie nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GasGVV-E) bereits bei Vertragsschluss anzugeben sind, erneut darzustellen, sodass der Kunde die jeweiligen Änderungen vergleichen und die Auswirkungen auf den Preis sowie die Ursache der Preisänderung nachvollziehen kann. Die Darstellung hat dabei in übersichtlicher Form zu erfolgen, etwa in einer Tabelle, die die jeweiligen Preisbestandteile gegenüberstellt.