Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Neuregelung des Fälligkeitstermins für Sozialabgaben

Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 14. Juni 2006
des Landes Nordrhein-Westfalen

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben beschlossen dem Bundesrat den als Anlage beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte, den Antrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Neuregelung des Fälligkeitstermins für Sozialabgaben Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) wurde der Fälligkeitstermin für Sozialversicherungsbeiträge geändert. Nach dem früheren Recht wurden die Beiträge für Arbeitsentgelt, das nach dem 15. eines Monats fällig wurde, erst spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Aufgrund der Neuregelung sind die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist.

Steht die tatsächliche monatliche Beitragsschuld zum neuen Fälligkeitstermin noch nicht fest (z.B. schwankendes Arbeitsentgelt), ist vom Arbeitgeber die voraussichtliche Beitragsschuld zu ermitteln. Wurde die voraussichtliche Beitragsschuld fehlerhaft ermittelt ist im Folgemonat eine Verrechnung durchzuführen.

Dieses Verfahren führt für die Arbeitgeber zu einem nicht unerheblichen bürokratischen Mehraufwand. Darüber hinaus sind Streitigkeiten hinsichtlich der "richtigen" Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld zwischen den Arbeitgebern und der Betriebsprüfung der Rentenversicherung programmiert. Schließlich birgt die Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag das Risiko, dass der Rentenversicherung die für die Zahlung der Leistungen erforderlichen Mittel nicht rechtzeitig vorliegen.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den folgenden gesetzlichen Änderungsvorschlag zu prüfen:

Arbeitgeber können auf Antrag das Beitragszahlverfahren umstellen, wenn das Arbeitsentgelt nach dem 15. des Monats fällig wird, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Umstellung kann nur für alle Einzugsstellen eines Arbeitgebers einheitlich erfolgen. Mit der Umstellung des Verfahrens (z.B. ab Januar 2007) ist einmalig zum 15. des ersten Monats ein Sondergesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in Höhe von einem Zwölftel des letzten Jahresbeitrages zu zahlen. Dieser Sondergesamtsozialversicherungsbeitrag ist von den Einzugsstellen im Arbeitgeberkonto zu vermerken und dem Arbeitgeber als Eingang zu bestätigen.

Vom nächsten Abrechnungsmonat an ist der Beitrag entsprechend dem früheren, bis Ende 2005 geltenden Recht zu zahlen, also spätestens am 15. des Folgemonats.

Bei Beendigung der Betriebstätigkeit oder bei Rückkehr zu dem heute geltenden Verfahren der Vorausschätzung ist der einmalige Sondergesamtsozialversicherungsbeitrag mit dem für den letzten Monat zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu verrechnen.

Beispiel: Umstellung zum 1. Januar 2007

2007 Fälligkeitstermin Fällige Beitragsschuld Beispiel 1 Beispiel 2 Betriebsaufgabe am 30.9.07
Januar 15. Einmaliger Sondergesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbeitrages auf der Grundlage von 2006 9.000 Euro 9.000 Euro
Februar 15. Tatsächliche Beitragsschuld Januar 10.000 Euro 10.000 Euro
März 15. Beitragsschuld Februar 10.000 Euro 10.000 Euro
April 15. Beitragsschuld März 10.000 Euro 10.000 Euro
Mai 15. Beitragsschuld April 10.000 Euro 10.000 Euro
Juni 15. Beitragsschuld Mai 10.000 Euro 10.000 Euro
Juli 15. Beitragsschuld Juni 10.000 Euro 10.000 Euro
August 15. Beitragsschuld Juli 10.000 Euro 10.000 Euro
September 15. Beitragsschuld August 10.000 Euro 10.000 Euro
Betriebsaufgabe
Oktober15. Beitragsschuld September 10.000 Euro 10.000 Euro
- 9.000 Euro
1.000 Euro
November 15. Beitragsschuld Oktober 10.000 Euro
Dezember 15. Beitragsschuld November 10.000 Euro
Januar 2008 15. Beitragsschuld Dezember 2007 10.000 Euro

Mit dieser Regelung würden die Arbeitgeber von bürokratischen Aufwand entlastet, Streitigkeiten mit der Betriebsprüfung der Rentenversicherung und finanzielle Engpässe für die Rentenversicherung würden vermieden.

Der Arbeitgeber würde einmal einen - an der Beitragsleistung des Vorjahres orientierten - pauschalierten Sonderbeitrag zahlen. Ab dem Folgemonat könnte er - wie nach früherem Recht - die zutreffenden Beiträge für das Arbeitsentgelt des Vormonats zahlen. Bei Beendigung der Betriebstätigkeit oder bei Rückkehr zu dem heute geltenden Verfahren wäre der pauschalierte Sonderbeitrag von der Beitragsschuld für den Vormonat abzuziehen.

Da das neue Verfahren mit einem Vorziehen der Zahlungen des Arbeitgebers um bis zu 14 Tagen verbunden ist, sollen die Arbeitgeber selbst entscheiden, ob und wann sie zu diesem Beitragszahlverfahren wechseln wollen. Auch eine Rückkehr zu dem heute geltenden Verfahren der Vorausschätzung ist möglich.