Vorlage an den Bundesrat
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. Juni 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich das

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 59 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen
über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet - in der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der jeweils anderen Sprache und Kultur in beiden Völkern einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Staaten leisten kann, in dem Wunsch, durch Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau einen Beitrag zur Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, sowie zum gegenseitigen Kennenlernen von Geschichte und Kultur zu leisten sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Unterschriften

Protokoll I zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen
über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen anerkennen die Schule als zweisprachige nichtöffentliche Begegnungsschule, die in ihren Befugnissen öffentlichen Schulen in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen gleichgestellt ist. Grundlage für die Anerkennung sind folgende vereinbarte Struktur und Bedingungen:

Protokoll II zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen
über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass folgende im Abkommen und im Protokoll 1 enthaltene deutsche und polnische Begriffe gleichbedeutend sind und als gleichwertig anerkannt wurden:

Deutsche Fassung
Deutschpolnische Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau (Titel des Abkommens, Präambel, Artikel 1 und 11, Titel des Protokolls I und II)
Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife (Artikel 4 Absatz 5)
Prüfung zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife (Protokoll 1 Nummer 12) die in ihren Befugnissen öffentlichen Schulen in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen gleichgestellt ist (Präambel im Protokoll I)
Klassenstufe (Artikel 4 Absatz 5) (Artikel 4 Absatz 1 bis 3 sowie Protokoll I Nummer 2 bis 5, 7 und 10)
Innere Ordnung des Schulbetriebes (Protokoll 1 Nummer 9)
Pflichtprüfung im Fach Polnisch (Protokoll I Nummer 12)
Hochschulreifeprüfungen außerhalb der Schule (Protokoll I Nummer 12)

Im Protokoll I werden redaktionelle Einheiten in polnischer Urschrift in Absätze und in deutscher Urschrift in Nummern aufgeteilt.