Verordnung der Bundesregierung
Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Änderung der AWV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher

Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 16. April 2013 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.06.13

Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2013 (BAnz. AT 29.01.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 69r Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

3. § 70 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Anpassung des Waffenembargos gegen Syrien an den Beschluss 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 8), mit dem die Europäische Union die Ausweitung der Ausnahmen vom Waffenembargo zugunsten der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition vereinbart hat. Die Ausnahmetatbestände in § 69r Absatz 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden entsprechend erweitert.

Berücksichtigt werden im Weiteren die mit der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 34) erfolgten Neufassungen der Melde-, Genehmigungs- und Wachsamkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 30, 30a und 31 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012. Die Bußgeldbewehrungen in § 70 Absatz 5u AWV werden entsprechend angepasst.

Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen Irak, Simbabwe, Liberia, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, die Republik Guinea und Libyen.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte: Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Erfüllungsaufwand: Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen. Die Ausweitung der Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Syrien in § 69r AWV führt zu neuen Genehmigungserfordernissen und deswegen zu einer geringfügigen Erweiterung der diesbezüglichen Informationspflicht. Eine quantifizierbare Erhöhung des Antragsaufkommens ist nicht zu erwarten. Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Sanktionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten.

Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

Mit der Verordnung kommt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen nach. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1, Nummer 3 Buchstaben a, b und k

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und dienen der Anpassung der Waffenembargos an die aktuelle EU-Rechtslage zur Bekämpfung des Terrorismus sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen

Zu Nummer 2

Mit der Änderung in § 69r Absatz 3 AWV wird der Beschluss des Rates 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien umgesetzt. Dabei werden weitere Ausnahmetatbestände vom Ausfuhrverbot von Rüstungsgütern berücksichtigt. Künftig sind damit Lieferungen von nichtletalen militärischen Gütern und von kugelgesicherten Fahrzeugen, die nicht zum Kampfeinsatz bestimmt sind, an die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition genehmigungsfähig.

Zu Nummer 3 Buchstabe c, d, e, f, g, h Unterbuchstabe aa und ff, sowie Buchstabe i und j (Anpassung der Verweise an EU-Sanktionsverordnungen)

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen

Zu Nummer 3 Buchstabe h, Unterbuchstabe bb bis ee

Die Änderungen in § 70 Absatz 5u dienen der Anpassung der Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die mit der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 erfolgten Neufassungen der Melde-, Genehmigungs- und Wachsamkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 30, 30a und 31 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012. Entsprechend werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 70 Absatz 5u Nummer 2 (Meldepflicht für Geldtransfers), in § 70 Absatz 5u Nummer 3 (Genehmigungspflicht für Geldtransfers) und in § 70 Absatz 5u Nummer 4 und Nummer 5 (Wachsamkeitsverpflichtungen bei der Durchführung von Finanztransaktionen) angepasst.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2528:
Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Erfüllungsaufwand
WirtschaftMarginale Auswirkungen
VerwaltungMarginale Auswirkungen
BürgerKeine Auswirkungen

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Danach hat das Regelungsvorhaben marginale Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter