Vorlage der Bundesregierung
Beschluss des Rates zu "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007-2013" Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"


Siehe Drucksache 354/05 (PDF)

Bundesministerium des Innern Berlin, den 6. Juni 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
der Vorschlag zum o. a. Finanzrahmenprogramm der EU wurde anlässlich der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 1. und 2. Juni 2006 verhandelt. Das Programm sieht auf Grundlage des Art. 308 EGV die Durchführung von Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten vor. Den im Bezug zu 1. seitens des Bundesrates geforderten Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Wahrung des europäischen Mehrwertes und des Komitologieverfahrens konnte im Zuge der Verhandlungen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

Die Bundesregierung hat die in der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertretungen am 24. Mai 2006 erzielte Einigung über den Beschlussvorschlag unter Einlegung eines Parlamentsvorbehaltes mitgetragen, da sie vor ihrer endgültigen Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 EUZBLG das Einvernehmen mit dem Bundesrat herstellen muss.

Um eine schnellstmögliche Verabschiedung der JI-Finanzrahmenprogramme zu ermöglichen, wäre ich Ihnen namens der Bundesregierung dankbar, wenn der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung das entsprechende Einvernehmen erteilen würde.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble

Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament zum Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" 2007 bis 2013

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" KOM (2005) 124 endg.; Ratsdok. 8205/05

Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Bezug 2 (Auszug)

RAT der Brüssel, den 23. Mai 2006 (29.05)
Europäischen Union (OR. en)
9586/1/06
Interinstitutionelles Dossier: REV 1
2005/0034 (CNS)
2005/0035 (CNS) LIMITE
2005/0039 (CNS)
JAI 267
CATS 100
Cadrefin 154
PROCIV 101
Vermerk
des Vorsitzes
für den AStV / Rat
Nr. Vordokument: 9086/06 JAI 227 CATS 85 Cadrefin 140 PROCIV 82
9586/06 JAI 267 CATS 100 Cadrefin 154 PROCIV 101
Betr.: Neue Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013
Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"
- Spezifisches Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten"
- Spezifisches Programm "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung "Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz"
- Spezifisches Programm "Strafjustiz"

I. allgemeine Bemerkungen

Anlage I
Beschluss des Rates "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007-2013" Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"

Der Rat der Europäischen Union -

(1) Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken sind wesentliche Aspekte für den Schutz von Menschen und kritischen Infrastrukturen innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

(2) Der vom Europäischen Rat am 17./18. Juni 2004 angenommene überarbeitete Aktionsplan der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus sieht als vorrangige Themen unter anderem die Verhinderung von Terroranschlägen, die Bewältigung ihrer Folgen und den Schutz kritischer Infrastrukturen vor.

(3) Am 2. Dezember 2004 hat der Rat das überarbeitete Solidaritätsprogramm der Europäischen Union zu den Folgen terroristischer Bedrohungen und Anschläge angenommen, in dem die Bedeutung von Bedrohungs- und Risikoanalysen, des Schutzes kritischer Infrastrukturen, von Mechanismen für die Erkennung und Identifizierung terroristischer Bedrohungen, der politischen und operativen Vorsorge und der Fähigkeit zur Folgenbewältigung unterstrichen wird.

(3a) Der Rat hat im Dezember 2005 beschlossen, dass das Europäische Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP) auf einen Allrisikoansatz (all hazards approach) gestützt sein soll, auch wenn die Bekämpfung von Bedrohungen durch Terrorismus als Priorität betrachtet wird. Außerdem hat der Europäische Rat auf seiner Tagung im Dezember 2005 eine neue Strategie zur Terrorismusbekämpfung angenommen, die aus vier Arbeitsfeldern besteht: Prävention, Schutz, Verfolgung und Reaktion.

(4) Das durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 eingeführte Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen zielt zwar auf Sofortmaßnahmen bei allen schweren Notfällen ab, ist jedoch nicht speziell für die Prävention, die Abwehrbereitschaft und die Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terroranschlägen ausgelegt.

(5) Das vom Europäischen Rat im November 2004 angenommene Haager Programm sieht eine integrierte und koordinierte Bewältigung von Krisen mit grenzüberschreitender Wirkung innerhalb der EU vor.

(6) Die Gemeinschaft soll im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu beitragen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um Terroristen daran zu hindern, die Werte der Demokratie, den Rechtsstaat, die offene Gesellschaft sowie die Freiheit unserer Bürger und Gesellschaftsordnungen anzugreifen, und um die möglichen Folgen etwaiger Anschläge wo immer möglich zu begrenzen.

(7) Im Interesse der Effizienz, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz sollten die spezifischen Anstrengungen auf dem Gebiet der Prävention, der Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten gebündelt und im Rahmen eines zentralen Programms finanziert werden.

(8) Um für Rechtssicherheit und Kohärenz zu sorgen und die Komplementarität mit anderen Förderprogrammen zu gewährleisten, sollten die Begriffe "Maßnahmen in Bezug auf Prävention und Abwehrbereitschaft", "Krisen- und Folgenbewältigung" und "kritische Infrastrukturen" definiert werden.

(8a) Die Verantwortung für den Schutz kritischer Infrastrukturen liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten, den Eigentümern, den Betreibern und den Nutzern (wobei die "Nutzer" als diejenigen Organisationen definiert werden, die eine Infrastruktur gewerblich und zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen). Die Behörden der Mitgliedstaaten übernehmen die Federführung und die Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung eines landesweit kohärenten Konzepts für den Schutz der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden kritischen Infrastrukturen; dabei berücksichtigen sie die bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft. Die Verantwortung für die Durchführung von Bewertungen der Risiken und der Bedrohungslage liegt somit in erster Linie bei den Mitgliedstaaten.

(9) Maßnahmen der Kommission, die gegebenenfalls mit länderübergreifenden Projekten einhergehen können, sind von wesentlicher Bedeutung für ein integriertes und koordiniertes Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft. Zudem ist es sinnvoll und angemessen, Projekte in Mitgliedstaaten zu fördern, soweit sie nützliche Erfahrungswerte und Kenntnisse für weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere in Bezug auf Bewertungen der Bedrohungslage und der Risiken, liefern können. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, einen Allrisikoansatz (all hazards approach) zu verfolgen und gleichzeitig die Bedrohung durch den Terrorismus als Priorität zu betrachten.

(10) Des Weiteren ist es angebracht, die Möglichkeit der Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an länderübergreifenden Projekten vorzusehen.

(11) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Komplementarität mit anderen Gemeinschafts- bzw. Unionsprogrammen wie dem EU-Solidaritätsfonds, dem Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument für Katastrophenfälle, dem Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung sowie den Strukturfonds gewährleistet ist.

(12) Da die Ziele dieses Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13) Die Ausgaben für das Programm sollten mit der Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau vereinbar sein. Das Programm muss so flexibel gestaltet werden, dass es Raum für etwaige Anpassungen bei den geplanten Aktionen lässt, um den sich wandelnden Bedürfnissen im Zeitraum 2007-2013 Rechnung tragen zu können. Der Beschluss sollte sich daher auf eine allgemeine Definition der geplanten Aktionen und die diesbezüglichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen beschränken.

(14) Es sollten auch geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten gegebenenfalls die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

(15) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, werden unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt: Grundsatz der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.

(16) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verfahren des beratenden Ausschusses gilt, unterschieden wird; in bestimmten Fällen ist das Verfahren des beratenden Ausschusses im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenere Verfahren.

(17) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft enthalten Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 bzw. Artikel 203.

(18) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme abgegeben -

beschliesst:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Ziele des Programms

Artikel 4
Spezifische Ziele


1 Die Bezugnahme auf die ICMA wird mit Blick auf die Annahme dieses Rechtsinstruments noch eingehender geprüft werden.

Artikel 5
Förderfähige Maßnahmen


1 Die Mitgliedstaaten könnten die Streichung von "Kontrolltätigkeiten" akzeptieren, da diese Tätigkeiten auch durch die Evaluierungstätigkeiten abgedeckt wären.

Artikel 6
Zugang zum Programm


1 KOM ist der Ansicht, dass Organisationen mit Erwerbszweck immer die Möglichkeit haben sollten, Projekte einzureichen. Um einigen Anliegen von KOM Rechnung zu tragen, wurde im Text präzisiert, dass sich die Einschränkung des Zugangs von Organisationen mit Erwerbszweck nur auf Projekte erstreckt, für die Finanzhilfen beantragt werden. KOM schlug vor, "staatliche Organisationen" durch "öffentliche Stellen" zu ersetzen. Die Mitgliedstaaten lehnten diesen Vorschlag ab.

Artikel 7
Form der Gemeinschaftsfinanzierung

Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 9
Ausschuss

Artikel 9b
[gestrichen]

Artikel 10
Komplementarität

Artikel 11
Haushaltsmittel

Artikel 12
Überwachung

Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 14
Bewertung

Artikel 15
Inkrafttreten

Bezug 3

RAT der Brüssel, den 29. Mai 2006 (31.05)
Europäischen Union (OR. en)
Interinstitutionelles Dossier:9836/06
2005/0034 (CNS)
2005/0035 (CNS)
2005/0039 (CNS)
JAI 279
CATS 111
Cadrefin 163 PROCIV 107
A-Punkt-Vermerk
des Generalsekretariats des Rates
für den Rat
Nr. Vordokument: 9586/1/06 REV 1 JAI 267 CATS 100 Cadrefin 154 PROCIV 101 + COR 1
Betr.: Neue Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013
Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"
- Spezifisches Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken"
- Spezifisches Programm "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung"
- Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz"
- Spezifisches Programm "Strafjustiz"

I. allgemeine Bemerkungen