Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306669 - vom 21. April 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. März 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Regeln der WTO standen,

B. in der Erwägung, dass es sich bei WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Bekämpfung von Armut und Krankheit in diesen Staaten leisten,

C. in der Erwägung, dass eine faire und entwicklungsfördernde Handelspolitik angesichts der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,

D. in der Erwägung, dass mit den früheren Handelspräferenzsystemen nicht wesentlich zur Verbesserung der Wirtschaftslage in diesen Ländern beigetragen werden konnte,

E. in der Erwägung, dass Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll,

F. in der Erwägung, dass Interim-WPA vollkommen unabhängige, WTO-konforme internationale Abkommen sind und als erster Schritt auf dem Weg zu umfassenden WPA betrachtet werden können,

G. in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten von Anbeginn einen zu 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu den EU-Märkten gewährt, wobei ausschließlich Übergangsfristen für Reis (2010) und Zucker (2015) gelten,

H. in der Erwägung, dass beim Umfang der bestehenden Kapazitäten beträchtliche Unterschiede zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union bestehen,

I. in der Erwägung, dass es zwischen den EU- und den AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden,

J. in der Erwägung, dass eine gut durchdachte Handelsliberalisierung zur Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung beitragen kann,

K. in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um zu gewährleisten, dass alle Exporteure ebenso behandelt werden wie der am meisten begünstigte Exporteur,

L. in der Erwägung, dass verbesserte Ursprungsregeln mit den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten erhebliche Vorteile bieten können,

M. in der Erwägung, dass verbesserte Handelsvorschriften mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,

N. in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Initiative für Handelshilfe ("Aid for Trade") darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

O. in der Erwägung, dass das umfassende WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen AKP-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

P. in der Erwägung, dass sich die Gruppe der Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (ESA), die zu den AKP-Staaten zählen, aus 11 Staaten zusammensetzt, die sich in Bezug auf ihre Größe und die Höhe ihres BIP erheblich voneinander unterscheiden,

Q. in der Erwägung, dass die ost- und südafrikanische ESA-Gruppe mit einer Gesamtbevölkerung von 33,5 Millionen Menschen aus fünf Staaten besteht, die sich hinsichtlich ihrer Größe und besonderen Merkmale unterscheiden, wobei die Einwohnerzahl des größten Landes, Madagaskars, 250 Mal so hoch ist wie die des kleinsten Landes, der Seychellen,

R. in der Erwägung, dass sich die ESA-Region bislang in die Ostafrikanische Gemeinschaft (OAG) und die ESA-Gruppe teilt, aber wiedervereint werden kann, sobald die Gruppierungen dazu bereit sind,