Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [ ]/2013 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) - COM (2013) 265 final

915. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2013

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage insgesamt

Anwendungsbereich (Pflanzenschutz, Saatgut, GVO und ökologischer Landbau)

Verschwiegenheitspflicht, Transparenz der amtlichen Kontrollen (Artikel 7)

Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die keinen besonderen amtlichen Kontrollen an der Grenze unterliegen (Artikel 42 und 43)

Kontrollpflicht von tierischen Erzeugnissen durch den amtlichen Tierarzt (Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 2)

Zur Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten (Artikel 76 ff.)

Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d)

Gebührennachlass für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten (Artikel 80)

Befreiung von Kleinstunternehmen (Artikel 82)

Der Bundesrat verweist zur Frage der Gebührenbefreiung von Kleinstunternehmen auf seine Stellungnahme vom 5. Juli 2013 (Ziffer 18) und schlägt zur Berücksichtigung der Interessen von Kleinstunternehmen vor, eine Regelung entsprechend Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in die neue Kostenregelung aufzunehmen, damit den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, Art und Umfang der Ausnahmen selbst zu regeln. Die Bundesregierung wird gebeten, bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass eine solche Ermächtigung für die Mitgliedstaaten aufgenommen wird.

Transparenz (Artikel 83)

Delegierte Rechtsakte

IMSOC (Artikel 130 bis 133)