Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung

A

1. Der federführende Agrarausschuss und der Gesundheitsausschuss

empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

2. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der EU-Kommission dafür einzusetzen, dass die vorgesehene Überarbeitung der EN 1811 zeitnah vorgenommen und bis zur Neufassung dieser EN die Anwendung des Anpassungsfaktors außer Kraft gesetzt wird.

Begründung

Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission wird das Europäische Komitee für Normung (CEN) ersucht, die Norm EN 1811 insbesondere in Bezug auf den Anpassungsfaktor zu überprüfen und eine überarbeitete Norm ohne Anpassungsfaktor oder ggf. mit einem kleineren Anpassungsfaktor vorzubereiten.

Die EN 1811 schreibt das Untersuchungsverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von Produkten mit längerem oberflächlichen Hautkontakt vor und soll gemäß der Verordnung auch für die Überprüfung des Freisetzungsgrenzwertes für Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere Körperpartien eingeführt werden, angewendet werden.

Die nach dem vorgeschriebenen Verfahren ermittelten Messwerte von Migrationslösungen müssen mit einem Faktor von 0,1 (Anpassungsfaktor) multipliziert werden. Durch den Faktor 0,1 wird jedes Messergebnis auf ein Zehntel des Messwertes reduziert.

Das führt dazu, dass erst ein analytisch ermittelter Freisetzungswert von 2 µg Nickel / cm2/ Woche dem vorgesehenen Grenzwert von 0,2 µg Nickel / cm2 / Woche entspricht.

Damit wird das Ziel eines höheren gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht erreicht.